Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.04.2020 – 2 U 78/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0428.2U78.19.00
Tenor§
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 13 O 108/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.04.2019, Aktenzeichen 13 O 108/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auch nach erneuter Beratung auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.02.2020 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2020 gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Senat stellt - worauf bereits das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung und im angefochtenen Urteil aufmerksam gemacht hat - auf die erste wirksame Satzung des Beklagten ab. Insoweit liegen die Ausführungen des Beklagten zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachobergerichte neben der Sache. Denn nach allen beginnt die Festsetzungsfrist frühestes mit Erlass einer rechtswirksamen Satzung, wenn auch nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Jahr 2000 bis zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses einer ersten Satzung mit Geltungsanspruch. Auf die Änderung der Rechtsprechung wie auch des KAG kommt es hier nicht an, da der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass mit der Satzung vom 01.04.1994 eine rechtswirksame, einen etwaigen Anschlussbeitrag begründende Satzung vorgelegen hat, die die Festsetzungsverjährung in Gang setzen konnte, nicht entgegen getreten ist. Sowohl das Landgericht wie auch der Senat mit Verfügung vom 10.09.2019 und Beschluss vom 24.02.2020 haben hierauf ausdrücklich hingewiesen, ohne dass sich der Beklagte zu dieser Frage geäußert hätte. Auch mit dem Vortrag der Klägerin, die Beitragskalkulation in der Satzung vom 12.08.2015 sei fehlerhaft, setzt sich der Beklagte nicht im Ansatz auseinander. Zu den nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss positioniert, ohne dass in der folgenden Stellungnahme auch die dort aufgezeigten Mängel im Vortrag des Beklagten behoben werden.
Den weiteren Ausführungen des Senates zur Haftung dem Grunde nach und zur Höhe ist der Beklagte nicht mehr entgegen getreten.
Mit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wird die unselbstständige Anschlussberufung gegenstandslos, § 524 Abs. 4 ZPO.