Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.05.2020 – 13 UF 225/19

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0525.13UF225.19.00

Tenor§

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13.11.2019 - 20 F 121/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Mutter wehrt sich gegen einen hoheitlichen Eingriff in ihr Sorgerecht, den sie zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihres Sohns für unangemessen hält.

Die unverheirateten Eltern sind seit der Geburt ihres Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und trennten sich währenddessen ersten Lebensjahrs. Im Einverständnis mit dem Vater lebte der Junge bis Anfang 2016 - dem Beginn seiner Fremdunterbringung - im mütterlichen Haushalt. Seit der Trennung pflegte der Junge infolge trennungsbedingter Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern nur sporadisch Umgang mit dem Vater.

Die Mutter erkrankte 1999 an Multipler Sklerose, ist deswegen seit 2004 berentet und auf einen Elektrorollstuhl und die Unterstützung durch ambulante Hilfen bei der Alltagsbewältigung angewiesen. 2008 wurde ihre Tochter geboren, mit deren Vater sie seitdem in einem Haushalt lebt und seit 2014 (unter Annahme seines Namens und Einbenennung ihres Sohns) verheiratet ist.

Der Junge wurde im Alter von zwei Jahren wegen feinmotorischer Einschränkungen ergotherapeutisch behandelt, wechselte wegen aggressiven Verhaltens mehrmals die Kindertagesstätte und verbrachte die Vorschulzeit zu Hause. Ab 2011 wurden ambulante Jugendhilfemaßnahmen installiert und der Junge in eine Förderschule mit Schwerpunkt Erziehung eingeschult, die er bis Sommer 2015 besuchte. Ende 2010 war er erstmals für die Dauer von 2 Monaten, 2012 und 2014 jeweils für drei Wochen in stationärer kinderpsychiatrischer Behandlung, ausgelöst jeweils durch fremd- und autoaggressive Impulsdurchbrüche.

Im Jahr 2013 beantragte die Mutter unter Hinweis auf mangelnde Kommunikationsbereitschaft des Vaters die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Im diesbezüglichen Verfahren 6 F 916/13 des Amtsgerichts Bernau bei Berlin wurde das Erziehungsfähigkeits- und Sorgerechtsgestaltungsgutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. … vom 17.09.2014 (Bl. 72 BA) eingeholt. Aufgrund der sachverständigen Empfehlung nahm die Mutter im März 2015 ihren Sorgerechtsantrag zurück (Bl. 188 BA). Verfahrensbeendend wurde zugleich regelmäßiger Umgang zwischen Vater und Sohn vereinbart (Bl. 185) und im Mai 2015 außergerichtlich unter Einbindung des Jugendamts der Umzug des Kindes in den väterlichen Haushalt geplant (Bl. 193), in der Folge jedoch - trotz Intensivierung des Umgangs - nicht realisiert.

Nachdem sich die fremd- und autoaggressiven Impulsdurchbrüche des Jungen, die er auch gezielt gegen die Mutter richtete, in den Jahren 2014 und 2015 trotz eines weiteren stationären kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalts, ambulanter Psychotherapie, Intensivierung der Jugendhilfemaßnahmen, Schulwechsel zugunsten einer Regelgrundschule und mehrwöchigen Wechsels des Lebensmittelpunkts in den Haushalt der Großmutter mütterlicherseits weiter verschlimmerten, wechselte der Junge mit Zustimmung der Eltern in die betreute Wohngruppe „…“ in … bei … (Bl. 21). Wegen unauflösbarer Unstimmigkeiten zwischen der Mutter und ihrem Ehemann auf der einen, den Betreuern der Einrichtung und dem zuständigen Jugendamt auf der anderen Seite, über die pädagogisch-therapeutische Behandlung des Jungen wechselte dieser Ende Juli 2017 im Einverständnis aller Beteiligter in die Wohngruppe „Kinder- und Jugendhaus H… GmbH“ in …, wo er seitdem ununterbrochen lebt und eine Regelschule besucht. Regelmäßigen Umgang mit Wochenendbeurlaubungen pflegt der Junge seit seiner Fremdunterbringung mit der Mutter und ihrer Familie, zum Vater besteht nur sporadisch Kontakt.

