Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.04.2020 – 11 U 75/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0415.11U75.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 72/17 – wird teilweise hinsichtlich des Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.761,31 € weiterverfolgt, hilfsweise einen Auskunftsanspruch.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 5a VVG und den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Belehrung gebe nicht die Form an, in der der Widerspruch vom Versicherungsnehmer eingelegt werden könne. Der Widerspruch sei auch nicht verwirkt. Die Belehrung sei evident rechtsfehlerhaft. Der Zeitablauf allein reiche nicht aus zur Begründung des Verwirkungseinwandes. Ein Umstandsmoment habe die Klägerin nicht begründet.
Hinsichtlich des Hilfsanspruches habe sich das Landgericht nicht zum Stornoabzug geäußert. Der Auskunftsanspruch könne auch auf § 242 BGB gestützt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,
1. an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 1.761,31 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.389,44 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. hilfsweise,
a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,
des Weiteren,
die Sache gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung vorzulegen:
1. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang III.A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei die Berufung schon unzulässig, weil sie nicht begründet worden sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Hilfsanträge.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
A) Zulässigkeit der Berufung
1. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich ihres Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bereits unzulässig.
Der Antrag ist von der Klägerin in der ersten Instanz nicht gestellt worden, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.11.2017 ergibt. Die Klägerin hat die Anträge aus dem Schriftsatz vom 9.11.2017 und die Hilfsanträge aus der Klageschrift gestellt, nicht aber den Hauptantrag zu
Die Stellung dieses Antrages durch die Klägerin in der Berufungsinstanz kann nicht als eine - zulässige - Klageerweiterung angesehen werden. Dem steht entgegen, dass der als Klageerweiterung anzusehende Antrag nicht in der Berufungsbegründung begründet worden ist.
2. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bezogen auf die Hilfsanträge bestehen dagegen keine Bedenken. Die Klägerin macht zu den Hilfsanträgen begründende Ausführungen in der Berufungsbegründung, und zwar sowohl dazu, dass solche Ansprüche bestehen als auch dazu, dass sie noch nicht verjährt sind.
B) Begründetheit der Berufung
1. Zahlungsantrag
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
a) Die Klägerin hat den Lebensversicherungsvertrag 1997 unstreitig im Policenmodell geschlossen. Danach gilt für die Beurteilung des wirksamen Zustandekommens des Vertrages und damit auch der Wirksamkeit eines Widerspruches § 5a VVG i.d.F. vom 21.7.1994, gültig vom 29.7.1994 bis zum 31.7.2001. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung konnte der Versicherungsnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung begann die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zur Wahrung der Frist genügte die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
b) Die Klägerin hat den Widerspruch rechtzeitig, d.h. innerhalb der Widerspruchsfrist, erklärt.
aa) Die Widerspruchsfrist von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen begann jedenfalls deshalb nicht zu laufen, weil die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen in der Auslegung des BGH entsprach.
aaa) Für die Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist nur auf die Belehrung im Versicherungsschein bzw. in mit diesem übersandten Unterlagen abzustellen. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. war der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu belehren. Die Belehrung im Versicherungsantrag reichte deshalb - unabhängig davon, ob diese ordnungsgemäß war - nicht aus, weil diese Belehrung nicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 16.9.2015, IV ZR 235/14, Rn. 14; Urteil vom 22.4.2014, IV ZR 503/14, Rn. 11; Urteil vom 28.1.2004, IV ZR 58/03, Rn. 16).
bbb) Sowohl die Belehrung im Versicherungsschein als auch die im Anschreiben zur Übersendung des Versicherungsscheines leidet jedenfalls an inhaltlichen Mängeln.
