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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.03.2020 – 3 U 49/16

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0324.3U49.16.00

Tenor§

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… E... GmbH zur laufenden Nummer … über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zusteht.

Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung in Höhe von 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… E… GmbH.

Die J… E.. GmbH war Mieterin eines ca. 98.000 qm großen Geländes in A…, die Klägerin war Vermieterin und Eigentümerin. Am 07.03.2008 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… E… GmbH eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 28.03./31.03.2008 (Anlage K 7) beendeten die Parteien das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.03.2008. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2008 gewährt. Nach § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages sollten von der Räumungspflicht nicht erfasst werden die auf der Mietfläche vorhandenen Ablagerungen von Sanden, Baureststoffen und Ähnlichem. Weiter heißt es: „Insoweit verbleibt es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Ansprüche wegen etwaiger Bodenkontaminationen und Altlasten, insbesondere der fachgerechten Entsorgung der vorhandenen Ablagerungen“. Das Grundstück wurde am 31.03.2008 an die Klägerin zurückgegeben.

Mit Schreiben vom 24.04.2008, eingegangen beim Beklagten am 28.04.2008, meldete die Klägerin beim Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.359.484,67 € an. Als Forderungsgrund gab die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag der Firma S… GmbH vom 01.04.2008 an: „Geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung aus Mietverhältnis i.S.d. § 45 InSO“. Diese Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin vom 29.05.2008 vorläufig bestritten. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 18.06.2010, teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten unter anderem mit, dass die Forderung vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse auf 1.685.825,70 € gemindert werde. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B1, Blatt 75 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.08.2010 bat der Beklagte um die Konkretisierung der Schadenpositionen. Mit Schreiben vom 22.12.2012 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erneut einen über den Betrag von 1.685.825,70 € hinausgehenden Betrag geltend. Nach dem aktuellen Tabellenauszug stellte der Beklagte die Forderung zunächst in Höhe von 400.138,35 € und sodann in Höhe von weiteren 1.159.059,15 € zur Tabelle fest, insgesamt also in einer Höhe von 1.559.197,50 €. In Spalte 10 der Tabelle findet sich unter der Rubrik „Bemerkungen“ folgender Eintrag aus dem Jahr 2015 (das genaue Datum ist nicht erkennbar): „Die angemeldete Forderung wurde mit Schreiben vom 15.06.2010 auf 1.685.825,70 € gemindert und nimmt nur noch in dieser Höhe am Verfahren teil.“

Die Klägerin hat behauptet, die Gesamtkosten für die Beräumung des Grundstückes einschließlich der Kosten für die Vermessung und rechtliche Beratung beliefen sich auf voraussichtlich 5.403.120,56 €. Da von diesen Kosten nur 1.559.197,50 € festgestellt worden seien, betrage die Differenz zur ursprünglich angemeldeten Forderung 2.800.287,17 €, so dass sie in dieser Höhe einen Anspruch auf Feststellung zur Tabelle habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Aus dem Schreiben vom 15.06.2010 ergebe sich bereits kein Rücknahmewille. Im Übrigen hätte eine etwaige wirksame Rücknahme nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht nur diesem gegenüber erklärt werden können. In Höhe von 126.628,20 € sei zudem unstreitig keine Verjährung eingetreten, da jedenfalls 1.685.825,70 € angemeldet worden seien. Auch die Nebenkosten seien von der Anmeldung umfasst gewesen.

Nachdem die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 26.11.2015 abgewiesen worden ist, hat die Klägerin mit der Einspruchsschrift die rein technischen Entsorgungskosten auf 4.910.072,15 € beziffert.

Sie hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 aufzuheben und die bestrittene Forderung der Klägerin in Höhe von 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… E… GmbH zur laufenden Nummer … festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei dem Schreiben vom 15.06.2010 handele es sich um eine teilweise Rücknahme der Anmeldung, die wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter habe erklärt werden können. Es sei deshalb zum 25.05.2011 Verjährung eingetreten. Auch die Nebenforderungen seien verjährt. Diese Forderungen seien erstmals mit dem Schreiben vom 15.06.2010 geltend gemacht worden. Die ursprüngliche Anmeldung habe sich erkennbar nur auf tatsächliche Beseitigungskosten bezogen.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 26.11.2015 mit dem angefochtenen Urteil vom 23.06.2016 aufrechterhalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Forderung der Klägerin sei verjährt, so dass der Feststellung der Forderung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenstehe.

