Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.04.2020 – 2 U 122/19

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0421.2U122.19.00

Tenor§

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 3. September 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - 1 O 325/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.914,46 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Das Vorbringen der Kläger in der Gegenerklärung vom 20. April 2020 rechtfertigt eine abweichende Betrachtungsweise nicht. Der Senat hält daran fest, dass den Klägern infolge der erst zum 1. August 2015 erfolgten Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte kein Vermögensschaden entstanden ist.

Hinsichtlich des Monats Juli 2015 ist ergänzend auszuführen: Weder im Aufnahmeantrag vom 13.01.2015 (Anlage K 1 = Anlage B 2) noch in der an die Mitarbeiterin Z… der Beklagten gerichteten E-Mail der Klägerin zu 1. vom 08.01.2015 (Anlage B 1) ist davon die Rede, dass bereits im Juni 2015 die Eingewöhnung des Sohnes der Kläger in die Kindertagesstätte stattfinden sollte. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail der Klägerin zu 1. vom 08.01.2015 klar und unmissverständlich, dass die Eingewöhnung des Kindes ab dem 01.07.2015 erfolgen sollte und der Kläger zu 2. in den Monaten Juni und Juli 2015 Elternzeit nehmen werde. Das erscheint auch deshalb plausibel, weil im Januar 2015 noch nicht feststand, zu welchem Zeitpunkt die damals in B… wohnhaften Kläger nach O… umziehen würden. Den Zeitpunkt der Fertigstellung ihres Eigenheims hat die Klägerin in der genannten E-Mail mit „voraussichtlich im Juni“ bezeichnet. In dem Aufnahmeantrag vom 13.01.2015 heißt es zum Umzugsdatum: „ab Juni/Juli 2015“. Überdies hätte der Kläger zu 2. im Juli 2015 auch dann lediglich Elterngeld bezogen, wenn die Eingewöhnungsphase bereits am 01.07.2015 begonnen hätte, der Kita-Platz also ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätte. Die Annahme der Kläger, die Eingewöhnungsphase gehe der gesetzlich garantierten Betreuungsphase voraus und begründe einen Eingewöhnungsanspruch vor Beginn des gesetzlichen Betreuungsanspruchs, geht zudem ersichtlich fehl. Die Eingewöhnungsphase ist nichts anderes als die erste Zeit der Betreuung in einer Kindertagesstätte. Eine gesetzliche Grundlage, die einen dem gesetzlichen Betreuungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zeitlich vorgelagerten unbedingten Rechtsanspruch auf Eingewöhnung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. So ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KitaG Bbg die Anwesenheit der Eltern während der Eingewöhnungsphase „zu fördern“. Das setzt denknotwendig voraus, dass die Kindertagesbetreuung - eben mit der Eingewöhnungsphase - begonnen hat. Den abweichenden Rechtsausführungen der Kläger vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Senat hält demzufolge auch daran fest, dass dem Sohn der Kläger ab dem 1. August 2015 ein Betreuungsplatz zur Verfügung stand und schon deshalb für diesen Monat eine Amtspflichtverletzung nicht gegeben ist, vielmehr der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt wurde. Schließlich bleibt es dabei, dass den Klägern im Monat August 2015 ein Vermögensschaden nicht entstanden ist. Die Kläger haben nach ihrem eigenen Vorbringen für den Monat August 2015 weder Einkommenseinbußen noch sonstige Vermögensverluste hinnehmen müssen. Der Verlust von Urlaubstagen und Arbeitszeitguthaben ist kein Vermögensschaden. Das ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 106, 28; 86, 212). Die zum Reisevertragsrecht vor dem Hintergrund des so genannten Kommerzialisierungsgedankens früher vertretene abweichende Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (vgl. BGHZ 63, 98) hat der inzwischen für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des heutigen § 651n Abs. 2 BGB ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGHZ 161, 389). Den Ausführungen der Kläger zu einer entsprechenden Anwendung dieser auf die Besonderheiten des Reisevertragsrechts zugeschnittenen Ausnahmebestimmung vermag der Senat nicht näherzutreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47, 48 GKG.