Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2020 – 11 U 147/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0408.11U147.19.00

Tenor§

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 19.09.2019 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 242/17 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis € 500,00.

Gründe§

I.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der in einem über das Vermögen des (am vorliegenden Berufungsrechtsstreit nicht beteiligten) Beklagten zu 2) eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren zum Treuhänder gemäß § 313 Abs. 1 InsO a.F. bestellt (AG Cottbus, Beschl. v. 20.10.2011 - 64 IK 579/11 [Kopie Anl. K3/GA I 16]) und im anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren vom Insolvenzgericht mit der Nachtragsverteilung betreffend die Rechte des Schuldners aus einer privaten Rentenversicherung betraut wurde (AG Cottbus, Beschl. v. 23.06.2014 - 64 IK 579/11 [Kopie Anl. K4/GA I 17]), die dieser ursprünglich Mitte 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), einem Lebensversicherer, abgeschlossen hatte (Teilkopie der Police Anl. K1/GA I 7 ff. und B1/GA I 62 ff.) und aus der laut den damaligen Vereinbarungen zum 01.06.2013 die Versicherungsleistung (monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung) fällig geworden ist, verlangt im Rahmen einer Stufenklage von der Rechtsmittelführerin Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts der Versicherung per 01.06.2013 und die anschließende Zahlung des sich ergebenden Betrags. Die Parteien streiten im Kern darüber, ob die Rentenversicherung Teil der Insolvenzmasse geworden ist oder – infolge einer rechtzeitigen Vertragsänderung entsprechend dem Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 10.06.2010 (Kopie Anl. B4/GA I 68) – gemäß § 168 Abs. 3 VVG 2008 i.V.m. § 851c ZPO als Altersvorsorgegeschäft pfändungsfrei bleibt. Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist dem klägerischen Auskunftsbegehren durch Teilurteil, das der Beklagten zu 1) – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis (GA I 304) – am 10.10.2019 zugestellt wurde, vollumfänglich stattgegeben worden. Dagegen wendet sich ihre am 06.11.2019 per Telekopie mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte (GA II 308 f.) Berufung, die mit einem am 09.12.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen und aus einem besonderen Anwaltspostfach übermittelten Anwaltsschriftsatz begründet wurde (GA II 324 ff.). Der Senat hat die Rechtsmittelführerin durch Verfügung vom 10.12.2019 (GA II 335) gemäß § 511 Abs. 3 i.V.m. § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO unter Fristsetzung aufgefordert, den Wert des Beschwerdegegenstandes anzugeben und glaubhaft zu machen; zugleich wurde sie – ebenso wie mit den nachfolgenden Verfügungen vom 11.12.2019 (GA II 347) und 17.02.2020 (GA II 369), die nähere Erläuterungen und Ausführungen dazu enthalten – auf die höchstrichterliche Judikatur zur Bestimmung des Wertes bei der Verurteilung zur Auskunft hingewiesen.

Die Beklagte zu 1) ficht die landgerichtliche Entscheidung – ihr bisheriges Vorbringen wiederholend, vertiefend und ergänzend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Diese betreffend trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Bei einer Stufenklage sei der Streitwert – selbst wenn es nicht zur Bezifferung auf der letzten Stufe komme – nach § 44 GKG mit dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen, der gemäß den Erwartungen der Partei bei Instanzbeginn geschätzt werden müsse. Im Streitfall habe sich der Rückkaufswert per 01.08.2012 auf € 34.188,93 belaufen. Zum 01.06.2013 sei er wahrscheinlich geringfügig höher gewesen, weshalb der Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Zweifel € 600,00 übersteige. Dies gelte sogar dann, wenn man – entgegen der herrschenden Meinung – für die erste Stufe bloß 10 % der Leistung in Ansatz bringe. Jedenfalls habe sie – die Berufungsführerin – dem Kläger gegenüber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Da die in Rede stehende Lebensversicherung wirksam in einen pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c ZPO umgewandelt worden sei, gehörten die Ansprüche hieraus nicht zur Insolvenzmasse und das geltend gemachte Auskunftsverlangen sei unbegründet. Gäbe einer ihrer – der Beklagten zu 1) – Beschäftigten trotzdem den Rückkaufswert preis, würde er sich gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen. Dies sei speziell deshalb problematisch, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gericht – nach Auskunftserteilung – auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis gelange, mangels Massezugehörigkeit bestehe kein Zahlungsanspruch; es müsse verhindert werden, dass sie – die Rechtsmittelführerin – auf der ersten Stufe zur Mitteilung des Rückkaufswertes an einen unbeteiligten und nichtberechtigten Dritten wie den Kläger und damit letztlich zur Begehung einer Straftat verurteilt werde; an die Stelle des Versicherungsnehmers trete der Insolvenzverwalter allein hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens. Angesichts dessen komme es auf den mit der – unschwer möglichen – Beauskunftung verbundenen Zeit- und Kostenaufwand nicht an. Sie, die Beklagte zu 1), wolle sich mit ihrem Rechtsmittel allein davor schützen, eine strafbare Handlung zu begehen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Er verteidigt – seine bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend, vertiefend und ergänzend – das ihm günstige Teilurteil der Vorinstanz. Hinsichtlich der Beschwer der Rechtsmittelführerin trägt er insbesondere Folgendes vor:

