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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.05.2020 – 13 UF 4/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12.12.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert der Beschwerde: 3000 €

Dem Beschwerdeführer wird für die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Nauen

Gründe§

1. Der beschwerdeführende Antragsteller erstrebt die Alleinsorge für ein Kind.

Die Antragsbeteiligten, beides Polizeibeamte, sind die getrennt lebenden Eltern ihres am … 2008 ehelich geborenen Sohnes, der nach Auszug seines Vaters im Familienheim bei seiner Mutter und seinem älteren Halbbruder blieb. In einem auf eine Kindesentführung durch den Vater gestützten Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig der Mutter übertragen. Ein weiteres vom Antragsteller eingeleites einstweiliges Sorgerechtsverfahren blieb aus dessen Sicht erfolglos.

Derzeit wechselt das Kind gemäß einer Umgangsvereinbarung der Eltern nach jeweils fünf Tagen, in denen sein Vater Schichtdienst versieht, aus dem Haushalt seiner Mutter, die in einer 35-Stunden-Woche von Montag bis Freitag in Kernarbeitszeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr tätig ist, und von wo ihn sein älterer Halbbruder in die Schule begleitet, für drei schichtfreie Tage in den väterlichen Haushalt.

Im jetzigen vom Vater eingeleiteten Hauptsacheverfahren hat dieser die Alleinsorge erstrebt, während sich die Mutter für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ausgesprochen hat (277, 319b).

Der Vater hat sich für erziehungsgeeigneter gehalten und gemeint, dem Willen des Kindes nach einem Lebensmittelpunkt im väterlichen Haushalt sei Geltung zu verschaffen.

Die Mutter hat eine überlegene Erziehungseignung des Vaters in Abrede gestellt und den Kindeswillen für manipuliert erachtet.

Das Amtsgericht hat nach wiederholten Kindesanhörungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, den Antrag des Vaters, den Empfehlungen des Sachverständigen, des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes folgend, abgelehnt. Eine der Mutter überlegene Erziehungseignung des Vaters lasse sich nicht feststellen; vielmehr seien bei beiderseitigen Erziehungsdefiziten der Eltern die daraus folgenden Gefahren und Schäden möglichst gering zu halten, was unvereinbar sei mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes zum Vater. Dieser instrumentalisiere und manipuliere das Kind massiv, das sich im Elternkonflikt mit ihm gegen seine Mutter solidarisiere, und dessen Wille insoweit gerade nicht auf einem autonomen Willensentschluss beruhe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Übertragungsbegehren weiter. Das Amtsgericht habe, wie auch der Sachverständige, den Kindeswillen zu Unrecht als fremdbestimmt qualifiziert und die Vater-Sohn-Beziehung verkannt. Die Mutter verhalte sich bindungsintolerant und fördere den Sohn schlechter als er.

Mutter und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Das Jugendamt spricht sich für eine vorläufige Elternvereinbarung zur Streitbeilegung aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat, dem die Akten des Amtsgerichts Nauen 24 F 79/18, 24 F 109/18 und 24 F 138/18 vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (479), ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat die Beteiligten in mehreren Terminen persönlich angehört und die Berichte und Schreiben des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands vermitteln mit den ausführlichen Terminsprotokollen des Amtsgerichts ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte.

2. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 S 2 Nr. 2 BGB für eine Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller liegen nicht vor.

Die kumulativ zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlichen Übertragungsvoraussetzungen (vgl. BeckOGK/Fuchs, 1.4.2020, BGB § 1671 Rn. 186) für eine alleinige elterliche Sorge auf den Vater fehlen. Nach Abwägung der Übertragungskriterien - Fördergrundsatz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes an beide Elternteile und Geschwister sowie Kindeswille - bleibt es bei einer gemeinsamen Sorge beider Eltern unter Aufrechterhaltung des Status Quo.

Eine der Mutter überlegene Erziehungseignung des Vaters lässt sich auch unter Berücksichtigung der von ihm im Beschwerdeverfahren gegen sie weiter verfolgten Vorwürfe nicht feststellen. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu den depressiven Tendenzen des Antragstellers verbunden mit einer unangemessenen Vereinnahmung des Kindes leuchten unmittelbar ein. Sie beruhen auf einer sorgfältigen Befunderhebung des Sachverständigen mit methodengerechter Auswertung und überzeugenden Schlussfolgerungen. Bei 1.048 Abwesenheitstagen in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2018 und einer durchschnittlichen Fehlquote von jährlich 43 % gab es in elf Jahren 33 Krankschreibungen, von denen 15 länger als zehn Tage dauerten und die längste mehr als 15 Monate, wobei der Antragsteller die langen Krankschreibungen damit begründete, „seine Psyche sei kaputt gewesen“, indessen ohne hieraus einen psychotherapeutischen Handlungsbedarf abzuleiten (vgl. 171, 172), da seine Misere seiner Beziehung zur Mutter anzulasten sei. Hinzu treten wiederholte Berichte des Antragstellers von Kraftlosigkeit, die während der Ehe einer Erfüllung familiärer Aufgaben, wie etwa Kinderbetreuung, entgegengestanden hätten, und den schon das Sprechen über belastende Ereignisse viel Kraft koste (vgl. 221).