(1) Die Belehrung ist bereits deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war (BGH, Urteil vom 28.1.2004, IV ZR 58/03, LS 1 und Rn. 16; Urteil vom 29.7.2015, IV ZR 448/14, Rn. 24)
(2) Zudem wurde der Klägerin nicht mitgeteilt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügte (BGH, Urteil vom 28.1.2004, IV ZR 58/03, LS 1 und Rn. 17). Dass dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit des Widerspruches in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist dem Text nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2015, IV ZR 448/14, Rn. 24; Urteil vom 29.7.2015, IV ZR 384/14, Rn. 26).
ccc) Allerdings kann für die Verfristung des Widerspruches nicht auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und damit den Ablauf der Jahresfrist seit Zahlung der ersten Prämie abgestellt werden. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist in richtlinienkonformer Auslegung einschränkend dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Bereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 7.5.2014, IV ZR 76/11).
c) Der Klägerin ist es gemäß Treu und Glauben infolge widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen und deshalb dessen Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht zu fordern.
aa) Der BGH geht in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, davon aus, dass dieser aus § 242 BGB folgende Grundsatz ausnahmsweise auch für nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Versicherungsnehmer gilt. Voraussetzung hierfür ist, dass tatrichterlich gravierende Umstände, für die sich keine allgemeingültigen Maßstäbe finden lassen, festgestellt werden. Diese gravierenden Umstände müssen aus Sicht des Versicherers den Schluss rechtfertigen, der jeweilige Versicherungsnehmer hätte selbst bei Kenntnis seines einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 27.1.2016, IV ZR 130/15, Rn. 16). In solchen Konstellationen knüpft die Treuwidrigkeit nicht an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an, sondern daran, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, das Geschäft unbedingt durchführen zu wollen (BGH, Beschluss von 11.11.2015, IV ZR 117/15, Rn. 19; Beschlss vom 13.1.2016, IV ZR 117/15, Rn. 5).
bb) Dabei ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass allein die Vertragserfüllung durch sie als Versicherungsnehmerin, also die regelmäßige Leistung der Prämien, für die Bejahung eines Verwirkungstatbestandes nicht ausreicht, auch wenn diese über einen Zeitraum erheblichen von ca. zehn Jahren erbracht worden sind.
cc) Als ein solcher besonders gravierender Umstand erweist sich hier jedoch folgendes:
Die Klägerin führte den Vertrag nicht nur 10 Jahre durch und betrieb in dieser Zeit ein aktives Vertragsmanagement dadurch, dass sie zum 1.6.1999 ihre monatlichen Beiträge auf ihren Antrag auf 20,00 DM reduzieren sowie die dynamische Erhöhung aussetzen ließ sowie zum 1.4.2004 die Zahlungsweise auf vierteljährliche Zahlung umstellen ließ. Die Klägerin kündigte den Vertrag auch und ließ ihn durch die Beklagte abrechnen. Sodann ließ die Klägerin ca. 9 Jahre nach Ausspruch der Kündigung und Vertragsabrechnung verstreichen, bis sie den Widerspruch erklärte, ohne dass sie innerhalb dieses Zeitraumes auch nur ansatzweise gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie trotz der Kündigung und der damit einhergehenden Abwicklung des Vertrages den Widerspruch noch erklären wollte. Diese Umstände unterscheiden sich deshalb von denen des Falles, der dem Urteil des BGH, vom 1.6.2016, IV ZR 343/15, zugrunde lagen. Dieser ganz erhebliche Zeitraum nach endgültiger Abwicklung des Vertrages begründet deshalb einen besonders gravierenden Umstand, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertigt. Dieser Umstand ist in vorliegendem besonderem Fall zwar keiner, aus dem der Versicherer schließen könnte, dass der Versicherungsnehmer unbedingt am Vertrag festhalten wolle. Schließlich ist der Vertrag auf Initiative des Versicherungsnehmers aufgelöst und vollständig abgewickelt worden. In einem solchen Fall ist das Vertrauen des Versicherers auf ein Unterbleiben des Berufens des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages aber schutzwürdig, auch wenn die von ihm erteilte Widerspruchsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Versicherungsvertrages auf das Bestreben des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Umso mehr gilt dies und besonders gravierend macht hier diesen Umstand, dass seit der Beendigung des Versicherungsvertrages und der von der Klägerin nicht beanstandeten Vertragsabwicklung bis zum Ausspruch des Widerspruchs neun Jahre, d.h. eine ausgesprochen lange Zeit, vergangen ist. In dieser Zeit hat die Klägerin nichts unternommen, was auch nur entfernt darauf hätte schließen lassen können, dass sie die Vertragsabwicklung als noch nicht endgültig ansehen könnte. Unter diesen Umständen durfte die Beklage berechtigt davon ausgehen, dass die Klägerin die Vertragsabrechnung nicht mehr in Frage stellen würde; ihr Vertrauen darauf ist deshalb schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2018, XI ZR 298/17, OS 2 und Rn. 16).
