Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.03.2020 – 11 VA 10/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0311.11VA10.18.00
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er beabsichtigt, gegen ein ihm vom weiteren Beteiligten verweigertes Akteneinsichtsgesuch vorzugehen.
Im Juli 2018 beantragte der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakten des 13. Zivilsenats des weiteren Beteiligten (hier als Familiensenat) zum Geschäftszeichen 13 UF 175/13. Der weitere Beteiligte stellte dem Antragsteller daraufhin eine anonymisierte Fassung des verfahrensabschließenden Beschlusses des 13. Zivilsenats vom 17.02.2014 (13 UF 175/13) zur Verfügung. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht lehnte der weitere Beteiligte mit der Begründung ab, dass der Antragsteller ein persönliches Interesse an der Akteneinsicht nicht dargetan habe und ein Einverständnis aller Parteien des familienrechtlichen Ausgangsverfahrens nicht gegeben sei.
Hiergegen möchte sich der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 23 EGGVG gerichtlich zur Wehr setzen. Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein Akteneinsichtsrecht aus § 13 FamFG zustehe. Im Übrigen könne er sich als Bürger auf die Pressefreiheit nach Art. 5 GG berufen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Das Verfahren der Verfahrenskostenhilfebewilligung für einen Antrag nach § 23 EGGVG richtet sich aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 29 Abs. 4 EGGVG nach den Vorschriften der ZPO, also den §§ 114 ff. ZPO. Voraussetzung einer erfolgreichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist daher die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die wirtschaftliche Prozessarmut des Antragstellers und fehlende Mutwilligkeit für sein Begehren.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
1. Das Verfahren auf Antrag einer gerichtlichen Entscheidung ist hier zwar nach §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, stellt die Entscheidung über die Akteneinsicht eines Dritten beim familienrechtlichen Verfahren einen Justizverwaltungsakt dar und richtet sich nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, XII ZB 214/14, NJW 2015,1827, zitiert nach juris, Tz. 10,11). Sie ist daher im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar und nicht etwa nach § 58 FamFG.
2. Allerdings ist dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht durch den weiteren Beteiligten zu Recht versagt worden. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts, also im Streitfall der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, als Organ der Justizverwaltung dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Gerichtsakten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Hier wurden die Beteiligten des familienrechtlichen Verfahrens ausweislich der Verfügung des weiteren Beteiligten vom 08.08.2018 (13 UF 175/13) um ihre Zustimmung für eine Akteneinsicht des Antragstellers ersucht. Eine Zustimmung wurde indessen nicht von allen Verfahrensbeteiligten erteilt, so dass es letztendlich für die Frage der begehrten Akteneinsichtsbewilligung auf ein glaubhaftgemachtes rechtliches Interesse des Antragstellers ankommt.
a) Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird. (BeckOK ZPO/Bacher, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 299 Rn. 28). Als Voraussetzung für das Vorliegen ist jedenfalls ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu fordern. Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig bloße Neugier am Prozessgeschehen (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 299 Rn. 21).
b) Hier hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse, das einen hinreichenden Bezug zum familienrechtlichen Ausgangsverfahren schon nicht dargetan. Allein der Umstand, dass er sich aus einem Einblick in die Verfahrensakte des 13. Zivilsenats Anhaltspunkte oder Strategien für sein eigenes familienrechtliches Verfahren erhofft, das in keinerlei Zusammenhang mit dem hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren steht, genügt nicht.
3. Aus den genannten Gründen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Übersendung einer ungeschwärzten Übermittlung des verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren 13 UF 175/13. Er kann sich insoweit nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014 (6 C 35/13, zitiert nach juris) stützen. In dem Strafverfahren, das Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Bundesverwaltungsgericht war, überwog das grundrechtlich geschützte Einsichtsinteresse des antragstellenden Pressevertreters aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, der über den dort zugrundeliegenden Strafprozess berichtet hatte, das Persönlichkeitsrecht der verfahrensbeteiligten Rechtsanwälte aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auf einen vergleichbaren Grundrechtsschutz, der zu einem vergleichbaren Einsichtsanspruch führen könnte, kann sich der hiesige Antragsteller, der hier lediglich aus Neugier im Eigeninteresse die Überlassung des ungeschwärzten Beschluss begehrt, nicht berufen.
III.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.