Die Berufung sei unzulässig, weil es am erforderlichen Beschwerdewert fehle. Auf den Streitwert einer Stufenklage komme es nicht an. Die gewünschte Auskunft könne die Beklagte zu 1) unschwer erteilen; ein damit verbundener Kostenaufwand von mehr als € 600,00 sei fernliegend und werde von der Rechtsmittelführerin selbst nicht geltend gemacht. Ebenso wenig bestehe ein Geheimhaltungsinteresse, erst recht keines im Umfange der sogenannten Erwachsenheitssumme. Die Höhe des Rückkaufswertes sei – anders als etwa Gesundheitsdaten – kein anvertrautes Geheimnis im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Die Auskunftserteilung wäre im Übrigen durch sein – des Klägers – berechtigtes Informationsinteresse, jedenfalls aber durch eine rechtskräftige Verurteilung dazu gerechtfertigt.

II.

A. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zwar nach § 511 Abs. 1 ZPO an sich statthaft, da auch Teilurteile im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO – schon laut der darin enthaltenen gesetzlichen Definition – (partielle) Endurteile sind (vgl. dazu Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 300 Rdn. 2; ferner Zöller/ Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 511 Rdn. 1). Im Streitfalle muss das Rechtsmittel aber trotzdem gemäß § 522 Abs. 1 ZPO, in dessen Rahmen nach ganz einhelliger Auffassung, die der Senat teilt, stets sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. BeckOK-ZPO/Wulf, 35. Ed., § 522 Rdn. 2; Ball in Musielak/Voit aaO § 522 Rdn. 3, m.w.N.), als unzulässig verworfen werden, da weder der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt noch die Berufungszulassung erfolgt ist (§ 511 Abs. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelführerin in zulässiger Weise eine sogenannte Wertberufung einlegen könnte, sind nicht gegeben.

a) Laut § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung, falls sie – wie hier – durch das Eingangsgericht im angefochtenen Urteil nicht zugelassen wurde, nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt. Damit ist der Wert der Beschwer gemeint, den der jeweilige Rechtsmittelführer mit dem Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Gericht der zweiten Instanz stellt; er muss also mit seiner Berufung die Beseitigung einer eigenen Beschwer von mehr als € 600,00 verfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, Rdn. 5, juris = BeckRS 2009, 10200; ferner Ball in Musielak/ Voit, ZPO, 16. Aufl., § 511 Rdn. 18, m.w.N.). Dies entspricht dem sogenannten (prozessualen) Angreiferinteresseprinzip, das nach (inzwischen wieder) ganz einhelliger Auffassung, die der Senat teilt, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen existieren, bei der Wertbemessung zur Anwendung kommt und wonach sich der Wert regelmäßig allein aus dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers ergibt, das heißt im ersten Rechtszug aus dem des Klägers oder Widerklägers und in den höheren Instanzen aus dem des jeweiligen Rechtsmittelführers; infolge dessen kann der Wert selbst bei gleichbleibendem Streitgegenstand – wenn mit identischen Anträgen um die nämliche Rechtsfolge aus demselben Lebenssachverhalt gestritten wird – in den verschiedenen Instanzen divergieren, und zwar je nachdem, wer im vorangegangenen Rechtszug unterlegen gewesen und daher Rechtsmittelführer ist (so zusammenfassend insb. BGH, Beschl. v. 11.07.1994 - II ZB 13/93, Rdn. 19 f. m.w.N., juris = BeckRS 9998, 78115; vgl. ferner dazu BGH, Beschl. v. 30.01.1957 - V ZR 263/56, Rdn. 1 und 4 f., juris = JurionRS 1957, 13952; Beschl. v 24.11.1994 - GSZ 1/94, juris-Rdn. 13 und 16 = BeckRS 9998, 166819; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 47; MüKoZPO/Wöstmann aaO, § 3 Rdn. 4 f. und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260). In Konstellationen der vorliegenden Art, in denen sich derjenige, der die Berufung eingelegt hat, gegen seine Verurteilung zur Beauskunftung, Rechnungslegung, Einsichtsgewährung in bestimmte Unterlagen, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen wendet, bemisst sich deshalb der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (konsequenterweise) gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat seit langem angeschlossen hat, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der unterlegenen Partei, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, wobei ihr Interesse an der Vermeidung einer für sie nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht bleibt (so BGH [GSZ 1/94] aaO, LS).

