Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.03.2020 – 15 WF 34/20
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0306.15WF34.20.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Brandenburg an der Havel vom 18. Dezember 2019 - 42 F 274/16 - aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegen nicht (mehr) vor. Die Antragsgegnerin hat auf Hinweis des Senats mit Verfügung vom 11.2.2020 im Beschwerdeverfahren unter dem 1.3.2020 die vom Amtsgericht angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dies ist im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 572 Abs. 2 S. 1 ZPO §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2006, 212; OLG Köln, FamRZ 2009, 633; Zöller/ Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 124 Rn. 14; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 222).
Allerdings hat die Antragsgegnerin keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Sie ist offenbar davon ausgegangen, dies sei nicht erforderlich, weil sie ihrer Erklärung einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II beigefügt hat. Dies trifft aber nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 2 PKHFV muss eine Partei, die nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an. Für eine Partei, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist eine solche vereinfachte Erklärung nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund mag das Amtsgericht erwägen, ob es den vorgelegten Bescheid für ausreichend hält oder aber gemäß §§ 120a Abs. 4 Satz 2, 118 Abs. 2 ZPO der Antragsgegnerin ergänzenden Auflagen erteilt. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.