Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.06.2020 – 1 U 91/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0603.1U91.19.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2019, Aktenzeichen 2 O 466/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2019, Aktenzeichen 2 O 466/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 1. April 2020 Bezug genommen. Zu diesem Beschluss hat sich die klagende Partei auch innerhalb der antragsgemäß bis zum 26. Mai 2020 verlängerten Frist zur Stellungnahme nicht mehr geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.