Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.04.2020 – 12 W 3/20
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0409.12W3.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Februar 2020, Az.: 11 O 11/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. vom .10.2013 auf der Zufahrtsstraße von der Ortslage L… auf die B 1… resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Mit Beschluss vom 12.06.2018 hat das Landgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin angeordnet, das Auffahren des vom Beklagten zu 1. geführten PKW auf das klägerischen Fahrzeug habe zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung geführt, die die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze überschritten und die im Einzelnen von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - insbesondere eine HWS-Distorsion - verursacht hätten, die im Wesentlichen auch nach dem ...10.2013 fortbestünden und nicht auf andere Unfallereignisse aus den Jahren 1998, 2010 und 2011 zurückzuführen seien, vielmehr sei die Klägerin vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 72 ff GA) verwiesen.
Nachdem zunächst der Sachverständige Dr. M… W… in seinem Gutachten vom 30.01.2019 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des von der Klägerin geführten Fahrzeuges zwischen 11 und 17 km/h festgestellt hat, hat der Sachverständige Dr. med. P… G… unter dem 08.10.2019 ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstellt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, dass durch das Unfallereignis eine körperliche Verletzung der Klägerin eingetreten sei. Sämtliche aufgeführten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen seien von der Klägerin bereits vor dem Unfall angegeben worden und hätten teilweise zu lang andauernden Arbeitsunfähigkeiten und diversen kurativen und rehabilitativen Maßnahmen geführt. Auch sei nicht festzustellen, dass die im Wirbelsegment C1/C2 vorgenommene Probefusion unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im Einzelnen wird auf das Gutachten (Blatt 261 ff GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 14.10.2019 eine Frist bis zum 11.11.2019 zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten gesetzt. Die Klägerin hat mit am 11.11.2019 eingegangenem Schriftsatz zum Gutachten Stellung genommen und zugleich den Sachverständigen Dr. med. G… wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat die Klägerin angeführt, das Gutachten lasse die erforderliche Neutralität vermissen. Bei objektiver Beurteilung hätte der Sachverständige erkennen müssen, dass die Behandlungen wegen der Vorunfälle überwiegend erfolgreich und die Beschwerden abgeklungen gewesen seien. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, vor dem Unfall vom ...10.2013 arbeitsfähig und voll leistungsfähig gewesen. So sei auch ein wegen der früheren Beeinträchtigungen gestellter Rentenantrag abgelehnt worden. Auch eine HWS-Schädigung und eine Augenmuskellähmung hätten nach dem Vorunfall aus dem März 2011 nicht vorgelegen. Mit all diesen Tatsachen habe sich der Sachverständige nicht auseinandergesetzt und lediglich ihr, der Klägerin, nachteilige Umstände aus den Vorbefunden zitiert. So habe er etwa allein darauf abgestellt, dass im Ergebnis der Untersuchung in der HNO-Klinik des Unfallkrankenhauses B… das Vorliegen eines Tinnitus nicht festgestellt worden sei, während er nicht angeführt habe, dass zugleich eine Innenohrstörung konstatiert worden sei. Verkannt habe der Sachverständige auch, dass im MRT vom 29.01.2014 ein beidseitiges Facetten-Syndrom und eine Stenose mit Nervenwurzelreizung nachgewiesen worden seien. Weiter habe der Sachverständige das Unfallgeschehen vom ...10.2013 bagatellisiert und eine unzulässige rechtliche Bewertung dadurch vorgenommen, dass er zumindest teilweise die Beweiswürdigung des Gerichtes vorweggenommen habe. Auch habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass seine Feststellungen zu der Auswirkung der Krafteinwirkung der Kollision lediglich für gesunde Erwachsene Geltung beanspruchen könnten, die bei ihr, der Klägerin, vorliegenden Vorbeeinträchtigungen jedoch gerade nicht einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.11.2019 (Blatt 297 ff GA) Bezug genommen.
