Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.04.2020 – 13 UF 101/19

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 02.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €

II. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde des Antragstellers unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Malchow, bewilligt.

Gründe§

1. Der beschwerdeführende Antragsteller erstrebt die gemeinsame elterliche Sorge für sein eingangs bezeichnetes Kind.

Der am 04.09.2007 geborene Sohn der Antragsbeteiligten leidet an einer Trisomie 21, einem Diabetes mellitus Typ 1 und ist Autist.

Der Antragsteller leitete nach Trennung von der Antragsgegnerin im Jahre 2009 mehrere gerichtliche Verfahren über Umgang und elterliche Sorge ein. In Ansehung dortiger Äußerungen erstattete er 2014 Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin des Jugendamtes, der Jugendhilfe, gegen die Leiterin einer das Kind betreuenden Kita, gegen die Leiterin des das Kind betreuenden SPZ der Rupinner Kliniken sowie gegen die Antragsgegnerin, insoweit neben des Verdachtes von Aussagedelikten auch wegen des Verdachtes einer falschen Verdächtigung, Verleumdung, Urkundenfälschung und allen weiteren in Betracht kommenden Straftaten, 2015 erweitert um einen Antrag auf Nebenklage (vgl. 1, 187 Staatsanwaltschaft Neuruppin 3101 Js… /14; fortan auch: Ermittlungsakte). Gegen die mit dem Fehlen eines Anfangsverdachtes begründete Einstellungsverfügung vom 21.07.2015 legte er unter dem 02.08.2015 Beschwerde ein, die der Generalstaatsanwalt als unbegründet zurückwies (vgl. 194, 196, 203 Ermittlungsakte).

Seinen erneuten Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat der Antragsteller zuletzt im Wesentlichen damit begründet, die von ihm benötigten Informationen nicht in ausreichendem Maß erhalten zu haben sowie mit möglichen Problemen bei einem Ausfall der Kindesmutter.

Antragsgegnerin, Verfahrensbeistand und Jugendamt sind dem Antrag entgegengetreten. Die Kindesmutter hat auf das Fehlen jeglichen Vertrauensverhältnisses verwiesen, der Verfahrensbeistand darüber hinaus das Informationsbedürfnis des Antragstellers für überzogen gehalten und als Mittel der Selbstdarstellung gewertet (vgl. 167), und das Jugendamt hat mit Antragsgegnerin und Verfahrensbeistand im Falle einer gemeinsamen Sorge gleichfalls eine Gefährdung des Behandlungsverlaufs durch fehlende Abstimmung der Eltern und Eigenmächtigkeiten befürchtet (vgl. 166).

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (185 ff), hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Den Ausführungen der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes folgend hat es das Fehlen einer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen tragfähigen Beziehung festgestellt ebenso wie das Fehlen eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, sodass sie außerstande sein werden, Entscheidungen in wesentlichen Sorgerechtsbereichen konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen zu erzielen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Übertragungsbegehren uneingeschränkt weiter. Die Entscheidung des Amtsgerichts entbehre einer tragfähigen Begründung, zumal – so sein anfängliches Beschwerdevorbringen - seine Bereitschaft zu Vermittlungsgesprächen mit der Fachkraft des Jugendamtes fortbestehe. Sein Informationsbedürfnis sei nicht übersteigert gewesen, sondern Anlass, das Sorgerechtsverfahren zu führen, dessen es bei ausreichender Information gar nicht bedurft hätte und das er im Übrigen auf Anraten der Fachkraft des Jugendamtes geführt habe; diese habe allerdings – so sein weiteres Beschwerdevorbringen - ebenso wie in verschiedenen Verfahren die Verfahrensbeistände, die gleichfalls zunächst eine gemeinsame elterliche Sorge befürwortet hätten bevor sie nach Kontakten mit der Antragsgegnerin davon abgerückt seien, nach Gesprächen mit der Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht für ihn überraschend und grundlos eine gemeinsame Sorge abgelehnt, weswegen sie auf sein Betreiben nunmehr aus dem Beratungsprozess entfernt worden sei (246).

Antragsgegnerin und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss wie erstinstanzlich, die Antragsgegnerin zudem unter Hinweis auf den Abbruch einer bisherigen jugendamtlich koordinierten Gesprächsführung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des Amtsgerichts Neuruppin 52 F …/09, 52 F …/09, 55 F …/13, 54 F …/15, 53 F …/15 sowie der Staatsanwaltschaft Neuruppin 3101 Js …/14 vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (233), ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat die Beteiligten in mehreren Terminen persönlich angehört und die Berichte und Schreiben des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands vermitteln mit den ausführlichen Terminsprotokollen des Amtsgerichts ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte.

2. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB liegen nicht vor.

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.).

Anhand dieser Maßstäbe hat eine gemeinsame elterliche Sorge hier auszuscheiden.

Vorliegend spricht bereits die gegen die Antragsgegnerin gerichtete Strafanzeige des Antragstellers mit einem ganz erheblichen Verfolgungseifer für eine fehlende tragfähige soziale Beziehung, nämlich für eine weitgehende Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern, so dass eine soziale Basis für eine künftige Kooperation zwischen ihnen regelmäßig nicht bestehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, Rn. 17, juris).