Da sich am neuen Wohnort die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie verzögerte und die Verhaltensauffälligkeiten des Jungen verschlimmerten, wurde er vom 21.02.2018 bis 29.03.2018 zum Zweck der Diagnose in der kinderpsychiatrischen Abteilung des Asklepios Fachklinikums in … behandelt; der Junge wurde auf seinen dringenden Wunsch hin und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat in die Wohngruppe entlassen(Bl. 42).

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 26.06.2018 hat das zuständige Jugendamt den Entzug von Sorgerechtsteilen beider Eltern zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung beantragt (Bl. 62) und dies mit der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber einem weiteren kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalt des Kindes und ihrer Ankündigung, den Wohngruppenaufenthalt ihres Sohns beenden zu wollen, begründet.

Die Mutter hat die Abweisung des Antrags und Herausgabe ihres Sohns beantragt (Bl. 164). Die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt entspreche dem Wunsch des Kindes, das sich in der Wohngruppe H… nicht angemessen entwickeln könne. Sie selbst sei willens und in der Lage, sich um ihren Sohn zu kümmern.

Der Vater hat sich mit der Übertragung der Sorgerechtsteile im beantragten Umfang auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger einverstanden erklärt (Bl. 187). Er selbst sehe sich zur Betreuung seines Sohns außerstande und halte die Mutter für die Verhaltensauffälligkeiten des Jungen verantwortlich.

Mit Beschluss vom 08.08.2018 - 20 F 121/18 - (Bl. 214) hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Beantragung von Sozialleistungen gemäß SGB VIII, das Recht zur Regelung der Schulangelegenheiten und die Gesundheitssorge entzogen und das zuständige Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt, nachdem die Mutter einen weiteren Verbleib ihres Sohns in der Wohngruppe abgelehnt hat.

Im Hauptsacheverfahren unter demselben Aktenzeichen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.10.2018 (Bl. 252) die Sachverständige Dipl.-Psych. … mit der erneuten Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung beauftragt. Die Sachverständige hat das schriftliche Gutachten vom 19.03.2019 vorgelegt (Bl. 294ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Das betroffene Kind ist persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anhörungsvermerke vom 30.07.2018 (Bl. 195) und 22.10.2019 (Bl. 506) verwiesen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.11.2019 (Bl. 526) den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen nach SGB VIII, sowie zur Regelung der schulischen und Gesundheitsangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft des zuständigen Jugendamts angeordnet. Dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens folgend sei das Kindeswohl andernfalls gefährdet, da der Junge wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten intensiver professioneller Hilfe und Begrenzung bedürfe, die im mütterlichen oder väterlichen Haushalt nicht gewährleistet sei.

Mit ihrer Beschwerde (Bl. 549, 566) begehrt die Mutter die Rückübertragung der entzogenen Sorgerechtsteile. Der Junge habe sich positiv entwickelt. Seit vier Jahren sei er ihr gegenüber nicht mehr aggressiv gewesen. In der Wohngruppe werde ihr Sohn nicht unterstützt und gefördert. Der dringende Wunsch ihres Sohns, in ihren Haushalt zurückzukehren, sei zu respektieren (Bl. 620ff.).

Der Vater hat sein Einverständnis mit der Entziehung der Sorgerechtsteile erklärt (Bl. 520) und wünscht sich die Aufrechterhaltung der Ergänzungspflegschaft.