Die Beklagten haben den Befangenheitsantrag für unbegründet gehalten. Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen zeige die Klägerin nicht auf. Inhaltliche Fehler, die zudem nicht gegeben seien, rechtfertigten hingegen eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht. Unschädlich sei die Erwähnung der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze im Gutachten. Die hierzu erfolgten Ausführungen beruhten auf den Vorgaben des Beweisbeschlusses.
In seiner Stellungnahme vom 07.12.2019 hat der Sachverständige ausgeführt, er habe mit Hilfe der Akten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (im Folgenden: BGW) feststellen können, dass sämtliche im Beweisbeschluss aufgeführten Beschwerden und Beeinträchtigungen bereits vor dem Unfallereignis vom ...10.2013 Gegenstand ärztlicher Behandlungen gewesen seien, zugleich habe er frische strukturelle Veränderungen durch das Unfallereignis nicht feststellen können. Hieraus sei zu folgern, dass die anhaltende Beschwerdesymptomatik auf vorbestehende krankhafte Veränderungen zurückzuführen seien, wobei auch zur Annahme einer Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden Schadensbildes der Nachweis struktureller Veränderungen durch das Unfallereignis notwendig sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass auch psychische und soziale Ursachen für die beklagten Beeinträchtigungen in Betracht kämen, zu deren Beurteilung ihm indes die Kompetenz fehle. Diese Überlegungen seien immer anzustellen und dienten nicht dazu, die Klägerin unterschwellig in eine bestimmte „Schublade“ einzuordnen.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 22.01.2020 auf ihr bisheriges Vorbringen gestützt und eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zusätzliche daraus abgeleitet, dass dieser die Akten der BGW als Grundlage seiner Bewertung übernommen habe, ohne zu berücksichtigen, dass die Berufsgenossenschaft selbst ein erhebliches Interesse daran habe, die Kausalität des Unfalls vom ...10.2013 für die angegebenen Beschwerden zu verneinen.
Mit Beschluss vom 04.02.2020 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vorgetragenen Beanstandungen seien nicht geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass der Sachverständige angesichts des umfangreichen Aktenmaterials Aspekte hervorhebe, die ihm zur Beurteilung der Kausalität des Unfalls für die angegebenen Krankheitsbilder besonders wichtig erschienen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände seien lediglich geeignet, gegebenenfalls inhaltliche Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Auch der Vorwurf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit nicht. Rechtliche Ausführung des Sachverständigen begründeten die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich für sich genommen noch nicht. Auch eine übermäßige Bagatellisierung der Unfallfolgen könne dem Sachverständigen in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Soweit das Gutachten Ausführungen zu einer Innenohrstörung und der Augenmuskellähmung nicht enthalte, rechtfertige dies eine Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht, weil diese Aspekte im Beweisbeschluss bereits nicht explizit aufgeführt worden seien. Auch die Ausführungen des Sachverständigen in der Stellungnahme führten nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Dem Sachverständigen könne nicht vorgeworfen werden, dass er seine Ergebnisse auf das ihm von den Parteien zur Verfügung gestellt Aktenmaterial stütze.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 07.02.2020 zugestellten Beschluss mit am 21.02.2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, gerade in der Gesamtschau des Gutachtens ergebe sich, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen und unparteiisch sei. Insbesondere der Umstand, dass der Sachverständige hinsichtlich der zweifellos vorliegenden HWS-Distorsion ausführe, eine Distorsion könne letztlich nicht ausgeschlossen werden, begründe Zweifel an einer unvoreingenommenen Herangehensweise. Ebenso habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass vor dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit ihrerseits nicht vorgelegen habe. Im Übrigen bagatellisiere der Sachverständige den Unfallverlauf und habe Verzögerungen des Heilungsverlaufs aufgrund ihrer Vorschädigungen nicht berücksichtigt.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 25.02.