Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2020 – 13 UF 37/20
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 12.02.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe§
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die einstweilige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und anderer Sorgerechtsbestandteile für ihren am … 2016 geborenen Sohn ….
Die 1992 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter einer 2013 geborenen Tochter und ihres vorgenannten Sohnes, für den sie alleinsorgeberechtigt ist.
Am 29.01.2020 begaben sich zwei Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund einer Meldung, wonach sich die Kinder gänzlich unbekleidet auf dem Sims eines Fensters der mütterlichen Wohnung im 4. Stock bewegt hätten, nach einem Feuerwehr-, Notarzt- und Polizeieinsatz in die Wohnung der Mutter. Dort waren alle Räume mit Müll übersät. Das Kinderzimmer war mit vollgekoteten Windeln zwischen Essensresten vermüllt. In dem Bad, der Küche und dem Kinderzimmer waren Wände und Fußboden mit Tier- und Menschenkot verschmiert. Die Betten der Kinder waren ohne Bettzeug und die Matratzen völlig verdreckt. Der Kühlschrank war gleichfalls verdreckt und in ihm fanden sich keine Nahrungsmittel. In der Wohnung befanden sich 3 Katzen und in dem Katzenklo tierische und menschliche Exkremente.
Das Jugendamt nahm die Kinder gegen den Widerspruch der Mutter, die für diesen Fall mit einem Anwalt und Suizid drohte, in Obhut. Die Kinder wurden mangels vorfindbarer Kleidung in Decken gehüllt mit dem Notarzt in die Klinik gebracht. Der Notarzt stellte eine Verwahrlosung und Unterernährung bei ansonsten guter Grundkonstitution der Kinder fest, die im Januar an nur 3 Tagen die Kita besucht hatten.
Der Vater des Mädchens, mit dem er Umgang hat, berichtete dem Jugendamt am Folgetag, den Zustand der Wohnung gekannt zu haben, indessen ohne Einfluss auf die Mutter nehmen zu können, die ihm vielmehr mit Kindesentzug gedroht habe, sowie mit Suizid und erweitertem Suizid an den Kindern (2).
Die Kinder wurden am 31.01.2020 aus der Klinik in die Obhut des Jugendamtes entlassen. Die Tochter befindet sich seitdem bei ihrem Vater, zuletzt - nach einer gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern - mit Einverständnis der Mutter.
Nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes und persönlicher Anhörung der erheblich verspätet zum Termin erschienenen Kindesmutter hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (30 ff), im Verfahren der einstweiligen Anordnung, den Empfehlungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes folgend, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und weitere Bestandteile der Personensorge für Leon entzogen. Die Kindesmutter bagatellisiere die Vorgänge und könne die damit verbundenen Kindeswohlgefährdungen schon nicht erkennen und noch weniger abwenden. Von einer sicheren Abwendung der Kindeswohlgefährdung durch eine Kooperation mit dem Jugendamt sei gleichfalls nicht auszugehen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Kindesmutter geltend, die Kinder hätten sich zu keinem Zeitpunkt in großer Gefahr befunden; jedenfalls sei der Sachverhalt in Ansehung einer tatsächlichen Lebensgefahr noch nicht aufgeklärt. Die Wohnung habe sie nach dem Vorfall aufgeräumt und dem Jugendamt deren Kontrolle angeboten. Die Trennung von Mutter und Sohn hält sie für unverhältnismäßig.
Ergänzungspfleger und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Weder die Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erfordern erneute Anhörungen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat gewinnen könnte. Das Amtsgericht hat über die Anhörung vom 12.02.2020 ein ausführliches Protokoll aufgenommen. Das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und der Ergänzungspfleger haben über ihre Erkenntnisse ausführlich berichtet, Ergänzungspfleger und Verfahrensbeistand zuletzt im hiesigen Beschwerdeverfahren am 26.02.2020 (51 ff) und 06.03.2020 (56 ff). Die Anhörungen und schriftlichen Berichte vermitteln ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild, das jedenfalls die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zulässt. In dieser Lage spricht auch die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gegen erneute persönliche Anhörungen.
2. Die nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Es ist erforderlich, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teile der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung zu entziehen, bevor im Hauptsacheverfahren nach umfassender Prüfung entschieden wird, ob der Sorgeentzug gerechtfertigt ist, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (§§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, 1666 a Abs. 1 1 BGB, 49 Abs. 1 FamFG).
Das nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligen Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers oder amtswegig zur Gefahrenabwehr entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als unbegründet erweisen sollte.
Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin noch nicht entscheidend an. Abzuwägen sind vielmehr die drohenden Nachteile und Schäden, wobei insbesondere in Kindesschutzsachen (§§ 1666, 1666a BGB) zur Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und dessen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dabei hat ein Schaden umso mehr Gewicht, je größer seine Eintrittswahrscheinlichkeit und seine Auswirkungen sind (vgl. BverfG FamRZ 2014, 907, Rn. 20, 23; Senat JAmt 2019, 466 ).
Nach diesen Maßstäben ist die vom Amtsgericht getroffene vorläufige Regelung unverzichtbar.
Der Zustand der Wohnung bei Eintreffen der Rettungskräfte, das Ausmaß der Verwahrlosung der Wohnung und der Kinder, die Drohungen der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt mit Suizid oder erweitertem Suizid gegenüber dem Vater des älteren Kindes als Antwort auf erstrebte Verhaltensänderung stehen im Wesentlichen fest und zeigen eine Ausprägung von bereits verfestigter Lebensuntüchtigkeit und damit einhergehenden Erziehungsdefiziten, die unverzichtbar eine sachverständige Begutachtung der psychischen Gegebenheiten bei der 27jährigen Kindesmutter in Ansehung ihrer Erziehungsfähigkeit gebietet, womit die Kindesmutter im Übrigen einverstanden ist (29) und die im bereits eingeleiteten Hauptsacheverfahren eingeholt wird (40r). Hinzu tritt die von ihr im Termin vor dem Amtsgericht eingeräumte Gefahr, kreislaufbedingt ohnmächtig zu werden.
Unterbliebe die einstweilige Anordnung, stellte sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die im Raume stehenden Beeinträchtigungen der Kindesmutter tatsächlich vorliegen, wäre Leons Wohl in höchstem Maße gefährdet, entweder bei tatsächlich bestehender Suizidalität der 27jährigen Mutter oder jedenfalls in Ansehung ihrer möglichen Ohnmachten als einzige Obhutsperson. Dies gebietet nach vorgenannten Grundsätzen ein sofortiges Einschreiten (vgl. BverfG FamRZ 2014, 907, Rn. 24).
Darüber hinaus drängen sich unabweisbar Anhaltspunkte auf für eine fehlende Selbstorganisation der Mutter in einem Ausmaß, das die Einhaltung von Mindeststandards für Hygiene, Ernährung, Kleidung und Tagesstruktur für den darauf unverzichtbar angewiesenen Jungen - selbst bei behaupteter Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Jugendamt - sehr ernsthaft in Zweifel zieht.
Sollte sich das weitgehende Fehlen einer hinreichenden Selbstorganisation und eine weitgehende Unfähigkeit der Kindesmutter zur verlässlichen Einhaltung vorgenannter Mindeststandards im Hauptsacheverfahren bewahrheiten, so wäre, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, das Kindeswohl des bereits jetzt verhaltensauffälligen und entwicklungsverzögerten Kindes auch durch eine gesundheitsgefährdende Form der Vernachlässigung extrem gefährdet, was gleichfalls ein sofortiges Einschreiten erfordert.
Bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten und stellt sich im Hauptsacheverfahren demgegenüber eine hinreichende Erziehungsfähigkeit der Mutter heraus, so beschränkte sich die Trennung von ihrem Kind voraussichtlich auf wenige Wochen. Die damit verbundenen Nachteile erreichen bei weitem nicht das Gewicht der Folgen, mit denen für den Fall erheblicher Beeinträchtigungen der Mutter konkret zu rechnen ist.
Der im Vordergrund stehenden Gefahr einer Entfremdung kann die Mutter durch Umgänge mit dem Kind entgegenwirken. Bis zum 26.02.2020 hat sie einen wöchentlich einmaligen Umgang von 1-2 Stunden insgesamt dreimal wahrgenommen. Umgang in darüber hinausgehendem Umfang hat sie, trotz diesbezüglicher Bereitschaft des Ergänzungspflegers, weder begehrt noch initiiert (vgl. 52).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).
3. Verfahrenskostenhilfe konnte der Beschwerdeführerin schon mangels feststellbarer Bedürftigkeit (§§ 76 Abs. 1 FamFG; 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 4, 119 ZPO) nicht gewährt werden. Die Beschwerdeführerin hat für die Beschwerdeinstanz weder eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht (§ 117 Abs. 4 ZPO) noch die Fortgeltung ihrer erstinstanzlichen Erklärung versichert (vgl. hierzu Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO, Rn. 20).