Der Jugendliche hat mit Schreiben vom 13.02.2020 (Bl. 581) seinen dringenden Wunsch nach Rückkehr in den mütterlichen Haushalt artikuliert. Er profitiere sehr von der jüngst aufgenommenen ambulanten Psychotherapie. Er fühle sich von den Betreuern der Wohngruppe unverstanden, schlecht und ungerecht behandelt. Im Haushalt seiner Mutter erfahre er Unterstützung, Vertrauen, Hilfe und Respekt. Er sei erleichtert über den Abbruch des Kontakts zum Vater, da dieser ihm nicht gutgetan habe.

Die Verfahrensbeiständin regt die Rückübertragung der Sorgerechtsteile auf die Mutter an (Bl. 591). Der Junge werde sich in der Wohngruppe nicht positiv entwickeln können, solange die Mutter, der Stiefvater und vor allem der Junge selbst damit nicht einverstanden seien. Eine ablehnende Gerichtsentscheidung werde die Gegenwehr der Beteiligten nur verstärken, Akzeptanz sei nicht zu erwarten.

Das zuständige Jugendamt (Bl. 595, 599) hat sich für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen.

Die Ergänzungspflegerin (Bl. 586, 597, 609) gibt zu bedenken, dass das zu befürchtende Scheitern der Rückführung eine emotional stark belastende Enttäuschung für den Jungen darstellen würde, so dass die Reintegration in den mütterlichen Haushalt allenfalls mit professioneller Begleitung möglich sei.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der im zweiten Rechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat entscheidet – wie angekündigt - ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der äußerst umfangreiche erst- und zweitinstanzliche Schriftverkehr, die anschaulichen erstinstanzlichen Anhörungsprotokolle vom 25.07.2018 (Bl. 186), 30.07.2018 (Bl. 195), 21.10.2019 (Bl. 503) und 30.10.2019 (Bl. 516) und das ausführliche schriftliche Sachverständigengutachten vermitteln dem Senat ein umfassendes Bild der Beteiligten und ihrer Positionen. Auch eine weitere persönliche Anhörung des Jugendlichen ist nicht erforderlich. Der ausführliche Brief, den er an den Senat verfasst hat, beschreibt in anschaulicher und deutlicher Weise seine Position, seine Gefühlslage und seine Perspektive auf den Verfahrensgegenstand. Es besteht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Stellungnahme die tatsächliche Befindlichkeit des Jugendlichen verlässlich wiedergibt. Sein eindringlicher Appell an den Senat steht auch nicht im Widerspruch zu den Berichten der professionell und entsprechend distanziert beobachtenden Verfahrensbeteiligten, namentlich seiner Verfahrensbeiständin, der Ergänzungspflegerin und des beteiligten Jugendamts. So vermag der Senat bereits aus der Akte ein vollständiges Bild der Neigungen und Befindlichkeiten des Jugendlichen zu entnehmen, das durch eine mündliche Anhörung nicht wesentlich ergänzt werden könnte. Es ist auch im Übrigen nicht zu erwarten, dass ein weiterer Anhörungstermin zusätzliche Erkenntnisse verschaffen könnte.

II.

1.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) liegen vor.

Gemäß § 1666 BGB ist Voraussetzung für den Entzug elterlicher Sorge eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist. Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße bestehende Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 81), wobei es auf die Frage, ob die Eltern ein Schuldvorwurf trifft, nicht ankommt.

Das Wohl des Jungen war bereits während seines Aufenthalts im mütterlichen Haushalt, also bis Anfang 2016, nicht nur dergestalt gefährdet, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung seines leiblichen, geistigen und seelischen Wohls mit Sicherheit voraussehen ließ, vielmehr waren schon zum damaligen Zeitpunkt Schädigungen seiner seelischen Gesundheit eingetreten. Dies belegen die mehrfachen kinderpsychiatrischen Klinikaufenthalte, aus denen er mit der dringenden Empfehlung weiterer stationärer Behandlung entlassen wurde.