Die Verjährung, die sich nach § 548 Abs. 1 BGB richte, sei zunächst durch die Forderungsanmeldung vom 24.04.2008 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt gewesen, allerdings nur, soweit die reinen Entsorgungskosten betroffen seien. Die Forderungsanmeldung habe sich ausdrücklich nur auf die reinen Entsorgungskosten bezüglich der auf dem Mietobjekt befindlichen Ablagerungen in Höhe von 4.359.484,67 € bezogen, nicht aber auf die mit der Klage jetzt darüber hinaus geltend gemachten Nebenforderungen, wie etwa die Ingenieur- oder Rechtsanwaltskosten. Diese Kosten seien deshalb bereits mit dem Ablauf des 01.10.2008 verjährt gewesen, da durch die Forderungsanmeldung keine verjährungshemmende Wirkung eingetreten sei.

Die hinsichtlich der reinen Entsorgungskosten eingetretene Hemmung der Verjährung habe durch die teilweise Rücknahme der Anmeldung mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen beim Beklagten am 18.06.2010, sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Rücknahme, mithin am 18.12.2010, geendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei damit bereits im ersten Halbjahr 2011 abgelaufen. Mit diesem Schreiben habe die Klägerin ausdrücklich die angemeldete Forderung auf den Betrag von 1.685.825,70 € gemindert und damit die teilweise Rücknahme der Anmeldung erklärt. Die Rücknahme habe auch wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden können. Die Rücknahme der Anmeldung könne auch noch nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ist der Auffassung, das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 beinhalte keine (teilweise) Rücknahme der Anmeldung. Die Klägerin teile mit diesem Schreiben nur einen Zwischenstand im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse mit, welche bei der Schätzung ihres Anspruches nach § 45 InSO zu berücksichtigen seien. Das Schreiben könne nicht als Verzicht auf weitergehende Forderungen ausgelegt werden. Ein Verzicht setze einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, die Forderung endgültig aufzugeben. Daran fehle es. Darüber hinaus könne nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht eine Rücknahme der Anmeldung nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgen, so dass die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene Erklärung keine Wirksamkeit entfalte. Im Übrigen seien auch die sonstigen Entsorgungskosten von der Anmeldung erfasst gewesen. Auch diese Kosten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Räumung des Grundstückes. Letztlich komme es auf die Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten aber gar nicht an, da schon die reinen Entsorgungskosten die 2008 angemeldete Summe deutlich übersteige. Allein diese Kosten überstiegen den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 2.800.287,17 €.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 23.06.2016 das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26.11.2015 aufzuheben und die bestrittene Forderung in Höhe von 2.800.287,17 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… E… GmbH festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Urteil vom 13. März 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Forderung in Höhe weiterer 2.761.104,93 € zur Tabelle festgestellt und das Versäumnisurteil des Landgerichts hinsichtlich der weitergehenden Klageabweisung aufrechterhalten.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 181 InSO seien gegeben. Die Klägerin habe als Vermieterin gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache, bei der es sich gemäß § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages um eine Insolvenzforderung handele. Der Anspruch sei, soweit er die rein technischen Entsorgungskosten betreffe, nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB sei gemäß § 204 Abs.1 Nr. 10 BGB durch die Forderungsanmeldung bis zur Klageerhebung gehemmt gewesen. Das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 habe keine die Hemmung der Verjährung beendende Wirkung entfalten können, weil die Rücknahme gegenüber dem Insolvenzgericht hätte erklärt werden müssen. Verjährt seien dagegen die Ansprüche wegen der Ingenieur- und Rechtsanwaltskosten, da diese nicht von der ursprünglichen Anmeldung erfasst gewesen seien. Aus den von der Klägerin geltend gemachten Entsorgungskosten ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 4.320.302,43 €. Abzüglich des bereits festgestellten Betrages sei damit eine weitere Teilforderung in Höhe von 2.761.104,93 € zur Tabelle festzustellen.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.04.2019 das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es fehle an hinreichenden Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage, soweit die Klägerin die Feststellung von mehr als 126.628,20 € zur Tabelle begehre. Die Anmeldung zur Tabelle sei Sachurteilsvoraussetzung. In dem Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 sei eine Teilrücknahme der Forderungsanmeldung zu sehen. Das Berufungsgericht habe aber rechtsfehlerhaft angenommen, der Wirksamkeit der Teilrücknahme stehe entgegen, dass die Klägerin diese Erklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben habe. Zwar könne nach Durchführung des Prüfungstermins die Rücknahme einer Forderungsanmeldung nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. Habe der Anmelder die Erklärung an den Insolvenzverwalter adressiert, könne aber ausreichend sein, dass dieser die Erklärung an das Insolvenzgericht weitergeleitet habe.