Als Reaktion auf die Schwierigkeiten mit der Mutter und nach deren Wegfall als ein für ihn positives Gegenüber hat sich der Vater, in der ehelichen Wohnung verbleibend, zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr für den Rest des Tages in das elterliche Schlafzimmer zurückgezogen und zwar in Begleitung seines Sohnes, der nunmehr an Stelle seiner Mutter die Rolle eines positiven Gegenübers einnahm (vgl. 227). Die vom Sachverständigen daraus, aus der dem Jungen gegenüber offen kommunizierten Ablehnung der Mutter und aus den nächtlichen väterlichen Fantasien über das Wohlergehen des Jungen im mütterlichen Haushalt abgeleiteten erheblichen Einschränkungen bei der Bindungstoleranz (vgl. 234) liegen nahe.

Ausgehend von dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben des Jungen vom 02.09.2019 an die Verfahrensbevollmächtige seines Vaters (vgl. B3, 452), war dieser zudem offensichtlich und in erschreckendem Maße außerstande, seinen Sohn auf das sich nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens und der Stellungnahmen aller professionell am Verfahren Beteiligten deutlich abzeichnende Verfahrensergebnis angemessen vorzubereiten.

Demgegenüber erweist sich die Mutter als bindungstoleranter, insoweit, als sie in der Hauptsache - die einstweilige Anordnung vom 17.05.2018 tritt mit Rechtskraft dieser Entscheidung außer Kraft (§ 56 Abs. 1 FamFG) - jedenfalls an der gemeinsamen Sorge festhält und den Vater in alle Sorgerechtsbereiche künftig wieder gleichwertig entscheidend einbezogen wissen will.

Bei der Bindung berücksichtigt der Senat, dass der Vater für den Sohn, den er in seine häuslichen Rückzugsbestrebungen massiv vereinnahmt hat, einerseits zur wichtigsten Bezugsperson geworden ist, der Sohn aber andererseits seit der Trennung der Eltern zum Einschlafen weiterhin das Bett und die Gegenwart seiner Mutter sucht (vgl. 238), mit der er im Übrigen auch unbefangen spielen und interagieren kann (vgl. 233).

Dem vom Kind geäußerten Willen kommt hier kein maßgebliches Gewicht zu. Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – XII ZB 511/18 –, juris). So liegt es hier.

Der Wille des Kindes ist vorliegend nicht autonom gebildet und widerspricht seinem objektiven Interesse, wie der Sachverständige abermals nach sorgfältiger Befunderhebung und deren methodengerechter Auswertung überzeugend dargestellt hat. Danach befindet sich der Junge in einem erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen seinen heftig streitenden Eltern, den er für sich durch eine Identifizierung mit der väterlichen Position zu lösen versucht. Äußerung und Haltung des Jungen sind gekennzeichnet von einer Idealisierung des Vaters und einer Identifikation mit ihm bis tief in die sprachliche Ebene, in der das Kind vaterbezogen von „wir“ gesprochen hat,und zwar unter gleichzeitiger, durchgängiger und überkritischer Ablehnung der mütterlichen Seite. Eine weitere dahingehende Vereinnahmung des Jungen durch den Vater würde, wie der Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat, nicht nur den altersentsprechend zu erwartenden Autonomiebestrebungen des Jungen entgegenlaufen, sondern die greifbare Gefahr begründen, dass das Kind perspektivisch den Kontakt mit der Mutter dauerhaft ablehnt (vgl. 243).

Bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge werden schließlich Brüche in der Umgebungs- und Beziehungskontinuität des Kindes vermieden und ein Status Quo aufrechterhalten, innerhalb dessen der Junge, ungeachtet eines früheren kritischen neuropädiatrischen Untersuchungsergebnisses der Charité mit behandlungsbedürftigen Befunden auf allen vier Achsen (vgl. Arztbrief vom 23.01.2012, 245), eine insgesamt sehr erfreuliche schulische Entwicklung durchläuft und in beiden elterlichen Sphären gleichaltrige Freunde findet.

Bei dieser Sachlage besteht trotz beiderseitiger Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit eine – jedenfalls gemeinsam – hinreichende Erziehungskompetenz der Eltern, die insoweit auch keine abweichende Regelung nach §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB gebietet.

Dass ein psychotherapiebegleiteter Elternteil, der seine Reflexions- und Verhaltensressourcen unter professioneller Anleitung ständig verbessert, gegenüber einem in Verleugnung, Destruktivität oder Dysfunktionalität verharrenden Elternteil auf erste Sicht in erheblichem Maße erziehungsgeeigneter wäre, liegt auf der Hand, bedarf hier aber keiner weiteren Ausführung. Die den Eltern vom Sachverständigen insoweit nahegelegten Schritte (vgl. 237) hat bislang keiner der Elternteile unternommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.