Diagnostiziert wurde sowohl 2012 als auch 2014 jeweils eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) bei durchschnittlicher Intelligenz und Abwesenheit von Entwicklungsstörungen oder kognitiven Einschränkungen (Bl. 10ff., 17ff.), 2012 außerdem Enkopresis bei chronischer Obstipation (F 98.1, Verstopfung/Kotschmieren). An die Klinikaufenthalte schlossen sich jeweils ambulante psychotherapeutische und Jugendhilfemaßnahmen an. Jeweils wurde als Ursache der Störungsbilder in erster Linie die Mutter-Sohn- Beziehung (starke Verantwortungsübernahme des Kindes für die Mutter zu Lasten eigenen Selbstempfindens, unbewusstes Einsetzen des Kindes durch die Mutter zur Regulation der eigenen Trauer und Wut über die schwere Erkrankung, inkonsistentes Erziehungsverhalten, eingeschränkte Problemeinsicht) und in zweiter Linie die Abwesenheit einer positiven Vater-Sohn-Beziehung (unerfüllter Wunsch nach positivem Kontakt) ermittelt.

Bereits 2014 stellte die Sachverständige eine Kindeswohlgefährdung im emotionalen und sozialen Bereich aufgrund übermäßiger Verantwortungsübernahme des Kindes für die Mutter und Rollenverschiebung innerhalb der Mutter-Kind-Beziehung fest (Bl. 122 BA) und empfahl eine stationäre Psychotherapie des Kindes, nach deren Beendigung über die Unterbringung in einer heilpädagogischen Einrichtung zu entscheiden sei. Bei der Mutter stellte sie kindeswohlschädliche Bagatellisierung der Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohns, beim Vater grundsätzliche Bereitschaft, aber eingeschränktes Engagement zur Übernahme elterlicher Verantwortung fest. Die Begutachtung des Verhältnisses der Eltern untereinander (Bl. 365f.) ergab das Nichtvorhandensein elterlicher Kommunikation, unvereinbare Standpunkte hinsichtlich der gesundheitlichen und schulischen Belange sowie des Lebensmittelpunkts und eine zusätzliche Belastung des Jugendlichen durch den andauernden Streit seiner gleichermaßen bindungsintoleranten Eltern.

Im Zuge des stationären Aufenthalts des Jugendlichen in der Asklepiosklinik im Frühjahr 2018 wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (F 92.0), sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F 43.8), Störung der Impulskontrolle (F 63.8) und emotionale Störung des Kindesalters (F 93.8) diagnostiziert und eine vollstationäre Psychotherapie empfohlen, nachdem der Junge den freiwilligen Verbleib in der Klinik verweigert und die Mutter eine - ärztlich dringend empfohlene - geschlossene Unterbringung abgelehnt hatte. Als Ursachen für das Störungsbild wurde unter anderem das Verhältnis des Jungen zu seinem Vater genannt, zu dem die Klinikleitung keinen Kontakt herstellen konnte, sowie die mangelnde Konsequenz der Mutter und ihres Ehemanns gegenüber dem Jungen, der sich diesen gegenüber zum Zweck der Durchsetzung seiner Wünsche vorübergehend überangepasst zu verhalten vermöge.

Seitdem hat sich - wie die Sachverständige überzeugend beschreibt (Bl. 369f.) - am massiv kindeswohlschädlichen Störungsbild des Jugendlichen nichts geändert. Die Einschätzung der Mutter, den Jungen in ihrem Haushalt nunmehr hinreichend begrenzen zu können, beruhe auf der mütterlichen Bagatellisierungstendenz einerseits und der Fähigkeit des Jugendlichen zu vorübergehend überangepasstem Verhalten andererseits. Die Mutter verschließe die Augen davor, dass ihr Sohn auf überangepasstes Verhalten zwangsläufig mit Impulsdurchbrüchen reagieren werde, die sie wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit in Zukunft ebenso wenig begrenzen können werde wie sie es bis zur Fremdunterbringung des Kindes vermocht habe.

