Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.04.2020 – 17 Kart 12/19

Kartellsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0415.17KART12.19.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2019 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 19.12.2018 - BK8-18/01515-25 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 166.188 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin, die ein regionales Stromverteilnetz in Brandenburg betreibt, hat bei der Bundesnetzagentur den Antrag vom 28.06.2018 auf Anpassung der festzulegenden kalenderjährlichen Erlösobergrenze des Jahres 2019 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV gestellt. Durch Beschluss vom 19.12.2018 hat die Bundesnetzagentur, handelnd in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Brandenburg, den Antrag teilweise abgelehnt. Der Beschluss ist der Betroffenen am 21.12.2018 zugestellt worden mit folgender Rechtsmittelbelehrung:

„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift…) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Hausanschrift…) eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.“

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss am 22.01.2019 (Dienstag; Eingang per Telefax) Beschwerde bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.

Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die am 22.01.2019 eingegangene Beschwerde die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat, hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Frist für die Beschwerdeeinlegung sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Sie enthalte entgegen der Vorgabe des § 78 Abs. 1 EnWG keine Belehrung über den Zwang zur Schriftform. Die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung habe zur Folge, dass die Beschwerdefrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr seit Zustellung betrage, diese Frist sei gewahrt worden.

Die Bundesnetzagentur hält die Beschwerde für unzulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß, eines Hinweises auf die einzuhaltende Schriftform der Beschwerde habe es nicht bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung betreffend Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz aus § 58 Abs. 1 VwGO. Den in dieser Vorschrift normierten Mindestvorgaben – zu denen ein Hinweis auf die Schriftform der Beschwerde nicht zähle - entspreche die verfahrensgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn der in § 81 Abs. 1 EnWG niedergelegte Grundsatz, dass auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, gilt nur für die Entscheidung „über die Beschwerde“, also für die Sachentscheidung, und damit nicht für die Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2019 - 3 Kart 902/18 (V); vgl. für die Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 24/13, Rn 4; jew. zit. nach juris; Hanebeck in: Britz/Hellermann/ Hermes, EnWG 3. Aufl. 2015, § 81 Rn 1;). Der Senat hält an seiner abweichenden Rechtsauffassung (Beschluss vom 12.01.2010 - Kart W 6/09 Rn 26; zit. nach juris) nicht länger fest.

2) Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst am 22.01.2019 (Dienstag) und damit nicht innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung (21.12.2018) bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht oder der Bundesnetzagentur eingegangen ist

(§ 78 Abs. 1 EnWG, i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verlängert sich die Beschwerdefrist nicht in Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, weil die ihr mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen wäre.

a) Zwar kommt § 58 VwGO im energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Das Energiewirtschaftsgesetz gestaltet das energiewirtschaftliche Beschwerdeverfahren nicht aus, vielmehr bestimmt § 85 EnWG die analoge Anwendung ausgewählter Normen des GVG und der ZPO auf das Beschwerdeverfahren. § 232 ZPO betreffend die Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird dort nicht in Bezug genommen. Treten Lücken betreffend die Verfahrensregelungen auf, sind die Vorschriften der ZPO und der VwGO ergänzend heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 29.04.2008 – KVR 30/07 Rn 17; Beschluss vom 11.11.2008 - EnVR 1/08 Rn 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2001 - Kart 22/01 (V) Rn 39 – NetCologne; jew. zit. nach juris;), wobei im Verhältnis der beiden Prozessordnungen entscheidend ist, dass das von dem Grundsatz der Amtsaufklärung geprägte energiewirtschaftliche Beschwerdeverfahren der VwGO sachlich näher steht und es sich der Sache nach um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt. Bei Unterschieden zwischen den Prozessordnungen ist deshalb auf die VwGO zurückzugreifen unter notwendiger Berücksichtigung der Besonderheiten des energiewirtschaftlichen Verfahrens (Hanebeck, a.a.O, § 85 Rn 2; Hüber, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2, Aufl. 2019 § 85 Rn 1; Boos in: Danner/Theobald, Energierecht, 103. ErgLfg. Okt. 2019, § 85 Rn 14).

Danach sind vorliegend die Regeln über die Rechtsmittelbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, weil § 73 Abs. 1 S. 1 EnWG eine solche Belehrung verlangt und das Energiewirtschaftsgesetz Vorschriften über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen nicht enthält. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergeben sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 EnWG keine Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung. Dort sind Regelungen zu Form und Frist der Beschwerde niedergelegt, nicht aber zu der - sich bereits aus § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG ergebenden - Notwendigkeit einer Belehrung oder zu deren Inhalt. Vielmehr ist für den notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung auf das Verwaltungsprozessrecht zurückzugreifen, das in § 58 Abs. 1 VwGO den unverzichtbaren Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bestimmt und in § 58 Abs. 2 VwGO, dass bei einer unrichtigen Belehrung die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ein Jahr seit Zustellung beträgt.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist danach fehlerhaft mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist nach § 78 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen beginnt, wenn die Belehrung die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 24/13 Rn 12 m.w.N, zit. nach juris).

b) Nach diesen Maßgaben ist die mit dem Beschluss der Antragsgegnerin vom 19.12.2018 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, weil, wie die Antragstellerin geltend macht, nicht auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Einreichung der Beschwerde hingewiesen worden ist. Auch wenn § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG verlangt, die Beschwerde schriftlich einzureichen, ist die Belehrung hierüber nicht Gegenstand der notwendigen Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO. Diese hat lediglich zu umfassen den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Diese Angaben sind in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, so dass nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 VwGO die Beschwerdefrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG mit Zustellung des Beschlusses am 21.12.2018 in Lauf gesetzt und mit Eingang der Beschwerdeschrift erst am 22.01.2019 nicht gewahrt worden ist, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO und richtet sich nach dem Wert der von der Bundesnetzagentur nicht berücksichtigten Kapitalkosten der Jahre 2017 und 2018 (Bl. 55).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 EnWG nicht erfüllt ist; insbesondere sind die Grundsätze zu dem notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung durch den Bundesgerichtshofes bereits geklärt (Beschluss des Kartellsenats vom 21.01.2014 - EnVR 24/13).