b) Im Streitfall schätzt der Senat den Wert der erstinstanzlichen Beschwer, der sich für die Beklagte zu 1) aus dem angefochtenen Urteil ergibt und der die Obergrenze für den Wert des Beschwerdegegenstandes bildet (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, Rdn. 5 m.w.N., juris = BeckRS 2009, 10200), gemäß § 3 ZPO – mit dem Landgericht (LGU 2) – auf (maximal) € 250,00.

aa) Aus § 44 GKG kann die Rechtsmittelführerin bereits deshalb nichts für sich Günstiges ableiten, weil sich diese Vorschrift erstens mit dem Gebührenstreitwert für die Stufenklage an sich befasst, worauf es für die Bestimmung des Wertes der Beschwer und des Beschwerdegegenstandes prinzipiell nicht ankommt (§ 2 ZPO und arg. e c. § 48 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. GKG), und zweitens auf das – im hiesigen Zusammenhang unmaßgebliche (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.1957 - V ZR 263/56, Rdn. 1 und 4 f., juris = JurionRS 1957; ebenso MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 47 m.w.N.) – Angriffsinteresse der klagenden Partei – also des Prozessgegners – abstellt. Gleichermaßen nicht relevant ist die Beschwer des (am Berufungsverfahren nicht beteiligten) Mitbeklagten zu 2), den die Zivilkammer durch ein – bisher nicht rechtskräftig gewordenes – Teilversäumnisurteil vom 13.12.2018 (GA I 186 ff.) zur Zahlung von € 34.188,93 verurteilt hat. Ihren eigenen Aufwand an Zeit und Kosten, der zur Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist, hat die Berufungsführerin – entgegen der Auflage des Senats vom 10.12.2019 (GA II 355) – weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht; sie vertritt vielmehr die Meinung, darauf komme es nicht an, räumt allerdings ein, der Rückkaufswert könne von ihr „unschwer mitgeteilt werden“ (GA II 376, 377 f.). In einer solchen Situation ist der Senat als Tatsacheninstanz nach der Judikatur des Bundesgerichtshofes gehalten, den Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen und dafür den gesamten Akteninhalt von Amts wegen auszuwerten (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 21.06. 2018 - V ZB 254/17, LS 1 und Rdn. 6 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 15658). Da in Deutschland ansässige Lebensversicherer, wie der Senat infolge seiner langjährigen Spezialisierung entsprechend § 119a Satz 1 Nr. 4 GVG weiß, ihre abgeschlossenen Versicherungsverträge üblicherweise seit weit mehr als zwei Jahrzehnten EDV-gestützt verwalten, Inhalt und Gestaltung der ursprünglichen Police (Kopie Anl. K 1/GA I 7 ff. und B1/GA I 61 ff.) deutlich dafür sprechen, dass dies auch schon seinerzeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) der Fall gewesen ist, und es sich bei dem 01.06.2013, zu dem die Auskunft nach der angefochtenen Entscheidung zu erteilen ist, um den Zeitpunkt handelt, zu dem die Versicherungsleistungen fällig geworden sind und ohnehin alle Daten verfügbar sein mussten, ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass ein Blick in die zur Bestandsverwaltung genutzte Software genügt, um den Rückkaufswert feststellen und dem Kläger mitteilen zu können; der hiermit verbundene Zeit- und Kostenaufwand dürfte sogar wesentlich unter dem Betrag von € 250,00 liegen.

bb) Umstände, die es rechtfertigen, eine deutlich höhere – insbesondere € 600,00 übersteigende – Beschwer der Berufungsführerin zu bejahen, sind nicht gegeben.