Die Sachverständige hat - im Einklang mit den kinderpsychiatrischen Diagnosen - massive psychische Beeinträchtigungen des Kindes festgestellt, die sich in den Verhaltensauffälligkeiten zeigten und auf einer Bindungs- und Beziehungsstörung sowie unangemessener Verantwortungsübernahme für das Wohlergehen der Mutter beruhten (Bl. 369). Bei unzureichender Behandlung bestehe die Gefahr von Delinquenz, Unbeschulbarkeit und psychopathologischer Auffälligkeit. Erforderlich sei eine stationäre psychotherapeutische Therapie, emotionale Stabilisierung, Vermittlung von erzieherischer Konsequenz und Sicherheit. Hierzu sei die Mutter mangels Problemsicht, hinreichender Förderkompetenz, Abgrenzungsfähigkeit und Konsequenz bei ausgeprägter Leugnung und Bagatellisierung der Störungen ihres Sohns, der Vater mangels Bestehens einer stabilen Vater-Sohn-Beziehung außerstande.

2.

Ein derart intensiver hoheitlicher Eingriff in das elterliche Sorgerecht, wie es die räumliche Trennung gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes darstellt, bedarf der Abwägung der daraus resultierenden Nachteile gegen den zu erwartenden Vorteil einer Fremdunterbringung an der von Art. 6 Abs. 2, 3 GG errichteten Eingriffsschwelle in das elterliche Sorgerecht. Diese Schwelle ist vorliegend bei weitem überschritten, weil die psychischen Beeinträchtigungen des Jugendlichen so massiv sind. Dass die Kindeswohlgefährdung einen äußerst schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff in die Rechte des Kindes und der Eltern rechtfertigen soll (Art. 6 Abs. 2, 3 GG, § 1666 BGB), ist schon bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale zu beachten. Würde das Schutzgut mit kleiner Münze gemessen, so führte ein allzu kurzer Weg zur staatlichen Eingriffspflicht. Dieser Fehler wäre erst spät, bei der Zumutbarkeit der Abhilfemaßnahme, zu korrigieren. Unter dem Wohl des Kindes ist deshalb nicht das subjektive Wohlbefinden in jeglicher Hinsicht zu verstehen, die auch Kleinigkeiten umfassen würde, und ebenso wenig ein irgendwie objektivierter bestmöglicher Zustand (MüKo/BGB-Lugani, 8. Aufl. 2020, § 1666 Rdnr. 52). Jede Einschränkung dieses Optimalzustands müsste zu der Prüfung veranlassen, ob die Eltern abhelfen, um andernfalls hoheitlich einzugreifen. Damit würde das Recht des Kindes und der Eltern verletzt, die Pflege und Erziehung ohne staatliche Zielvorgabe und ohne staatlichen Eingriff in der Familie zu erledigen. Es besteht ein abstrakt-genereller Vorrang für den Erhalt des von außen ungestörten Familienverbandes, der am besten geeignet ist, die Interessen aller Familienangehörigen zu einem für alle erträglichen Ausgleich zu bringen, auch wenn einzelne, auch Kinder, dabei mitunter hinter anderen zurückstehen oder sogar ungerechtfertigte, aber geringgewichtige Beeinträchtigungen hinnehmen müssen (Staudinger-Coester, BGB, Stand: Nov. 2017,§ 1666 Rn. 12). Dem Staat stehen in diesem Bereich unterhalb schwerwiegender Schädigungen weder Abwehrbefugnisse zu, noch trifft ihn eine Schutzpflicht. Das Wohl der vielen Kinder, die nicht unter bestmöglichen Lebensumständen aufwachsen und deren Talente nicht bestmöglich angeregt und gefördert werden, ist nicht gefährdet, auch wenn ihm besser gedient werden könnte (BVerfGE 60, 79 = NJW 1982, 1379, 1381; BVerfGE 72, 122 = NJW 1986, 3129, 3131; BVerfG, FamRZ 2008, 492; 2014, 907, Rn. 18; Bbg. OLG, FamRZ 2009, 63; 2009, 994, 995; OLG Hamm NJOZ 2012, 1337, 1339; FamRZ 2009, 1753; 2010, 1091; 2010, 1742; 2013, 994; 2013, 1989; OLG Köln NJW-RR 2011, 729, 730; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146, 147; FamRZ 2010, 823; 2010, 1092; 2010, 1746; 2014, 671; Staudinger-Coester, § 1666 Rdnr. 84; Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1666 Rdnr. 7). Nur eine schwere Beeinträchtigung der grundlegenden Bedingungen für das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes darf als Kindeswohlgefährdung beurteilt werden.

