Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.04.2020 – 9 UF 57/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0417.9UF57.20.00
Tenor§
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Februar 2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Januar 2020, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Mit der Beschwerde wird allein geltend gemacht, dass die Regelung der Betreuungszeiten im angefochtenen Beschluss unvollständig sei, weil nicht enthalten sei, wann die Betreuungszeit beginnt (bzw. endet), wenn das Kind aus Krankheitsgründen die Kita nicht besuchen kann. Dies ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber nicht der Fall. Denn es ist klar geregelt, dass – so sich das Kind zum Beginn bzw. Ende des Umgangs nicht in der Kita befindet – der Umgang sodann um 9:00 Uhr (am Wohnsitz des zuletzt betreuenden Elternteils) stattfindet bzw. endet.
Zwar ist die vorgenannte Zeitenregelung ausdrücklich für einen Nichtaufenthalt des Kindes in der Kita wegen Schließzeiten oder Feiertagen benannt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich jedoch unschwer, dass insoweit stets dann, wenn sich das Kind nicht in der Kita aufhält, die entsprechende 9:00 Uhr Wohnsitz-Regelung gelten soll. Zwar müssen Umgangsregelungen grundsätzlich genaue Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (BGH FamRZ 2012, 533). Sie sind aber gleichwohl eine Auslegung zugänglich (vgl. im Allgemein Senat FamRZ 2006, 1620; AG Detmold FuR 2017, 276), müssen also nicht kleinteilig jeden nur denkbaren notwendigen Fall regeln – was in der Praxis auch angesichts der sich dynamisch entwickelnden Lebensverhältnisse gerade des Kindes nicht möglich ist. Deshalb kann beispielsweise dann, wenn Modalitäten über das Abholen und Zurückbringen des Kindes nicht erschöpfend geregelt sind, gleichwohl die Vollziehbarkeit der Regelung gegeben sein (vgl. auch Götsche FamRB 2006, 206, 207).
Vorliegend ist erkennbar, dass die Kindeseltern im Wesentlichen die Nichtteilnahme des Kindes an der Kita zum Gegenstand ihrer Regelung gemacht haben. Dass sie dabei nicht sämtliche denkbaren Ursachen der Nichtteilnahme voraussehen können, entspricht der Natur der Sache und ist auch gerade angesichts der aktuellen Coronakrise die zu (sicherlich von den Eltern nicht vorhergesehenen) längerfristige Schließungen bzw. Notbetrieben der Betreuungseinrichtungen geführt haben, erkennbar.
Von daher bedarf es keiner entsprechenden Ergänzung der Regelung. Auch im Falle einer krankheitsbedingten Nichtteilnahme des Kindes am Kitabetrieb ist daher der Umgang ausreichend geregelt. Sofern also die Antragstellerin die Obhut für das kranke Kind ausübt, beginnt am Abholtag der Umgang des Antragsgegners um 9:00 Uhr am Wohnort der Antragstellerin, der Umgang des Antragsgegners endet sodann am Rückgabetag um 9:00 Uhr am Wohnsitz des Antragsgegners (so dass Kind noch immer krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann), und umgekehrt.
Kindeswohlbedingte zwingende Gründe, von dieser elterlichen Vereinbarung abzuweichen, sind nicht gegeben.
2.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40, 45 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da diese ordnungsgemäß in erster Instanz durchgeführt wurden und weitere Erkenntnisse davon nicht zu erwarten sind. Eines vorherigen Hinweises auf die beabsichtigte schriftliche Entscheidung bedarf es nicht (BGH FamRZ 2017, 1668).