(1) Für ein – zusätzlich zu bewertendes – Geheimhaltungsbedürfnis, das im Einzelfalle vorhanden sein kann und das über das generelle Interesse der unterlegenen Partei hinausgehen muss, durch Verweigerung der Auskunft die Durchsetzung des zwar eventuell bestehenden, selbst aber (noch) nicht entscheidungsgegenständlichen Hauptanspruchs zu erschweren oder zu verzögern (vgl. BGH, Beschl. v 24.11.1994 - GSZ 1/94, juris-Rdn. 20 = BeckRS 9998, 166819; Beschl. v. 04.07.2018 - XII ZB 82/18, LS 2 und Rdn. 7 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 17029; ferner BeckOK-MietR/Ohr, 19. Ed., Abschn. Berufung Rdn. 40.1 a.E.), ist hier nichts ersichtlich. Denn dieses Verschwiegenheitsinteresse muss gerade im Verhältnis zum Auskunftsgläubiger bestehen, weil Drittbeziehungen keinen unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließenden rechtlichen Nachteil begründen und deshalb als reine Fernwirkung auch für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich sind; zudem hat die verurteilte Prozesspartei dazulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, dass ihr ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht, wenn die tenorierte Beauskunftung erfolgt, etwa deswegen, weil in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Prozess hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Auskunftsschuldners gefährden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.1997 - V ZR 208/96, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 9998, 55225; Beschl. v. 10.08.2005 - XII ZB 63/05, Rdn. 13 und Rdn. 15 f., juris = BeckRS 2005, 11728; Beschl. v. 15.06. 2011 - II ZB 20/10, Rdn. 8, juris = BeckRS 2011, 17249; ferner BeckOK-MietR/Ohr aaO). Dafür gibt weder das zweitinstanzielle Vorbringen der Beklagten zu 1) noch der Sachverhalt im Übrigen etwas her. Sie reklamiert bereits kein eigenes Geheimhaltungsinteresse für sich, sondern wendet im Kern ein, dass der titulierte Auskunftsanspruch nicht bestehe und sie respektive ihre Mitarbeiter sich deswegen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften strafbar machten, wenn der Verurteilung durch das Landgericht Folge geleistet werde. Dies betrifft indes die für das Ausmaß der Beschwer und damit die Zulässigkeit der Berufung unerhebliche Frage, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache selbst zu Recht ergangen ist (vgl. dazu BGH [XII ZB 63/05] Rdn. 8 f. m.w.N.).

(2) Unabhängig davon besteht die Gefahr, gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn die Auskunft im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil oder zu deren Abwendung erteilt wird, weder für die Beklagte zu 1) selbst, die schon nicht Normadressat ist, noch für ihre Unternehmensangehörigen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal darauf an, dass § 203 StGB ein reines Antragsdelikt ist (§ 205 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und – wie sich aus den Gerichtsakten ergibt – der Rückkaufswert per 01.08. 2012 vom Beklagten zu 2) persönlich im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Cottbus am 28.09.2019 offenbart wurde (GA I 289); lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die Beklagte zu 1) offensichtlich keine Bedenken hatte, dem Kläger diesen Betrag mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 04.12.2013 (Kopie Anl. BB1/GA II 343) bekanntzugeben. Bei der Höhe des Rückkaufswertes als solche handelt es sich allenfalls um eine Einzelangabe über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, die – wie sich speziell im Umkehrschluss aus dem § 203 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. StGB ergibt – nicht unter den Geheimnisbegriff fällt, jedenfalls aber um etwas, was originär der Sphäre des Schweigepflichtigen entstammt und wovon der jeweilige Kunde in aller Regel selbst lediglich durch die Mitteilung seines Versicherers Kenntnis erlangt, weshalb es nichts Fremdes sein kann, das diesem anvertraut oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekanntgeworden ist (vgl. dazu NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 203 Rdn. 9). Dies kann jedoch letztlich alles dahinstehen. Denn derjenige, der einem anderen eine Auskunft gibt, zu der er rechtskräftig verurteilt worden ist, handelt – wenn hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „unbefugt“ überhaupt vorsätzlich – zumindest nicht rechtswidrig, weil er entweder im Zuge einer gegen sich gerichteten Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung agiert, so dass eine an § 34 und § 193 StGB orientierte Güter- und Interessenabwägung, die stets geboten ist, zu seinen Gunsten ausfallen muss (vgl. dazu insb. BeckOK-StGB/Weidemann, 45. Ed., § 203 Rdn. 57). Entsprechendes gilt für die Unternehmensangehörigen der Beklagten zu 1), die als Aktiengesellschaft auf das Tätigwerden von natürlichen Personen angewiesen ist. Rechtfertigen privatrechtliche Auskunfts- oder Einsichtsansprüche, die das Offenbaren von fremden Geheimnissen einschließen, zugleich ihre Erfüllung in strafrechtlicher Hinsicht (so LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 203 Rdn. 121; vgl. ferner dazu OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2018 - 20 U 72/18, juris-Rdn. 24 = BeckRS 2018, 33282 Rdn. 23), kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein solcher Anspruch im Rahmen einer Stufenklage bereits rechtskräftig tituliert wurde, und zwar unabhängig davon, ob nachfolgend die Klage auf die Hauptleistung Erfolg hat. Verboten ist nach dem Gesetz nur die unbefugte Geheimnisoffenbarung.

