Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.03.2020 – 12 U 155/18
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0319.12U155.18.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 247/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf die Hinweise im Beschluss des Senats vom 11.02.2020, an denen der Senat auch weiterhin festhält, verwiesen, auf den eine Reaktion der Klägerin nicht erfolgt ist.
Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.