So liegt der Fall allerdings hier. Seit der ersten Fremdunterbringung Anfang 2016, der die Einsicht der Mutter und ihres Sohns in die Kindeswohlschädlichkeit eines weiteren Zusammenlebens zugrunde lag, hat sich das Störungsbild des Jungen verschlimmert. Die Umstände im mütterlichen Haushalt haben sich demgegenüber nicht verändert. Zwar teilt die Mutter mit (Bl. 620ff.), ambulante Jugendhilfemaßnahmen anzunehmen, die ambulante Psychotherapie des Jungen weiterzuführen und sich um alle erzieherischen Belange ihres Sohns bestmöglich zu kümmern. Diese Maßnahmen sind indes - anders als die Mutter meint - nicht im Ansatz erfolgversprechend zur Beseitigung der seit Jahren diagnostizierten, auf dem Mutter-Sohn-Konflikt beruhenden Verhaltensauffälligkeiten des Jugendlichen. Die Mutter hat nicht vorgetragen, sich selbst - wie 2012 im Rahmen der kinderpsychiatrischen Aufenthalte des Jungen empfohlen (Bl. 15) - in psychotherapeutische Behandlung begeben zu haben. Vielmehr hat sie durch die massive Kritik an der Art und Weise der Unterbringung ihres Sohns seit 2016, die sie auch vor dem Kind geäußert hat, sowie durch die Versagung der Genehmigung geschlossener Unterbringung des Jugendlichen im Jahr 2018 gerade zum Ausdruck gebracht, ihre problematische innere Haltung gegenüber ihrem Sohn - mangelnde Differenzierung zwischen den eigenen und den kindlichen Bedürfnissen, Verantwortungsübernahme des Kindes für das Wohl der Mutter - nicht aufgegeben zu haben. Es ist nach alldem - jedenfalls gegenwärtig - nicht zu erwarten, dass sich die Umstände, die bis zum Jahr 2016 zur manifesten Kindeswohlschädigung geführt haben, in Zukunft nicht mehr vorliegen.

3.

Das Argument der Mutter, der Junge sei in ihrem Haushalt schon allein deshalb besser aufgehoben, weil die bisherige Fremdunterbringung nicht die gewünschte Besserung seines Störungsbilds herbeigeführt habe, vermag kein anderes Abwägungsergebnis zu begründen. Die mangelnde Akzeptanz der Fremdunterbringung durch die Mutter hat das Scheitern der therapeutischen Erfolge verursacht, wie die Sachverständige im Einklang mit den kinderpsychiatrischen Diagnosen überzeugend dargestellt hat. Die Mutter vermag ihrem Sohn - wie die Sachverständige überzeugend dargelegt hat - gerade nicht das erzieherische und therapeutische Umfeld zu bieten, das der Junge zu seiner Genesung dringend benötigt, nämlich Grenzsetzung, Konsequenz, Stabilität und Sicherheit. Der mangelnde Erfolg der bisherigen Fremdunterbringung rechtfertigt nicht eine Unterbringung des Kindes in einem - jedenfalls gegenwärtig - noch weniger zur Genesung geeigneten Umfeld.