Bei der Anmeldung handele es sich ebenso wie bei der Rücknahme um eine Prozesshandlung, auf die die allgemeinen prozessualen Grundsätze zur Prozesshandlung entsprechende Anwendung fänden. Danach gehen eine Rechtsmittelschrift und die Begründung eines Rechtsmittels trotz Adressierung an ein unzuständiges Gericht beim zuständigen Gericht ein, wenn der Schriftsatz nach der gebotenen Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelange. Die gegenüber einem für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht (mehr) zuständigen Gericht erklärte Rücknahme werde jedenfalls dann mit Eingang des Schriftsatzes, der die Rücknahmeerklärung enthalte, bei dem zuständigen Gericht wirksam, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Rücknahme nur gegenüber dem unzuständigen Gericht habe ausgesprochen werden sollen (Rn 26). Im weiteren Verfahren sei deshalb zu prüfen, ob und wann die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 15.06.2010 beim Insolvenzgericht eingegangen sei. Für die Annahme einer wirksamen Teilrücknahmeerklärung sei darüber hinaus das Schreiben vom 22.12.2012 einzubeziehen, mit dem die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen über 1.685.824,70 € hinausgehenden Betrag geltend gemacht habe, worin ein Widerruf der Rücknahme liegen könne (Rn 42). Hierzu bedürfe es weiterer Sachaufklärung.

Überdies trügen die getroffenen Feststellungen keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin. Es bedürfe auch weiterer Feststellungen dazu, ob eine gemäß

§ 45 Satz 1 Fall 1 InSO in Geld umzurechnende Insolvenzforderung der Klägerin auf Räumung des Mietgrundstückes gemäß § 546 BGB bestehe. Es sei zur Abgrenzung mietrechtlicher Ansprüche bei Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen dem Räumungsanspruch im Sinne von § 546 BGB, der gemäß § 45 Satz 1 Fall 1 InSO nur mit seinem Wert geltend gemacht werden könne und möglichen Schadenersatzansprüchen zu differenzieren.

Die Klägerin hat, nachdem der Senat den Parteien im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben hat, ergänzend vorgetragen, dass sie bereits mit Schreiben vom 22.12.2012 dem Beklagten mitgeteilt habe, dass sich die Kostenschätzung auf 3.197.254,86 € belaufe und sich in diesem Schreiben vorbehalten habe, die Schätzung weiterhin aufgrund künftiger Ereignisse anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen. Ferner hat sie ein Schreiben vom 19.12.2014 vorgelegt, in dem sie dem Beklagten mitgeteilt hat, dass mit dem Schreiben vom 25.06.2010 keine Rücknahme der Forderungsanmeldung erfolgt sei, sondern nur der aktuelle Zwischenstand übermittelt worden sei. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:

„Zudem hätten wir die Rücknahme gegenüber dem Insolvenzgericht erklären müssen und dementsprechend – hätten wir eine solche gewollt – auch erklärt. …Wir weisen vor diesem Hintergrund noch einmal darauf hin, dass die mit Schreiben vom 25.06.2010 aktualisierte Schätzung nicht als teilweise Rücknahme der Anmeldung der Forderung in Höhe von 4.359.484,67 € zu verstehen ist“.

Weiter hat sie vorgetragen, dass es sich bei sämtlichen geltend gemachten technischen Entsorgungskosten um Kosten für die Beräumung des Grundstückes von Ablagerungen handele, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Es handele sich um Abfallablagerungen. Die ursprüngliche Befürchtung, dass es durch diese Abfallablagerungen zu einer Kontamination des Bodens gekommen sei, habe sich nicht bestätigt. Sämtliche Kosten bezögen sich auf die Entsorgung der auf dem natürlichen Boden aufgebrachten Abfallablagerungen, wie sie die Klägerin zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung vorgefunden habe. Bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich demgemäß um einen gemäß § 45 Satz 1 Fall 1 InSO in Geld umzurechnenden Anspruch auf Räumung des Mietgrundstückes. Der mietvertragliche Räumungsanspruch umfasse die Beseitigung sämtlicher oberirdischer Ablagerungen. Diese verursache jedenfalls die sich aus den eingereichten Rechnungen der A… GmbH bzw. den Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten. Es sei bislang auch unstreitig geblieben, dass die zu räumenden Ablagerungen sich bereits vor dem 07.03.2008 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück befunden hätten.

