Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.06.2020 – 1 AR 10/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0604.1AR10.20.00
Tenor§
Die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Reststrafe von fünf Monaten und 28 Tagen der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wroclaw vom 17. Februar 2015 (Az. V K 1415/14) wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer durch Urteil des Amtsgerichts Wroclaw vom 20. Januar 2015 (Az. II K 861/14) ebenfalls rechtskräftig wegen Diebstahls erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird für zulässig erklärt.
Gründe§
I.
Mit den Europäischen Haftbefehlen des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 30. November 2017 (Az. III Kop 201/17 und III Kop 202/17) ersuchen die polnischen Justizbehörden unter Bezugnahme auf die Urteile des Amtsgerichts Wroclaw vom 17. Februar 2015 sowie vom 20. Januar 2015 um Auslieferung der Verfolgten zur Vollstreckung zweier wegen Diebstahls gem. Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches verhängter Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten, wobei von der Strafe aus dem erstgenannten Urteil noch eine Reststrafe von fünf Monaten und 28 Tagen zu verbüßen ist und die Strafe aus dem zweitgenannten Urteil noch vollständig zu verbüßen ist.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellungen in den Europäischen Haftbefehlen liegen den Urteilen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Urteil vom 17. Februar 2015 (V K 1415/14)
Am ... Dezember 2014 nahm die Verfolgte im …markt … ein Handy … und fünf …-Videospiele im Gesamtwert von 2.074,97 PLN an sich, um diese für sich zu nutzen.
2. Urteil vom 20. Januar 2015 (II K 861/14)
In der Zeit vom 25. bis 29. Juli 2014 entwendete sie aus der Wohnung und dem Keller in der Straße … in … mehrere Gegenstände des Geschädigten S… L…, um diese für sich zu nutzen. Dabei handelte es sich um zwei Tablets, einen LCD Bildschirm, eine … Spielkonsole, ein Mountainbike, eine Aufziehkamera und ein Blitzgerät mit Ersatzbatterie im Gesamtwert von 1.600 PLN.
Beide Urteile sind gemäß Art 335 der polnischen StPO im Wege der Urteilsabsprache ergangen. Beim Termin zur Verkündung der Urteile ist die Verfolgte nicht anwesend gewesen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden. Durch Beschlüsse vom 16. Mai 2016 bzw. vom 6. April 2016 ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafen angeordnet worden.
Die Verfolgte wurde im Hinblick auf die SIS-Fahndungsausschreibungen zu den genannten Europäischen Haftbefehlen am 16. November 2019 in … vorläufig festgenommen und am folgenden Tag der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Potsdam vorgeführt. Diese ordnete die Entlassung der Verfolgten an, ohne sie richterlich vernommen zu haben.
Zu den Europäischen Haftbefehlen und den damit verbundenen Auslieferungsersuchen ist die Verfolgte am 12. März 2020 gem. §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vor dem Amtsgericht Tiergarten vernommen worden. Hierbei hat sie sich - wie bereits im Rahmen ihrer am 9. Dezember 2019 vor dem Amtsgericht Tiergarten stattgefundenen Vernehmung - nicht mit ihrer Auslieferung nach Polen einverstanden erklärt und nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Sie hat in ihrer Anhörung über ihren Beistand angegeben, seit knapp drei Jahren in … zu leben und ab dem 16. März 2020 ein festes Arbeitsverhältnis in Aussicht zu haben. Sie sei in … integriert und lerne die deutsche Sprache.
Im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung beabsichtigt die Generalstaatsanwältin als Bewilligungsbehörde, die Übergabe des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zu bewilligen und keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu ist die Verfolgte bei der Vernehmung am 12. März 2020 gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 IRG gehört worden. Insbesondere wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu dem Wortlaut der nachfolgenden Absichtserklärung der Bewilligungsbehörde Stellung zu nehmen:
„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung der Verfolgten nach Polen auf der Grundlage
- des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 30. November 2017 (Az. III Kop 201/17) zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Reststrafe von fünf Monaten und 28 Tagen der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wroclaw vom 17. Februar 2015 (Az. V K 1415/14) wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und
- des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 30. November 2017 (Az. III Kop 202/17) zum Zwecke der Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wroclaw vom 20. Januar 2015 (Az. II K 861/14) wegen Diebstahls erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten beabsichtigt die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen. Denn die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei der Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die der Verfolgten von den polnischen Behörden zur Last gelegten Taten in Polen begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug.