Dementsprechend lässt sich eine verlässliche, tragfähige Kommunikation zwischen den Eltern gleichfalls nicht feststellen. Selbst die – für eine gemeinsame Sorgezuordnung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB ohnehin unzureichenden - zunächst mit dem Ziel des Aufbaus einer tragfähigen Kooperation zwischen den Eltern geführten Beratungsgespräche (vgl. 92) mit der bisherigen Fachkraft, auf deren Fortführung der Antragsteller seine Beschwerde zunächst gestützt hatte (207), sind abgebrochen (229, 232).

Die Fachkraft hatte sich im Termin vor dem Amtsgericht gegen eine gemeinsame elterliche Sorge vor Herstellung einer tragfähigen und nachhaltig verbesserten Kommunikationsfähigkeit der Eltern ausgesprochen, insoweit in Übereinstimmung mit der im ersten Sorgerechtsstreit zuständigen und später vom Antragsteller mit einer Strafanzeige überzogenen Fachkraft .. (vgl. 6 Ermittlungsakte) und den Berichten sämtlicher Verfahrensbeistände über weitgehendes Fehlen einer gemeinsamen Kommunikationsebene in den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren (vgl.101 in 52 F …/19; 70 in 55 F …/13; 98 in 53 F …/15 44; 167, 220). Soweit der Antragsteller geltend macht, derartige Äußerungen gegenüber dem Gericht beruhten auf überraschenden Meinungsumschwüngen anfangs anders denkender Fachkräfte oder der Verfahrensbeistände, die ihrerseits auf Beeinflussung durch die Antragsgegnerin zurückzuführen seien, folgt hieraus nichts anderes. Als wahr unterstellt belegen die vom Antragsteller geltend gemachten Meinungsumschwünge jedenfalls, dass die Eltern selbst unter professioneller Gesprächsführung zu einer abschließend einheitlichen Haltung zu maßgeblichen Sorgebereichen außerstande sind.

Ob die fehlende Verständigungsmöglichkeit der Eltern in der Persönlichkeit des Antragstellers begründet ist, wie Antragsgegnerin, Verfahrensbeistand und Jugendamt gemeint haben, oder in einer seit Jahren verfestigten Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin, so die Ansicht des Antragstellers, bedarf keiner Aufklärung, da die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge unabhängig davon fehlen, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, Rn. 15, juris).

Soweit der Antragsteller einem aus seiner Sicht abermals vorliegenden Meinungsumschwung der zuletzt fallbearbeitenden Mitarbeiterin des Jugendamtes mit einem dortigen Akteneinsichtsgesuch nachzugehen beabsichtigt und die Antragsgegnerin ihre dazu erforderliche Akteneinsichtsgenehmigung versagt hat (vgl. 248, 249), spricht auch dies greifbar für ein noch immer nachhaltiges Misstrauen der Eltern untereinander, mit erheblichem Eskalationspotential zur Einbeziehung Dritter in einen außerordentlich hart ausgetragenen Elternkonflikt.

Ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22-37, Rn. 27 m.w.N.). Dementsprechend ist bei vorliegender Sachlage im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge sehr ernsthaft eine wechselseitige Unterminierung der maßgeblichen elterlichen Wahrnehmungs-, Deutungs- und Handlungszuständigkeiten zu befürchten, und zwar bei rivalisierenden Geltungsansprüchen der einander tief misstrauenden Eltern durch diese selbst, insbesondere gegenüber den in erheblicher Verantwortung stehenden schulischen, ärztlichen und therapeutischen Fachkräften, auf deren sicheres Agieren das Kind hier wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit unverzichtbar angewiesen ist.

Soweit der Antragsteller beklagt, dauerhaft unzureichend über die gesundheitlichen Belange seines Sohnes informiert worden zu sein, ist dies ungeeignet, die Mitübertragung der elterlichen Sorge zu begründen. Vielmehr belegt sein Vorbringen eine ebenfalls aus seiner Warte offensichtlich langjährig unzureichende Kommunikation zwischen den Eltern, die aus eigener Kraft nicht zu verbessern war; eine solche Kommunikationsstörung kann nach dem oben Ausgeführten die Einräumung der Mitsorge nicht rechtfertigen. Sein Informationsverlangen hat der Antragsteller erforderlichenfalls anders zu verfolgen. Sein Informationsanspruch ist – auch in Ansehung der Gesundheitsbelange seines Sohnes - in § 1686 BGB geregelt (MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1686 Rn. 9); insoweit steht die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin selbständig neben einer Regelung des Umgangs (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 245/16 –, Rn. 13, juris).

Die vom Antragsteller angeführte Eventualität eines Todes der Antragsgegnerin legitimiert ebenfalls keine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der vom Antragsteller angesprochenen Fallgestaltung trägt das Gesetz materiellrechtlich in § 1680 Abs. 2 BGB Rechnung, und bei besonderer Dringlichkeit stellen die §§ 49 ff FamFG verfahrensrechtlich eine rechtzeitige Handlungsfähigkeit hinreichend sicher. Daneben sieht das Gesetz eine Sorgerechtsübertragung gewissermaßen „auf Vorrat“ nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.