Die Klägerin beantragt nunmehr - unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof aufgrund der Teilrechtskraft des Berufungsurteils -

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 23.06.2016 das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26.11.2015 abzuändern und die bestrittene Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J… E… GmbH festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass die mit dem Schreiben vom 15.06.2010 ihm gegenüber erklärte Teilrücknahme jedenfalls mit dem Zeitpunkt wirksam geworden sei, zu dem es an das Insolvenzgericht weitergeleitet worden sei. Dies sei am 16.03.2015 erfolgt, wie sich aus der Insolvenzakte ergebe. Die Teilrücknahme sei auch zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Die Klage sei deshalb unzulässig.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass die bei Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Grundstück befindlichen Ablagerungen im Rahmen des Räumungsanspruches der Klägerin hätten entfernt werden müssen.

Die Akten des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) – 3 IN 97/08 – waren beigezogen und Gegenstand der Berufungsverhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat unter Zugrundlegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Sache Erfolg, soweit die Klägerin jetzt noch die Feststellung einer weiteren Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zur Tabelle begehrt.

Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung einer weiteren Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zur Tabelle (§ 179 Abs. 1 InSO).

1.

Die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang kann gemäß § 181 InSO nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist eine Sachurteilsvoraussetzung (Revisionsurteil, Rn 15).

Diese besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage nach § 181 InSO liegen hinsichtlich der noch im Streit stehenden Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € vor.

Die Klägerin hat auf der Grundlage der Anmeldung vom 24.04.2008, die eine schlüssige Darlegung des Lebenssachverhaltes, aus der die Forderung hergeleitet wird, und einen durch Kostenvoranschläge konkretisierten Schätzbetrag enthält, die Feststellung der vom Beklagten bestrittenen Teilforderung in Höhe von 2.800.287,17 € begehrt.

2.

Diese Forderungsanmeldung wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010, das nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes als die Erklärung einer Teilrückname ihrer Forderungsanmeldung auf einen Betrag von 1.685.825,70 € anzusehen ist, nicht wirksam zurückgenommen. Voraussetzung wäre nach den oben dargelegten Ausführungen des Bundesgerichtshofes, dass die Rücknahme durch Weiterleitung der Erklärung durch den Insolvenzverwalter an das Insolvenzgericht wirksam geworden ist. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

a)

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010 an das Insolvenzgericht weitergeleitet hat.

Wie sich aus der Insolvenzakte (Band IV, Seite 835) ergibt, hat der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht am 16.03.2015 angeschrieben und diesem Schreiben eine Kopie des - die Teilrücknahme enthaltenden - Schreibens vom 15.06.2010 beigefügt. In seinem Schreiben vom 16.03.2015 teilt er dem Insolvenzgericht mit, dass in der späteren Korrespondenz die Forderung (wieder) mit einem Betrag von 3.685.602,26 € geltend gemacht werde und führt aus, dass er das Schreiben vom 15.06.2010 als Teilrücknahme und die spätere Erhöhung als Neuanmeldung ansehe, der allerdings der Einwand der Verjährung entgegenstehe. Er bittet das Insolvenzgericht um Mitteilung, ob dieses seiner Auffassung folge und bittet um die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Tabelle. Das Original des Schreibens der Klägerin vom 15.10.2015 wurde ausweislich der Insolvenzakte an das Insolvenzgericht dagegen nicht weitergeleitet.

Damit steht einer wirksamen Rücknahme bereits der Umstand entgegen, dass der Insolvenzverwalter nicht das Originalschreiben vom 15.06.2010 an das Insolvenzgericht weitergeleitet hat, sondern seinem Schreiben vom 16.03.2015 nur eine Kopie der Teilrücknahmeerklärung vom 15.06.2010 beigefügt hat. Die Rücknahmeerklärung konnte als Prozesshandlung aber nur dann nach Weiterleitung an das Insolvenzgericht Wirksamkeit entfalten, wenn der Insolvenzverwalter das Originalschreiben weitergeleitet hätte. Nur dieses enthält die als Prozesshandlung anzusehende Erklärung, nicht aber die bloße Kopie. Dementsprechend führt der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil aus, dass der Eingang des Schriftsatzes, der die entsprechende Erklärung enthält, bei dem zuständigen Gericht erforderlich ist, um Wirksamkeit entfalten zu können. Auch die Übermittlung einer bloßen Kopie einer Rechtsmittelschrift oder einer Rechtsmittelbegründung vom unzuständigen an das zuständige Gericht reicht nicht aus, um die wirksame Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels herbeizuführen.

