Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2020 – 13 WF 74/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 09.03.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die nachträgliche Auferlegung einer Zahlungspflicht aus ihrem Vermögen für Verfahrenskostenhilfe in einer Lebenspartnerschaftssache.

Das Amtsgericht, das der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.04.2016 ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte (32 VK), hat im Überprüfungsverfahren mit Beschluss vom 09.03.2020 einen auf die Verfahrenskosten aus dem Vermögen zu zahlenden Betrag von 1.129,38 € festgesetzt, gestützt auf § 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115, 120a ZPO, da die Antragstellerin aktuell über hinreichendes Vermögen verfüge.

Die Antragstellerin verweist mit ihrer Beschwerde zur Begründung, dass zwei Wertpapierdepots mit den Endziffern …1130 und 1100 bei der Deutschen Bank kein berücksichtigungsfähiges Vermögen darstellten auf den Verlauf eines dortigen Kontos mit den Endziffern 1109, dessen Existenz sie erstmals in der Beschwerdebegründung angibt.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die Auferlegung der Zahlungspflicht durch das Amtsgericht, das lediglich auf die aktuelle Vermögenslage der Antragstellerin abgestellt hat, ist methodisch unhaltbar und nur im Ergebnis zutreffend.

Die nach § 120a ZPO maßgebliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse ergibt sich im Änderungsverfahren aus einer Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse bei Erlass des Ausgangsbeschlusses und dem aktuellen Vermögen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. März 2007 – 9 WF 45/07 –, Rn. 3, juris). Ergeben sich bei dieser Gegenüberstellung keine nachträglichen Änderungen, bleibt es bei der Bewilligungsentscheidung, unabhängig davon, ob diese die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend erfasst hat; das Änderungsverfahren dient nicht der Korrektur unzutreffender Bewilligungsentscheidungen (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 17. Aufl. 2020, ZPO § 120a Rn. 2 m.w.N.). Ergeben sich nachträgliche Verbesserungen, so sind diese wesentlich, soweit das Vermögen durch den späteren Zuwachs über das Schonvermögen hinaus gerät (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 17. Aufl. 2020 Rn. 6, ZPO § 120a Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier.

Bei Erlass des Ausgangsbeschlusses waren insoweit eine Versicherung bei der Aachen Münchener zur Police mit den Endziffern …23.63 und einem damaligen Auszahlungsbetrag von 2.394,79 € (vgl. 11 VK), sowie ein Bausparguthaben von 250,27 € zu einem Bausparkonto mit den Endziffern …003 (vgl. 13 VK) zu berücksichtigen. Das Vermögen betrug in der Summe 2.644,68 € und lag damit unter dem damaligen Freibetrag für die seinerzeit verpartnerte Antragstellerin (2.600 € + 614 €).

Derzeit verfügt die geschiedene Antragstellerin über die oben genannte Versicherung bei der Aachen Münchener mit einem Auszahlungsbetrag von aktuell 2.259,48 € (129 VK), das oben genannte Bausparkonto mit einem Bausparguthaben von aktuell 3.636,87 € (120 VK), eine Versicherung bei der Aachen Münchener zur Police mit den Endziffern …56.01 und einem Auszahlungswert von 1.485,40 € (vgl.125 VK), ein Wertpapierdepot mit den Endziffern …1130 bei der Deutschen Bank und einem Kurswert von 1.065,28 € (118 VK) sowie ein weiteres Wertpapierdepot mit den Endziffern …1100 bei der Deutschen Bank und einem Depotwert von 1.092,34 € (119).

Das Vermögen der Antragstellerin liegt aktuell in der Summe bei 9.535,54 € und ist durch den späteren Zuwachs weit über das Schonvermögen der Antragstellerin von zur Zeit 5.000 € hinaus geraten; hierbei bliebe es selbst dann, wenn man das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin berücksichtigen wollte, obwohl sich ihre zunächst nur teilweise offenbarte Kontoverbindung zur Deutschen Bank offensichtlich in mehrere Unterkonten mit selbständigen Saldenständen gliedert, und der Verlauf des einen Kontos für die anderen ohne Aussagekraft ist.

Die Antragstellerin hat erstmals im Überprüfungsverfahren ein Versicherungsverhältnis mit der Aachen Münchener zu der Police mit den Endziffern …56.01 offenbart, dessen Vertragsbeginn nach der Versicherungsmitteilung vom 01.08.2019 bereits am 01.08.2011 gelegen hat (vgl. 2, 124 VK). An einer Aufhebungsprüfung nach § 124 ZPO ist der Senat wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes gehindert.

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.