Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2020 – 2 U 122/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0402.2U122.19.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 3. September 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - 1 O 325/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beklagten wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung ihres am … Mai 2014 geborenen gemeinsamen Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Beklagte seine auch ihnen gegenüber bestehende, aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII folgende Amtspflicht zur Bereitstellung eines entsprechenden Tagesplatzes schuldhaft nicht rechtzeitig erfüllt hat. Denn jedenfalls haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen durch die - unterstellte - Amtspflichtverletzung ein kausaler Vermögensschaden entstanden ist.
Dies gilt zunächst für den seitens des Klägers zu 2. für den Monat Juli 2015 geltend gemachten Unterschiedsbetrag von 1.810,69 Euro zwischen dem von ihm für diesen Zeitraum bezogenen Elterngeld und dem von ihm errechneten regulären durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt. Denn die verspätete Bereitstellung des Kita-Platzes erst zum 1. August 2015 war für diesen Verdienstausfallschaden nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht ursächlich geworden. Die Kläger hatten bereits in dem Aufnahmeantrag vom 13. Januar 2015 (Anlage K 1) als erwünschten Aufnahmetermin den 1. Juli 2015 genannt und angegeben, dass der Kläger zu 2. ab dem 31. Mai 2015 bis zum 30. Juli 2015 Elternzeit nehmen wolle. Ferner ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Bescheid über die Bewilligung des Elterngeldes des Bezirksamts L… in B… vom 24. Februar 2015 (Anlage K 4), dass der Kläger zu 2. bereits am 9. Februar 2015 Elterngeld für die Monate Juni und Juli 2015 beantragt hatte. Damit besteht ersichtlich kein kausaler Zusammenhang zwischen der Beantragung von Elternzeit für Juli 2015 und dem am 9. Juni 2015 mit Wirkung zum 1. August 2015 erfolgten Abschluss des Betreuungsvertrages.
Auch für den Monat August 2015 können die Kläger nicht mit Erfolg Schadensersatz verlangen. Zum einen stand ab dem 1. August 2015 der gewünschte Kita-Platz zur Verfügung. Soweit die Kläger sich für diesen Zeitraum auf eine Eingewöhungszeit berufen, ist eine solche in § 24 SGB VIII nicht vorgesehen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 29. November 2017 - 11 U 59/17 -, juris, Rn. 48). Hinzu kommt, dass für diesen Monat auch ein Vermögensschaden nicht schlüssig dargelegt ist. Die Kläger haben nämlich keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Sie haben die Eingewöhnungsphase ihres Kindes durch Inanspruchnahme von Urlaubstagen bzw. Arbeitszeitguthaben begleitet. Ihre Vermögenslage hat sich dagegen nicht verschlechtert. Vertaner Urlaub ist allenfalls ein immaterieller Schaden, der nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen auszugleichen ist (vgl. § 253 Abs. 2 BGB).
Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung in Betracht zu ziehen.