Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2020 – 13 UF 59/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

1. Die Antragsgegnerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine Kindesschutzsache.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern haben sich in einem mündlichen Termin vom 04.03.2020 vor dem Amtsgericht in zwei verbundenen wechselseitigen einstweiligen Anordnungsverfahren in zwei Kindschaftssachen (Antrag des Kindesvaters gegen die Kindesmutter auf Kindesherausgabe; Antrag der Kindesmutter gegen den Kindesvater auf Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Schulbestimmungsrechtes) auf eine Fremdunterbringung ihrer am …2009 geborenen Tochter geeinigt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 hat sich die Mutter gegen die Fremdunterbringung gewandt und nach Widerruf ihrer Einwilligung zur Fremdunterbringung erneut die Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragt. Der Vater ist dem Vorbringen der Mutter mit Schriftsatz vom 13.03.2020 entgegengetreten, nunmehr mit einem eigenen Antrag auf Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie des Schulwahlrechtes. Das Jugendamt hat unter dem 12.03.2020 berichtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.03.2020 hat das Amtsgericht den Kindeseltern unter Abweisung ihrer Anträge das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur jugendhilferechtlichen Antragstellung entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

2. Verfahrenskostenhilfe kann der Antragsgegnerin nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1, 119 ZPO).

Die Beschwerde ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist (§ 57 S. 2 FamFG). Der Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine mündliche Erörterung über den Tatsachenstoff vorausgegangen ist, zu dem die Entscheidung ergeht. Maßgeblich ist die Gelegenheit aller Beteiligten zur mündlichen Erörterung der Sache vor Gericht. Die Vorschrift bezweckt – im Gegensatz zu den §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 1 FamFG – eine Verfahrenskonzentration in erster Instanz. Die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Verfahrensgegenstandes soll nicht erstmals vor dem Beschwerdegericht bestehen. Eine einstweilige Anordnung beruht nicht mehr auf einer mündlichen Erörterung, wenn nach der Erörterung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden oder der Tatsachenstoff auf andere Weise erweitert wurde und eine Entscheidung erst danach ergeht (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6.. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 9; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 57 FamFG Rdnr. 4; MüKo-FamFG-Soyka, 3. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 2, jew. m.w.N.). Über den nach der Erörterung hinzugekommenen Verfahrensstoff ist in diesem Falle nicht mündlich verhandelt worden.

So liegt es hier in Ansehung des Verfahrensstoffes aus den Schriftsätzen der Kindeseltern vom 10.03.2020 (66 ff.) und 13.03.2020 (82 ff.) sowie des Berichts des Jugendamtes vom 12.03.2020 (79 ff.)

Der angefochtene Beschluss ist daher mit dem Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung – nun auch über den neuen Verfahrensstoff – anzugreifen (§ 54 Abs. 2 FamFG).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

3. Der Antragsgegnerin ist zu raten, die Beschwerde zurückzunehmen, um sich sodann mit einem Antrag nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG an das Amtsgericht zu wenden. Hierbei könnte es naheliegen, in Ansehung des Regelfalles des § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG dringend die baldige Bestellung eines Verfahrensbeistandes anzuregen, wie es im Übrigen bereits das Jugendamt in seinem Bericht vom 26.02.2020 zum Ausgangsverfahren des Antragstellers getan hat (vgl. 14).

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.