dd) Die mangelnde Kenntnis des Betroffenen von seinem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht ist hierfür unerheblich (BGH, WM 2017, 2248, 2251).
2. Hilfsantrag
Der im Wege des Hilfsantrages geltend gemachte Anspruch auf Auskunft greift ebenfalls nicht durch. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sämtliche Ansprüche in dieser Hinsicht waren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches im Zeitraum nach Abwicklung des Lebensversicherungsvertrages aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung im Jahr 2004 verjährt.
Der Anspruch auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt unter der Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswertes entsteht und wird fällig mit der Abrechnung des Vertrages (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.6.2017, 12 U 71/17, Rn. 56). Die Beklagte hat den Vertrag nach Kündigung zum 1.9.2007 zum 1.9.2007 abgerechnet. Bereits mit der Kündigung hätte die Klägerin – gegebenenfalls – Anspruch auf Zahlung des vollen geschuldeten Rückkaufswertes gehabt. Dieser wurde mit der Abrechnung der Beklagten auch fällig. Dass die Klägerin selbst zur Berechnung der Rückvergütung nicht in der Lage ist, steht der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht entgegen. Für diesen Fall steht dem Gläubiger die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage offen; die Klägerin hätte bereits im Jahr 2007 Stufenklage erheben können. Ein etwaiger Anspruch ist damit Ende 2010 verjährt.
Hinsichtlich der Verjährung gilt nichts anderes, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug ergibt, wie die Klägerin geltend macht (BGH, Urteil vom 14.7.2010, IV ZR 208/09, LS m.w.N.).
Zudem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes, weil ein sich hieraus ggf. ergebender Zahlungsanspruch ausscheidet. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGH, Urteil vom 11.9.2013, IV ZR 114/13, Rn. 11). Der Klägerin wurden insgesamt 1.280,40 € ausgezahlt. Sie hat Beiträge in Höhe von insgesamt 1.935,40 € an die Beklagte gezahlt. Damit wurde der Klägerin ein Betrag im Umfange von ca. 66,2 % des Gesamtbetrages der eingezahlten Prämien ausgezahlt. Dieser Betrag übersteigt den Mindestrückkaufswert.
Dass die Stornoabzüge zu einem höheren Zahlbetrag führen würden, als die Klägerin bereits erhalten hat, hat sie auch nicht dargelegt.
3. Hilfsantrag EuGH-Vorlage
Der Hilfsantrag der Klägerin gerichtet auf die Vorlage beim EuGH ist unbegründet.
a) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung wie dargestellt verwehrt, sich nach jahrelanger Hinnahme der unbeanstandeten Vertragsabwicklung infolge ihrer Vertragskündigung auf die angebliche Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen.
b) Eine EuGH-Entscheidung und damit eine Vorlage an den EuGH ist auch nicht in Bezug auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung und dem Einwand von Treu und Glauben erforderlich.
aa) Eine Vorlage an den EuGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat das Widerspruchsrecht nicht wegen der jahrelangen Vertragsdurchführung der Klägerin als verwirkt ansieht.
bb) Im Übrigen sind die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof – ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) – nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO. Rn. 34; Slg. 1996 aaO. Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift – wie hier § 242 BGB – darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO. Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Das berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015, 2 BvR 2437/14, Rn. 44). Es obliegt also dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO. Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
2. Da die Klage erfolglos ist, hat das Landgericht auch zutreffend den Klageantrag zu 2), gerichtet auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als unbegründet zurückgewiesen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.