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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.03.2020 – 11 U 169/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0304.11U169.19.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17.10.2019, Aktenzeichen 6 O 82/18, wird verworfen.

Der Antrag des Beklagten vom 19.02.2019, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17.10.2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.597,78 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Gegen das am 28.11.2019 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27.06.2019, durch das der Beklagte zur Zahlung von 5597,78 € nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, hat er am 19.12.2019 Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.01.2020 hat sein Verfahrensbevollmächtigter einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beim Landgericht Cottbus, dort eingegangen am 27.01.2020 sowie nachfolgend beim Oberlandesgericht am 29.01.2020, gestellt. Nach Hinweis des Senats mit dem an den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten gerichteten Schreiben vom 04.02.2020 (Blatt 368-369 der Akte), dass die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist, hat der Beklagte, selbst Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 19.02.2020, hier eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor, aufgrund seiner vom 10.01.2020 bis zum 20.01.2020 andauernden Arbeitsunfähigkeit und der ebenfalls vorliegenden Erkrankung seines Verfahrensbevollmächtigten habe er selbst seine Rechtsanwaltsfachgestellte S… T… am 21.01.2020 in den Vormittagsstunden mündlich mit der Beantragung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beauftragt. Als er selbst seine Tätigkeit am 21.01.2020 wieder aufgenommen habe, habe er die bis Ende Januar 2020 auflaufenden Fristen bearbeiten müssen, so dass ihm die Erstellung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen sei. Am 24.01.2020 habe sein Verfahrensbevollmächtigter der Büroangestellten Frau T… mitgeteilt, dass er für die Berufungsbegründung Fristverlängerung beantragt habe. Frau T… sei davon ausgegangen, dass ein Fristverlängerungsantrag durch sie nicht mehr notwendig sei. Aufgrund dessen habe sie davon abgesehen. Erst am 06.02.2020 habe er festgestellt, dass der Fristverlängerungsantrag durch die Rechtsfachangestellte T… nicht wie am 21.01.2020 gestellt worden sei. Für das Erstellen eines Fristverlängerungsantrages als einfache Tätigkeit sei es möglich, diese auf eine ausgebildete Fachkraft zu übertragen. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten S… T… vom 13.02.2020 (Blatt 385 der Akte).

II.

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist ist unbegründet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung von der Partei verschuldet worden ist (BGH, NJW 2011, 1972).

Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist gehört - ebenso wie die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, so auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen. Zwar darf bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere, allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen (BGH, NJW-RR 2013, 1393, m.w.N.). Schon aus diesen Gründen scheitert der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung, da er zu den Umständen der Anweisung nichts vorträgt. Dem Schriftsatz vom 19.02.2020 lässt sich nicht entnehmen, welche konkrete Einzelanweisung mit welchem Inhalt er gegenüber der vermeintlich zuverlässigen Büroangestellten erteilt und welche ausreichenden Vorkehrungen er in seiner Kanzlei getroffen hat, damit die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Büroangestellte den schon am 21.01.2020 erteilten Auftrag noch nicht einmal am 24.01.2020 erledigt hatte. Demgemäß kann auch nicht die Rede davon sein, dass ausreichende Kontrollmechanismen vorhanden waren, zumal der Beklagte erst am 06.02.2020, mithin 16 Tage nach Erteilung des Auftrags, feststellte, dass die Anweisung nicht ausgeführt worden ist. Maßgebend ist allerdings vielmehr, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO unterliegt (vergleiche nur BGH, Beschluss vom 19.01.1985, Az.: VIII ZB 18/85, juris m.w.N.). Ausweislich seines Vorbringens sollte die Büroangestellte und nicht er selbst den Antrag auf Fristverlängerung fertigen und unterzeichnen. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich zulässigerweise gemäß § 78 Abs. 4 ZPO selbst vertreten hat, demgemäß sich das Verschulden seiner Kanzleiangestellten auch als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Es ist von dem Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der verspätete Eingang des von seinem Prozessbevollmächtigten gefertigten Fristverlängerungsantrags und damit die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschulden beruhte.

Nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, war die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Die einmonatige Frist zur Berufungsbegründung lief am 28.01.2020 ab. Bis zum Ablauf der Frist ist - wie schon erörtert - weder ein Fristverlängerungsantrag noch eine Berufungsbegründung seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim Oberlandesgericht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.