b)

Unabhängig davon stünde auch § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB der Annahme einer wirksamen Teilrücknahme entgegen. Zwar reichte allein die Übersendung des Schreibens vom 22.12.2012 (Anlage K 58, Blatt 361) an den Insolvenzverwalter für einen Widerruf nicht aus, da der Widerruf einer Willenserklärung auch demjenigen gegenüber zu erklären ist, an den die Erklärung zu richten war, also dem Insolvenzgericht gegenüber. Das Schreiben vom 22.12.2012 wurde dem Insolvenzgericht ausweislich der Insolvenzakte nicht übermittelt. Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht aber mit Schreiben vom 16.03.2015 gleichzeitig mit der Übersendung der Kopie des Schreibens vom 15.06.2010 mitgeteilt, dass mittlerweile die Forderung wieder erhöht wurde. Darin kann die gleichzeitige Übermittlung des Widerrufs gesehen werden.

c)

Schließlich hat die Klägerin auch mit Schreiben vom 19.12.2014 (Anlage K 164, Blatt 377) ausdrücklich erklärt (hier Seite 3. Ziffer 2.), dass das Schreiben vom 15.06.2010 aus ihrer Sicht gar keine Rücknahme enthalte. Jedenfalls hätte eine solche aber (wie jetzt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt) gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden müssen, was sie - hätte sie eine Rücknahme gewollt - auch getan hätte.

Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Weiterleitung der Rücknahmeerklärung an das Insolvenzgericht (mehr) wollte und nicht beabsichtigte, dass diese Rücknahmeerklärung (sofern sie nicht schon wirksam war, wovon sie selbst aber nicht ausging) noch Wirksamkeit erlangte. Dem Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Erklärung nur dem Insolvenzverwalter gegenüber abgegeben werden sollte. Insofern bestehen hier, anders als in der vom Bundesgerichtshof (Rn 26 des Revisionsurteils) Bezug genommenen Entscheidung (X ZR 14/91 vom 19.02.1991) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahme nur gegenüber dem (unzuständigen) Insolvenzverwalter ausgesprochen werden sollte und eine Weiterleitung nicht erfolgen sollte. Auch dann fehlt es aber an der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung, selbst wenn eine Weiterleitung des Originals erfolgt wäre (Revisionsurteil, Rn 26).

Die Forderungsanmeldung wurde nach alldem nicht teilweise zurückgenommen.

3.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine gemäß § 45 InSO in Geld umzurechnende Insolvenzforderung auf Räumung des Grundstückes aus § 546 BGB.

a)

Der Räumungsanspruch des Vermieters aus § 546 BGB verschafft diesem in der Insolvenz des Mieters neben dem Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes auch einen Anspruch auf Erfüllung der Räumungspflicht. Diese ist, soweit die Voraussetzungen des § 55 InsO nicht erfüllt sind, eine Insolvenzforderung nach § 38 InSO, die nach § 45 InSO im Forderungsfeststellungsverfahren nach §§ 174 ff mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist (Revisionsurteil, Rn 36). Soweit der Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, hat die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist.

b)

Für die Frage, ob hier ein Anspruch aus § 546 BGB auf Räumung besteht, ist also zunächst entscheidend, ob die Entfernung der von der Klägerin sogenannten Haufwerke, deren Beseitigung die Klägerin verlangt und auf die sich die Rechnungen beziehen, von der Räumungspflicht umfasst sind, oder es sich um Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache handelt, hinsichtlich derer zwar Schadensersatz verlangt werden kann, die aber nicht zur Ablehnung der Rücknahme berechtigten (BGH, Revisionsurteil Rn 36, 37, 38). Nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofes ist deshalb eine Differenzierung zwischen dem Räumungsanspruch im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB und möglichen Schadensersatzansprüchen vorzunehmen (Rn 43).

c)

Vorliegend gehört die geltend gemachte Beseitigung der sogenannten „Haufwerke“ zur Erfüllung der Räumungspflicht aus § 546 BGB.