Auch liegen keine Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG vor. Danach kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Verfolgte einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Sie ist zwar seit Mai 2017 in … gemeldet und arbeitet seit Juni 2018 als Lager- und Transportarbeiterin, derzeit für die Firma … mit Sitz in …. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist indes in der Regel erst dann anzunehmen, wenn sich der Verfolgte fünf Jahre ununterbrochen im Inland aufhält, wobei der Aufenthalt rechtmäßig sein muss und kein Fluchtfall gegeben sein darf (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 352ff; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2017-(4) 151 AuslA 125/17 (160/17) - juris Rn. 19 ). Angesichts der noch relativ kurzen Dauer des Aufenthalts der Verfolgten in Deutschland von gut 2 1/2 Jahren ist noch nicht anzunehmen, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Ungeachtet dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß der sozialen Verwurzelung der Verfolgten ein - gar überwiegendes - schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung der gegen sie erkannten Freiheitsstrafen in Deutschland begründen könnte. Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland würde voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, die Verfolgte zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich die Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12). Dies ist kaum gewährleistet. Im Rahmen der Anhörung beim Amtsgericht Tiergarten musste zur Vernehmung der Verfolgten eine Dolmetscherin herangezogen werden. Für einen erfolgreichen „Behandlungsvollzug" in Deutschland aber sind hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich. Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen keinerlei Sprachhindernisse. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafen in Polen für die mit den dortigen Lebensverhältnissen gut vertraute Verfolgte aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor.
Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen die Verfolgte sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe der Verfolgten an die polnischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegenstehen.
Es steht der Verfolgten frei, zu dieser Entschließung zu Protokoll Stellung zu nehmen. Für eine mögliche schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird eine Frist von einer Woche gesetzt."
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 9. April 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 14. April 2020, beantragt, die Auslieferung der Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Reststrafe von fünf Monaten und 28 Tagen der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wroclaw vom 17. Februar 2015 (Az. V K 1415/14) wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer durch Urteil des Amtsgerichts Wroclaw vom 20. Januar 2015 (Az. II K 861/14) ebenfalls wegen Diebstahls erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten für zulässig zu erklärten. Der Verfolgten wurde über ihren Beistand rechtliches Gehör gewährt.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Die gemäß § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung ergibt, dass die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen zulässig ist (§§ 3, 10, 81 ff. IRG).
1. Die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Polen aufgrund der genannten Urteile ist nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG zulässig. Zudem enthalten die übermittelten Europäischen Haftbefehle die nach § 83 a Abs. 1 Nrn. 1 - 6 IRG erforderlichen Angaben.
a) Es sind Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten Dauer zu vollstrecken (§ 81 Nr. 2 IRG). Auch die beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben (§ 242 StGB).
b) Dass die Verfolgte die Taten als Jugendliche im Alter von 17 Jahren begangen hat, begründet - für sich genommen - kein Auslieferungshindernis; ein allgemeines Verbot der Auslieferung von Jugendlichen oder Heranwachsenden gibt es im Auslieferungsrecht nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in NStZ-RR 2014, 227f). Die Verfolgte war strafmündig, so dass § 19 StGB in Verbindung mit dem Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG der Auslieferung nicht entgegenstehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.2019 - 1 AR 26/19; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006, (2) 4 Ausl A 25-06 (313/06), BeckRS 2007, 03177).
c) Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, der zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung führen könnte (§ 73 Satz 1 IRG), ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Strafe gegeben.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nur eine „unerträglich schwere Strafe“ zu einem innerstaatlichen Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG iVm. § 73 IRG führen. Denn es gehört zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.). Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 332, 337 ff.). Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.
Unter Beachtung dieser Grundsätze könne im vorliegenden Fall die erkannten und zu vollstreckenden Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für einen Diebstahl auch gegenüber einer Jugendlichen vielleicht als hart, nicht aber als eine „unerträglich schwere Strafe“ angesehen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch für die Fälle des Diebstahls nach deutschem Strafrecht (§ 242 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verfolgte die Straftaten als Jugendliche begangen hat und nach hiesigem Recht Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen würde, ergäbe sich für eine in Betracht kommende Jugendstrafe ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hinzu kommt, dass beide Urteile auf Urteilsabsprachen mit der Verfolgten beruhen und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war.