Hinzu kommt, dass bei Rückkehr des Jugendlichen in den mütterlichen Haushalt derzeit nicht mit einer Wiederaufnahme des Kontakts zum Vater zu rechnen ist. Angesichts der sachverständig beurteilten massiven Unversöhnlichkeit der Eltern untereinander ist zur Bearbeitung des Vater- Sohn- Konflikts, der in nicht unbeachtlichem Ausmaß zum Störungsbild des Jugendlichen beiträgt, der Aufenthalt des Jugendlichen außerhalb des mütterlichen Haushalts wesentlich geeigneter. Der Umstand, dass im Jahr 2015 sogar gemeinsam ein Umzug des Jungen in den väterlichen Haushalt ins Auge gefasst worden war, weist auf den Vater als grundsätzlich in Betracht kommende Ressource für den Jugendlichen hin, jedenfalls aber darauf, dass die weitere Ausblendung des Vaters aus dem Leben des Jugendlichen - anders als dieser es gegenüber dem Senat vorgetragen hat - sein Wohl weiter beeinträchtigen würde. Die derzeit zu befürchtende andauernde Hochstrittigkeit der Eltern steht daher der Rückkehr des Jugendlichen in den mütterlichen Haushalt noch entgegen.

4.

Die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt ist gegenwärtig zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung auch nicht etwa deswegen geeignet, weil dies dem ausdrücklichen Willen des Jugendlichen entspricht. Der geäußerte Wille eines Kindes ist unter Kindeswohlgesichtspunkten dann zu berücksichtigen, wenn dieser mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG FamRZ 2009, 1389; BGH FamRZ 2012, 99; (Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1666 Rn. 9).

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Wille des Jugendlichen seinem Wohl entspricht. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen - die den Kindeswillen als stabil, aber nicht autonom und zielorientiert, und im Ergebnis als selbstgefährdend bewertet (Bl. 355) -, geht der Senat davon aus, dass eine Rückkehr in die Obhut der Mutter zwar die kindeswohldienliche Selbstwirksamkeit des Jungen stärken würde, gegenwärtig jedoch zu demgegenüber weitaus schädlicheren weiteren psychischen Beeinträchtigungen, nämlich der Verfestigung der bereits vorhandenen Störung, führen würde. Der Jugendliche hat von der Mutter die unrealistischen Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich eines gelingenden Zusammenlebens im mütterlichen Haushalt übernommen. Infolge seines von Schuldgefühlen gegenüber der Mutter und Verlustängsten geprägten Selbstbilds stünde er mit der Rückkehr in ihren Haushalt unter einem Erfolgsdruck, der sich zunächst in - vielfach beschriebener - Überangepasstheit äußern würde, deren zwangsläufige Entladung in unkontrollierbaren, selbst- und fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorherzusehen ist. Dieses Risiko sehenden Auges einzugehen wäre hochgradig kindeswohlschädlich. Der Nutzen, den der Jugendliche davon hätte, dass seinem Willen entsprochen würde, wöge die gegenwärtig zu besorgenden Nachteile der Rückführung bei weitem nicht auf.

5.

Auch das Argument der Verfahrensbeiständin, die weitere Fremdunterbringung sei mangels innerer Bereitschaft und Akzeptanz seitens Mutter und Sohn derart wenig erfolgversprechend, dass die Rückführung angemessener erscheine, verfängt nicht. Zwar beruht dieser Einwand auf dem grundsätzlich zutreffenden Argument, ein hoheitlicher Eingriff in das Sorgerecht sei eklatant ungeeignet, wenn ihm keine günstigere Prognose in Bezug auf das gefährdete Kindeswohl zu stellen ist als der mangelhaft ausgeübten elterlichen Sorge. Ungeeignet ist deshalb eine Maßnahme, die die erkannte Gefahr beseitigen, aber voraussichtlich zu einer andersartigen, mindestens gleich gewichtigen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen wird (BVerfG, FamRZ *9/2015, 208, Abs. 15; 2014, 1177, Abs. 30; 2014, 1270, Abs. 31 ff.; BeckRS 2014, 49403, Abs. 38; BGHZ 184, 269 = NJW 2010, 1351, Abs. 29; BGH, NJW-RR 2016, 1089, Abs. 23; NJW 2012, 151, Abs. 29; Bbg. OLG, 4. FamS, FamRZ 2017, 966, 967; 1. FamS, FamRZ 2016, 1282, 1286; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1973).