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der vom Landgericht zurückgewiesene Ablehnungsantrag der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat ihren Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Auch wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens hergeleitet wird, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (BGH NJW 2005, S. 1869; OLG Nürnberg VersR 2001, S. 391; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 406, Rn. 11). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Partei schon aus Gründen der Rechtssicherheit wissen muss, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht, weshalb die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO abläuft, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH a. a. O. OLG Saarbrücken MedR 2007, S. 484; OLG Düsseldorf OLGR 2001, S. 469). Die Einreichung des Ablehnungsantrages durch die Klägerin innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten war vorliegend ausreichend im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin stützt den Befangenheitsantrag in erster Linie auf Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 08.10.2020, hinsichtlich derer die frühere Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht veranlasst war.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (BGH NJW 1975, S. 1363; NJW-RR 1987, S. 893; Greger, a. a. O., § 406, Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn Umstände gegeben sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, S. 1569; OLG Nürnberg VersR 2001, a. a. O.). Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt (OLG Bamberg MedR 1993, S. 351; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 406, Rn. 44) oder seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig sind (OLG Celle NJW-RR 2003, S. 135; Thüringer OLG FamRZ 2008, S. 284; OLG Köln NJW-RR 1987, S. 1198; Leipold, a. a. O.). Ob die Überschreitung des Gutachtenauftrages dabei geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (BGH MDR 2013, S. 739; OLG München, Beschl. vom 19.09.2011, Az. 1 W 1532/11, zitiert nach juris so auch der Senat im Beschluss vom 07.03.2019, Az. 12 W 3/19, veröffentlicht in juris). Mangel an Sachkunde sowie Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten des Gutachtens rechtfertigen für sich allein genommen hingegen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, insoweit ist vielmehr der sachliche Gehalt des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit betroffen (BGH NJW 2005, S. 1869; GRUR 2012, S. 92; Greger, a. a. O., Rn. 9). Ebenso begründet allein der Umstand, dass der Sachverständige in seinem Gutachten Rechtsausführungen macht, die Besorgnis der Befangenheit nicht (OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 10 W 39/12, zitiert nach juris, OLG Nürnberg MDR 2002, S. 291; OLG Karlsruhe MDR 1994, S. 725; Greger, a. a. O., Rn. 9). Auch das Ausgehen von falschen Grundlagen und/oder die Verkennung des Umfangs des Beweisthemas führen erst dann zu einer Besorgnis der Befangenheit, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er als Anlass für eine vorhandene Voreingenommenheit angesehen werden muss (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 224). Schließlich können Tatsachen, die jede für sich betrachtet die Besorgnis der Befangenheit noch nicht rechtfertigen würden, in einer Gesamtschau eine Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen (OLG München OLGR 2006, S. 120; Huber in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 17. Aufl., § 406, Rn. 11).
Die von der Klägerin aufgezeigten Punkte rechtfertigen eine Besorgnis der Befangenheit nach diesen Maßstäben nicht. Die Klägerin beanstandet vielmehr im Wesentlichen inhaltliche Fehler des Gutachtens, die grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Auch in der Zusammenschau der von der Klägerin erhobenen Rügen ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Der Senat vermag dem Gutachten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Sachverständige nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit den Gutachtenauftrag abgearbeitet und lediglich der Klägerin nachteilige ärztliche Bewertungen verwendet hat. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass der Sachverständige die ihm überlassenen Akten der BGW ausgewertet hat. Vielmehr umfasste der Gutachtenauftrag die Verwendung sämtlicher dem Sachverständigen zugeleiteter Unterlagen. Unerheblich sind auch die Ausführungen der Klägerin zu einem Interesse der BGW an einer nicht bestehenden Kausalität des Unfalls aus dem Jahre 2013 für die angegebenen Beeinträchtigungen. Der Sachverständige hat sich in seinen Gutachten nicht auf Bewertungen der BGW selbst gestützt, sondern allein die ärztlichen Berichte berücksichtigt, die er teilweise den Unterlagen der BGW entnommen hat. Der Umstand, dass der Sachverständige die Beweisbehauptungen der Klägerin nicht bestätigt hat, vermag eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Von daher ist auch die Auffassung in der Beschwerdebegründung, der Sachverständige habe die zweifellos vorliegende HWS-Distorsion lediglich als nicht ausgeschlossen angesehen, nicht geeignet, Zweifel an einer unvoreingenommenen Herangehensweise des Sachverständigen zu begründen. Der Sachverständige hat insoweit lediglich die gestellte Beweisfrage beantwortet und angegeben, die Unfallkausalität einer HWS-Distorsion könne vorliegend nicht verneint werden. Aussagen dazu, ob aus anderen Gründen eine HWS-Distorsion bei der Klägerin vorliegt, hat der Sachverständige nicht getroffen. Hierzu bestand nach dem Beweisbeschluss auch keine Veranlassung. Auch die Ausführungen des Sachverständigen, er habe frische strukturelle Veränderungen durch das Unfallereignis nicht feststellen können, zugleich seien die übrigen von der Klägerin angeführten Beschwerden und Beeinträchtigungen bereits vor dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 gerügt worden, so dass er eine Unfallkausalität nicht bejahen könne, ist nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit der Sachverständige durch Zitate aus den ihm überlassenen Arztberichten diese Aussagen belegt hat. Ebenso mag es inhaltlich unzutreffend sein, wenn der Sachverständige eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin infolge des Unfallereignisses aus dem Jahr 2013 vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgetragenen erfolgreichen Vorbehandlungen nicht festgestellt hat, ein parteiliches Vorgehen ist hieraus jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.12.2019 ausgeführt, auch insoweit halte er eine unfallbedingte strukturelle Verschlechterung für erforderlich, die er nicht habe feststellen können. Der Senat folgt ferner der Auffassung des Landgerichtes, eine Besorgnis der Befangenheit könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Sachverständige keine ausdrücklichen Ausführungen zu der vor dem Unfall nicht diagnostizierten Augenmuskellähmung und der nicht festgestellten Innenohrstörung vorgenommen hat, da die Behauptung entsprechender Beeinträchtigungen bereits keinen Eingang in den Beweisbeschluss des Landgerichts gefunden hat. Der Senat vermag auch nicht zu ersehen, dass der Sachverständige das Unfallgeschehen vom ...10.2013 in einer Weise bagatellisiert hat, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde. Gleiches gilt für den von der Klägerin erhobenen Vorwurf einer unzulässigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch den Sachverständigen mittels einer teilweise vorgenommen Beweiswürdigung, die allein durch das Gericht zu erfolgen habe. Zwar hat der Sachverständige durchaus eine rechtliche Bewertung in seinem Gutachten mit den Ausführungen vorgenommen, angesichts der festgestellten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Klägerin in einem Bereich zwischen 11 und 17 km/h sei der untere Wert maßgeblich, also eine Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h anzusetzen, die lediglich 1 km/h über der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze liege, die von der Rechtsprechung zwischen 4 und 10 km/h angenommen werde. Aus diesen Ausführungen folgt indes eine Parteilichkeit des Sachverständigen wiederum nicht. Vielmehr hat der Sachverständige im Weiteren ausgeführt, dass unabhängig von der Überschreitung der vom Landgericht im Beweisbeschluss selbst erwähnten Harmlosigkeitsgrenze in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Kollisionsereignis und den Gesundheitsbeeinträchtigungen vorzunehmen ist. Sodann hat der Sachverständige die entsprechende Prüfung vorgenommen. Die Bevorzugung einer der beteiligten Parteien lässt sich aus diesem Vorgehen nicht entnehmen. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige aus medizinischer Sicht darauf hinweist, dass nicht bei jedem Überschreiten der Harmlosigkeitsgrenze regelhaft mit unfallbedingten Verletzungen zu rechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (so auch BGH AGS 2004, S. 159; OLG Koblenz OLGR 2005, S. 466; OLG Düsseldorf OLGR 2004, S. 372) und setzt für hat neben der bezifferten Forderung von 10.849,55 € für das Schmerzensgeldbegehren 7.000,00 € und für den Feststellungsantrag 10.000,00 € in Ansatz gebracht.