Zwar ist grundsätzlich der Zustand der Mietsache bei ihrer Rückgabe für die allein in der Rückgabe selbst bestehende Leistungspflicht ohne Bedeutung (Revisionsurteil, Rn 38). Eine Rückgabe ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn die Mietsache sich in verschlechterten oder beschädigten Zustand befindet oder nicht vollständig geräumt ist, weil einzelne Gegenstände nicht entfernt sind. Keine Rückgabe liegt dagegen dann vor, wenn infolge Zurücklassens von Einrichtungen oder Gegenständen nur eine unzulässige Teilräumung gegeben ist; dies ist eine Nichterfüllung der Räumungspflicht, die den Anspruch aus § 546 BGB bestehen lässt. Maßgeblich hierfür sind die Beseitigungskosten und bei Grundstücken und Räumen die nicht geräumte Fläche (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. § 546 Rn 5).

Hier handelt es sich bei den auf der gemieteten Fläche zurückgelassenen Ablagerungen nicht nur um unwesentliche Einrichtungen oder Gegenstände, sondern, wie schon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden war, um umfangreiche, einen großen Teil des Grundstücks betreffende oberirdische Abfallablagerungen, deren Beseitigung erhebliche Kosten verursacht. Dadurch dass diese Ablagerungen auf dem Grundstück zurückgelassen wurden, lag noch keine vollständige Räumung, sondern allenfalls eine unzureichende Teilräumung vor. Auch der Beklagte selbst geht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat, davon aus, dass die Beseitigung der Ablagerungen Voraussetzung für die Erfüllung des Räumungsanspruches war und hätten entfernt werden müssen. Dies entspricht auch der Regelung in § 2 des Aufhebungsvertrags vom 28.03.2008/31.03.2008.

d)

Die Ablagerungen waren auch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.03.2008 auf dem Grundstück vorhanden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.03.2018 ausgeführt hat. Die Klägerin hat nochmals in ihrem Schriftsatz vom 22.08.2019 unter Beweisantritt vorgetragen, dass sich auch aus der als Anlage K 154 a beigefügten Übersicht über die Situation mit Stand 26.02.2008 ergebe, dass die Abfallablagerungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Auch diesem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

4.

Die Klägerin kann damit ihren Räumungsanspruch als nicht auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung als Insolvenzforderung gemäß § 45 InSO im Forderungsfeststellungsverfahren nach §§ 174 ff InSO mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen (Revisionsurteil, Rn 36).

a)

Für die Schätzung nach § 45 S. 1 InSO sind grundsätzlich die Umstände und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgeblich. Der maßgebliche Stichtag der Verfahrenseröffnung schließt aber keineswegs aus, dass das Insolvenzgericht oder ein Prozessgericht bei Streit über den endgültigen Berücksichtigungsbetrag auch erst später gewonnene Erkenntnisse über bei Verfahrenseröffnung schon vorhandene Umstände beachten darf. Hiermit ist aber kein Wechsel der zeitlichen Perspektive verbunden. Es geht auch insoweit unverändert um eine Schätzung des Forderungswertes im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung – nunmehr lediglich auf der Basis neuer Erkenntnisse (Knof in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 45, Rn 19).

In sachlicher Hinsicht ist der gemeine Wert der Forderung für den Gläubiger maßgeblich. Ansprüche auf vertretbare Handlungen sind zum Geldbetrag des Kostenaufwandes anzumelden, den die Vornahme der Handlung durch Dritte verursacht (Knof, a.a.O., Rn 20). Bei der Beseitigung von Abfallablagerungen auf Grundstücken handelt es sich um solche vertretbare Handlungen im Sinne von § 887 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 887, Rn 3).

b)

Ausgehend hiervon kann die Klägerin die Feststellung folgender Forderungen zur Tabelle verlangen:

aa)

Zuletzt ist im Berufungsverfahren nach Vorlage entsprechender Rechnungen unstreitig geblieben, dass folgende technische Entsorgungs bzw. Räumungskosten entstanden sind:

Haufwerk (HW) 8: 71.498,87 €

HW 9: 243.642,49 €

HW 10: 232.630,34 €

HW 11 a: 70.499,79 €

HW 11 b: 21.514,34 €

HW 11 c: 167.494,98 €

HW 12, Holz: 2.761,10 €

HW 13: 22.227,82 €

HW 11 d: 75.587,25 €

HW 11 d 1: 27.643,70 €

HW Plateau: 212.088,62 €

HW 12, Boden Plastik: 174.533,16 €

HW 11 a-1: 56.655,48 €

HW 16 (Nachtrag): 19.726,12 €

Gesamt: 1.398.504,06 €

Bei sämtlichen dieser Kosten handelt es sich um Bruttobeträge.

bb)

Darüber hinaus hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Schlussrechnungen folgende weitere Kosten belegt:

HW 9 a): 462.574,88 € brutto (Schlussrechnung K 149)

HW 9 c 46.113,83 € brutto (Schlussrechnung K 153)

Gesamt: 508.688,71 €

cc)

Die Klägerin hat auch substantiiert unter Vorlage detaillierter Kalkulationen folgende weitere Entsorgungskosten vorgetragen und belegt:

HW 11a (Entsorgung Boden): 116.456,78 € brutto = 97.862,84 € netto

HW 11 a-1 (Entsorgung Boden): 158,341,22 € brutto = 133.059,85 € netto

HW 11 b (Entsorgung Boden): 85.334,88 € brutto = 71.709,98 € netto

HW 11 c (Entsorgung Boden): 276.683 € brutto = 232.506,72 € netto

HW 11 d (Entsorgung Boden): 124.861,70 € brutto = 104.925,80 € netto

HW 11 d-1 (Entsorgung Boden) 77.354,46 € brutto = 65.003,75 € netto

Gesamt 705.068,94 € netto

Hinsichtlich dieser Kosten hat die Klägerin unter Vorlage des Entsorgungskonzeptes dargelegt, dass diese zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und zur Erfüllung der Räumungspflicht erforderlich sind. Sie hat zudem mit den Anlagen K 93 bis K 96 konkrete Angebote unter Darlegung der jeweiligen Mengen und Einheitspreise eingereicht und hierzu im Einzelnen auch schriftsätzlich vorgetragen. Der Beklagte ist dem nicht hinreichend entgegengetreten, obwohl der Senat ihm Gelegenheit gegeben hat, weiter zu den einzelnen Forderungen Stellung zu nehmen. Er hat lediglich pauschal die Richtigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Beträge bestritten. Dies reicht angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin nicht aus. Auch nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat die Beklagte hierzu nichts weiter vorgetragen.

dd)

Gleiches gilt für die nach eigenem Vortrag der Klägerin noch nicht beauftragte Räumung der Haufwerke 6, 7, 7 a, 7b, 14, 15, 16, 17 a und 17 b.

Auch insoweit hat die Klägerin die Kostenhöhe durch Vorlage von Angeboten bezüglich jedes einzelnen Haufwerkes unter Angabe der Einheitspreise und durch Darlegung der anfallenden Mengen auf der Grundlage von konkreten Vermessungsunterlagen substantiiert dargelegt (Anlagen K 106 bis K 123). Auch dem ist der Beklagte nur pauschal und damit unzureichend entgegengetreten.

Hinsichtlich dieser Haufwerke ergeben sich somit als Schätzwert folgende Räumungskosten:

HW 6 154.237,57 € brutto = 129.611,40 € netto

HW 7 36.187,31 € brutto = 30.409,50 € netto

HW 7 a 114.933,65 € brutto = 96.582,90 € netto

HW 7b 33.659,39 € brutto = 28.285,20 € netto

HW 14 234.749,99 € brutto = 197.268,90 € netto

HW 15 280.637,53 € brutto = 235.829,86 € netto

HW 16 1.083.625,85 € brutto = 910.609,96 € netto

HW 17 a/17 b 94.537,17 € brutto = 79.443,00 € netto

Gesamt: 1.708.040,72 € netto

ee)

Insgesamt ergeben sich also, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch die Bruttobeträge geltend gemacht werden und auch die Ingenieurs- und Rechtsanwaltskosten mit einbezogen werden könnten, wertbestimmende Räumungskosten in Höhe von 4.320.302,43 €, die zur Tabelle festgestellt werden können.

Damit verbleibt abzüglich der bereits festgestellten Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 €.

Die Berufung hat deshalb in dem Umfang, in dem die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, Erfolg.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, nachdem die Frage, wem gegenüber die Rücknahme einer Forderungsanmeldung nach Niederlegung der Tabelle zu erfolgen hat, nunmehr höchstrichterlich entschieden ist.