So liegt der Fall hier indes gerade nicht. Eine therapeutisch begleitete Fremdunterbringung und die stationäre jugendpsychiatrische Behandlung des Jugendlichen haben hinreichend Aussicht auf Erfolg, sofern die Mutter ihrem Sohn dazu die „innere“ Erlaubnis erteilt. Die Annahme, sie werde ihm diese Genesungschance dauerhaft verweigern, ist - anders als die Verfahrensbeiständin meint - nicht zwingend. Die Zeitspanne, während der sich die Mutter der Fremdunterbringung ihres Sohns verweigert hat, hat noch keine Dauer erreicht, deretwegen einer hoheitlichen Anordnung eine Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden könnte. So ist nur wegen der gegenwärtigen „Verschmelzung“ von mütterlichem und kindlichem Willen zu einer gemeinsamen Front gegen die Institutionen noch nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr zu einer differenzierten Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Deswegen stellt der Eingriff in das Sorgerecht trotz des entgegenstehenden Willens des Jugendlichen und der Mutter eine gleichwohl noch wesentlich erfolgversprechendere Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar als die unvorbereitete, sofortige Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt.

Es kommen auch nicht etwa mildere Maßnahmen gem. §§ 1666, 1666 a BGB zur Abwehr der Kindeswohlgefahr in Betracht. Anders als im Wege der Fremdunterbringung zum Zweck der Durchführung der kinderpsychiatrisch erforderlichen Behandlungen und der psychotherapeutischen Maßnahmen, einschließlich der Form der weiteren Beschulung, kann den schweren Verhaltensauffälligkeiten des Jugendlichen bei Andauern der beschriebenen kindeswohlschädlichen Umstände im mütterlichen Haushalt nicht begegnet werden. Die Entziehung der tenorierten Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, schulische Angelegenheiten und Recht auf Antragstellung von Hilfen gem. SGB VIII stellt zur Erfüllung dieses Zwecks das mildeste und zugleich am besten geeignete Mittel dar.

6.

Die Beschwerde der Mutter richtet sich nicht dagegen, dass die ihr entzogenen Teile der elterlichen Sorge nicht gem. § 1680 Abs. 3, Abs. 2 BGB auf den Vater übertragen worden sind. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist ein Wechsel des Jugendlichen in den väterlichen Haushalt derzeit nicht angezeigt (Bl. 367, 370). Da das auch insoweit überzeugende Gutachten von keinem der übrigen Beteiligten, auch nicht vom Vater, angegriffen worden ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, dass der Übertragung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge auf den Vater dessen aktuell nicht ausreichende Fähigkeit, Kindeswohlgefährdungen von seinem Sohn abzuwenden, entgegensteht.

7.

Lediglich klarstellend weist der Senat abschließend darauf hin, dass der Fortbestand der vom Amtsgericht angeordneten Maßnahme einer wie von der Ergänzungspflegerin in ihrem Schreiben vom 20.02.2020 (Bl. 597) perspektivisch grundsätzlich für möglich gehaltenen Beendigung der stationären Maßnahme nicht entgegensteht. Die Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzugs im tenorierten Umfang dient vielmehr unter anderem gerade auch dem Zweck, der Ergänzungspflegerin die von ihr beabsichtigte Prüfung der Voraussetzungen für eine professionell vorbereitete und begleitete Rückführung des Jugendlichen in den mütterlichen Haushalt zu ermöglichen und sie gegebenenfalls in die Lage zu versetzen, eine solche Rückführung unter den zur Wahrung des Kindeswohls voraussichtlich nicht nur kurzfristig erforderlichen begleitenden Maßnahmen und Hilfestellungen umfassend anzubahnen und durchzuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).