2. Ebenso wenig liegen im Streitfalle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sogenannte Zulassungsberufung der Beklagten zu 1) vor. Denn nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wäre dafür erforderlich, dass das Landgericht dieses Rechtsmittel im angefochtenen Urteil zugelassen hat. Schweigt die angegriffene Entscheidung – wie hier – zu diesem Punkt, so beinhaltet dies regelmäßig die Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2011, 17249; ebenso Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 511 Rdn. 42; BeckOK-ZPO/Wulf, 35. Ed., § 511 Rdn. 40; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 84). Anhaltspunkte dafür, dass die Zivilkammer es für unnötig gehalten hat, über die Zulassung zu befinden, weil sie die Wertberufung ohne Weiteres für gegeben erachtete, so dass nunmehr der Senat als Berufungsgericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zulassungsentscheidung nachzuholen hätte, um divergierende Bewertungen zulasten der Berufungsführerin auszuschließen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, LS 1a und Rdn. 12, juris = BeckRS 2007, 19597; ferner Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 511 Rdn. 39 m.w.N.), bestehen nicht. Dagegen spricht vielmehr, dass die Eingangsinstanz die Sicherheitsleistung für die Abwendung der Zwangsvollstreckung mit lediglich € 250,00 bemessen (LGU 2) und damit konkludent zum Ausdruck gebracht hat, in welchem geringen Maße sie die Beklagte zu 1) durch die Verurteilung zur Auskunft als beschwert ansieht. Jedenfalls würde die Zulassung ausscheiden, weil es an den dafür erforderliche Gründen im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO fehlt. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl von zu erwartenden Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungs- oder sogar des Revisionsgerichts. Die – von der Beklagten zu 1) erstmals in der Berufungsinstanz dargelegte – Auffassung, wonach sich die Unternehmensangehörigen eines Lebensversicherers wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB strafbar machen können, wenn sie – auf der Grundlage eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils, das gegen ihr Assekuranzunternehmen ergangen ist – dem Titelgläubiger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes einer bestimmten Versicherung erteilen, wird – soweit ersichtlich – bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Wie private Rentenversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu behandeln sind, folgt aus der grundlegenden Entscheidung des BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 79/11 (juris = BeckRS 2011, 29063), von der abzuweichen kein Anlass besteht; auch danach genügt es – entgegen der Meinung der Berufung – nicht, ein Verfügungsverbot gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu vereinbaren, um alle versicherungsrechtlichen Ansprüche vollumfänglich pfändungsfrei werden zu lassen. Das ergibt sich mit Blick auf den Rückkaufswert (das Ansparguthaben) ohne weiteres aus dem Wortlaut von § 851c Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO und § 168 Abs. 3 Satz 2 VVG 2008, wobei Letzterer das Recht zur ordentlichen Kündigung nur insoweit ausschließt als Pfändungsschutz besteht. Ob die angefochtene Entscheidung in der Sache selbst zu Recht ergangen ist, erweist sich auch für die Zulassung der Berufung als unerheblich.

B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten der – aufgrund ihrer vollumfänglichen Verwerfung als unzulässig – erfolglosen Berufung der Beklagten zu 1) zur Last, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Jaspersen, 35. Ed., § 97 Rdn. 12).

C. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die unterste Gebührenstufe endet bei € 500,00.