Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.05.2020 – 9 UF 97/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0520.9UF97.20.00
Tenor§
1. Die gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Cottbus vom 31. März 2020 gerichtete Beschwerde der Kindesmutter vom 08. April 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Die Unbegründetheit folgt aus dem Umstand, dass in sorgerechtlichen Eilverfahren innerhalb der Beschwerdeinstanz ein unter Umständen mehrfacher Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu vermeiden ist. Deshalb hat es bei der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Kinder auf den Kindesvater zu verbleiben.
1.
In dem summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung sind abschließende Feststellungen zu der Frage, wie dem Kindeswohl am besten gedient ist, meist nicht möglich, zumal es hierzu häufig der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens bedarf. Streiten die Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind, ist daher vor allem eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese hat sich nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1626; FamRZ 2011, 622 OLG Brandenburg FamRZ 2009, 445).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller mit seinem Antrag im Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfG, FamRZ 2007, 1626). Entsprechend geht es, wenn in der ersten Instanz eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, im Beschwerdeverfahren vorrangig um die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers - hier der Kindesmutter - gegenüber den Nachteilen, die bei Aufhebung der erlassenen einstweiligen Anordnung zu Lasten der Kinder entständen. Regelmäßig entspricht es dem Wohl von Kinder nicht, eine bereits vollzogene einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden. Es handelt sich um ein seit langem allgemein anerkanntes Prinzip (vgl. ausführlich Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 7 Rz. 56 ff.; Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familiengerichtlichen Praxis, 2015, Rz. 277). Selbst unter gebührender Berücksichtigung des hohen Gewichts des Elternrechts ist ein derartiges „Hin und Her“ beim Lebensmittelpunkt des Kindes dessen Wohl, der obersten Richtschnur in derartigen Verfahren (§ 1697a BGB), abträglich. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist (vgl. BVerfG, a. a. O.; st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG, vgl. Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1216 m.N.; s. auch OLG Celle FamRZ 2013, 48).
2.
Vorliegend ist diesem Grundsatz hier erst recht deshalb zu folgen, weil es bereits in der Vergangenheit zu einem solchen Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder, der zudem letztendlich durch die Kindesmutter vorgenommen wurde, gekommen ist.
Es ist insoweit unstreitig, dass die Kindesmutter gemeinsam mit den Kindern im Zuge der Trennung der Kindeseltern aus dem Haus des Kindesvaters und damit dem sozialen Umfeld der Kinder in eine Wohnung nach … verzogen war. Im September 2019 ist sodann der Rückzug aus dieser Wohnung in das Haus des Kindesvaters erfolgt. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass dem beachtenswerte und auch dem persönlichen Interesse des Kindesvaters – der schwerkrank ist – dienende Gründe zugrunde liegen. Aus Sicht des Kindeswohls und gerade im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Anordnungsverfahrens kommt es darauf aber nicht an. Maßstab ist vielmehr der mehrmalige Wohnortwechsel der Kinder, den es im Rahmen des einstweiligen Verfahrens nunmehr zu vermeiden gilt, wie auch das Jugendamt zutreffend betont.
3.
Sonstige Gründe, hiervon sehr ausnahmsweise Abstand zu nehmen, sind nicht erkennbar. Zwar ist für die Kinder bei Verbleib im väterlichen Haushalt durchaus eine Belastungssituation angesichts seiner schweren Erkrankung erkennbar. Einerseits haben dies die Eltern aber jedenfalls ursprünglich gemeinsam so gewollt. Andererseits ist nichts dafür bekannt, dass der Kindesvater trotz seiner Krankheit nicht gleichwohl die elterliche Sorge – wenngleich möglicherweise auch mit Hilfestellung Dritter – ordnungsgemäß ausüben kann und insofern eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre. Zudem müssen letztendlich auch jüngere Kinder an eine solche Situation herangeführt werden. Bei fürsorglicher Betreuung durch beide Elternteile und Dritte wird ihnen dies auch im väterlichen Haushalt gelingen.
Soweit die Kindesmutter möglicherweise das erstinstanzliche Unterlassen der persönlichen Anhörung der betroffenen Kinder rügt, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Angesichts der Corona-Pandemie wird mittlerweile allgemein angeraten, Kinder frühestens ab dem Lebensalter 6 persönlich anzuhören (vgl. nur Ernst/Meysen, FF 2020, 178 [Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages]); dieses Lebensalter haben die Kinder bislang nicht erreicht.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40, 41,45 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Von einer mündlichen Verhandlung ist angesichts des eilbedürftigen Verfahrens unter Beachtung dessen, dass die Kindeseltern erstinstanzlich ordnungsgemäß angehört wurden, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Eines vorherigen Hinweises hierauf bedarf es nicht (BGH FamRZ 2017, 1668).