3. Ein Auslieferungshindernis gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG im Hinblick darauf, dass es sich bei den zu vollstreckenden Urteilen um Abwesenheitsverurteilungen handelt, ist nicht gegeben. Ausweislich der Angaben in den Europäischen Haftbefehlen wurde die Verfolgte zu den Gerichtsterminen jeweils persönlich geladen mit dem Hinweis, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann. Die Ladung zu der Verhandlung am 17. Februar 2015 nahm sie am 26. Januar 2015 persönlich entgegen, die Ladung zu der Verhandlung vom 20. Januar 2015 am 19. Dezember 2014. Das pauschale Bestreiten der Verfolgten, Ladungen nicht erhalten haben, ist nicht geeignet, die im Rahmen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens gemachten konkreten Angaben der polnischen Behörden in Zweifel zu ziehen.
Ungeachtet dessen haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass die Urteile jeweils unter Berücksichtigung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung und Verhängung einer mit der Verfolgten vereinbarten Strafe oder Maßnahme erlassen wurden. Es handelt sich somit um ein Verfahren nach Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung. In diesem Fall dient der gerichtliche Termin allein der Urteilsverkündung, findet aber ohne Hauptverhandlung statt und erfordert auch nicht die Anwesenheit des Beschuldigten. Auf ein solches Verfahren ohne mündliche Verhandlung findet § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung (KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17) - juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 Ausl 56/12 - juris, mit weiteren Nachweisen).
Über § 73 Satz 2 IRG muss allein gewährleistet sein, dass dem Verfolgten rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Grützner/Pötz/Kress-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83 IRG Rn. 9). Das rechtliche Gehör der Verfolgten ist hier - anders als bei einem Strafbefehlsverfahren - bereits durch ihre Zustimmung zu den jeweils vereinbarten Strafen gewährt worden.
Der Umstand, dass den Ersuchen zum Zwecke der Vollstreckung jeweils ein Bewährungswiderruf vorausging, von dem die Verfolgte nach ihren Angaben keine Kenntnis erhalten hatte, begründet weder ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG noch widerspricht die Leistung der Rechtshilfe deshalb wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (§ 73 Satz 1 IRG). Zwar ist einem Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben. Aber auch nach deutschem Recht ist anerkannt, dass die mündliche Anhörung unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte nicht erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 453 Rn. 6 m. w. N.). Davon ist bei der Verfolgten, die sich nach Angaben ihres Beistands im Februar 2015 nicht mehr in Polen befand, auszugehen. Die Verfolgte war danach für die polnischen Justizbehörden nicht erreichbar.
Die von der Verfolgten geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung.
4. Auch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG nicht geltend zu machen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist. Denn die Bewilligungsentscheidung stellt im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung dar. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - (1) 53 AuslA 18/15 (6/15) -; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015 - (1) 53 AuslA 11/13 (6/13) -; Senatsbeschluss vom 28. August 2013 - (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13) -; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, - 1 AuslA 26/10 -; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 AuslA 216/12 -; KG, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 AuslA 205/12 -; KG, Beschluss vom 23. März 2010 - (4) AuslA 1252/09 (38/10) -; KG, Beschluss vom 30. November 2009 - (4) AuslA 247/08 (78/08) -; KG, NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2008, 376). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2011, Ausl 194/11; OLG Karlsruhe a. a. O.), was vorliegend der Fall ist.
a. Gegen die Verfolgte wird wegen derselben Taten, die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegen, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83 b Abs. 1 Nr. 1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83 b Abs. 1 Nr. 2 IRG).
Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83 b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, dass die Republik Polen einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83 b Abs. 1 Nr. 4 IRG).
b. Nach § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG „kann“ die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zweck der Strafvollstreckung abgelehnt werden, wenn dieser einer Auslieferung nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die Entscheidung, ob der Verfolgte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat, ist eine objektive Voraussetzung, deren Prüfung dem Oberlandesgericht im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung obliegt.
Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Verfolgte bereits nicht in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Kriterium "des gewöhnlichen Aufenthalts" ist dem "Wohnsitzerfordernis (... a national or a resident oft the executing Member State...") des Art. 4 Nr. 6 des RbEuHbG nachgebildet. Es trägt der Besonderheit Rechnung, dass trotz der Rechtsraumvereinheitlichung und Freizügigkeit innerhalb der EU die einzelnen Mitgliedsstaaten insbesondere an dem Privileg der Vollstreckung von Freiheitsstrafen eigener Staatsangehöriger im eigenen Land trotz Tatbegehung in einem anderen Mitgliedsstaat festgehalten haben. Dieses Privileg soll grundsätzlich auch demjenigen zu Gute kommen können, der von der Freizügigkeit nachweislich dergestalt Gebrauch gemacht hat, dass er bei Beibehaltung der Staatsangehörigkeit seinen ständigen Lebensmittelpunkt überprüfbar in ein anderes Mitgliedsland verlagert hat. In diesem Fall soll am Maßstab der Resozialisierungschancen die Prüfung eröffnet werden, in welchem Mitgliedsstaat (Urteilsstaat oder Aufenthaltsstaat) die Vollstreckung stattfinden soll. Ein Recht des Verfolgten, sich aussuchen zu können, in welchem Mitgliedsstaat er seine Freiheitsstrafe vollstreckt haben möchte, ist damit nicht eröffnet. Grundsätzlich geht die Vollstreckung im Urteilsstaat vor (vgl. dazu grundsätzlich EuGH, Urteil v. 05. April 2016, - C- 404/15 -; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 Ausl A 202/15 – m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund besteht weitgehend Einigkeit unter den Oberlandesgerichten, dass für die Prüfung des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen ist, zu denen u.a. als wesentliche Indizien das einer gewissen Dauer, die Rechtsmäßigkeit und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gehören (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Beschluss 10. November 2015 - 1 AK 111/14; OLG Hamm Beschluss 08. Juni 2010 - 4 AuslA 117/09; OLG Dresden Beschluss 05. Oktober 2006 - 34 Ausl 46/06). Damit wird neben dem objektiven Zeitmoment, das berücksichtigt, dass nur derjenige, der eine gewisse Dauer im Aufenthaltsstaat lebt, überhaupt eine berücksichtigungsfähige "Verwurzelung" vorgenommen haben kann, eine subjektive Komponente, die in der Person des Verfolgten liegt, zum Maßstab genommen. Die auslieferungsrechtliche Gleichbehandlung mit einem Deutschen kann nur dann geboten sein, wenn der Ausländer sich bewusst und gewollt freiwillig den gleichen Rechten und Pflichten unterwirft wie ein Deutscher. Ob dies der Fall ist, ist an nach außen tretenden Indizien zu prüfen (z.B. Sprachkompetenz, Beschäftigung, soziale Einbindung etc.).
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts als objektives Merkmal findet sich keine gesetzgeberische Vorgabe. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch eine Art Anscheinsbeweis dahin gehend abgeleitet werden, dass bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von über fünf Jahren ein indizieller Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland regelmäßig in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012, - C-42/11-; EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2009, - C-123/08 -). Dieser Zeitraum erscheint grundsätzlich auch notwendig aber auch ausreichend, um eine tragfähige und belastbare Integration im Aufenthaltsstaat zu erreichen. Bei kürzeren Aufenthalten ist daher - ohne entgegenstehende Indizien - grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verfolgte noch keinen ausreichenden Grad der Verwurzelung im Aufenthaltsland erreicht hat, so dass das Recht des Vollstreckungsstaates auf Vollstreckung des eigenen Urteils im eigenen Land nicht betroffen ist (Grundsatz der Auslieferungspflicht). Bei Aufenthalten unter 5 Jahren bleibt es dem Verfolgten unbenommen, andere schwerwiegende Kriterien überprüfbar vorzubringen, die allerdings geeignet sein müssen, die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 Ausl A 202/15 –)
Die beruflichen und sozialen Beziehungen der Verfolgten genügen angesichts ihres noch relativ kurzen Aufenthalts von knapp drei Jahren in Deutschland nicht, um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen. Außerdem fällt ins Gewicht, dass die Verfolgte nach den Angaben des Beistands zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Februar 2015 Polen bereits verlassen hatte. Die Verfolgte hatte angesichts dessen, dass die Urteile auf einer Absprache zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft beruhten, Kenntnis von den gegen sie geführten Strafverfahren. Der Umstand, dass sie in Kenntnis der Strafverfahren und im zeitlichen Zusammenhang mit den anstehenden Terminen vom 17. Februar 2015 und 20. Januar 2015 Polen verlassen hat, spricht dafür, dass ihre Ausreise dem Ziel diente, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Wer sich jedoch in Kenntnis der gegen ihn betriebenen strafrechtlichen Verfolgung und/oder Vollstreckung entzieht, kann bereits aus Rechtsgründen nicht darauf vertrauen, die in § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG vorgesehene Privilegierung für sich in Anspruch nehmen zu können (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.).
Aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt nicht.
Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, NJW 2011, 285; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107 und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 -; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 -). Der Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt eines Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen eines Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Ferner sind die deutschen Sprachkenntnisse eines Verfolgten zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2010 - (4) AuslA 1252/09 (38/10) -).
Bessere Resozialisierungschancen bei einem Vollzug in Deutschland sind vorliegend nicht anzunehmen. Die Verfolgte spricht weder die deutsche Sprache, noch verfügt sie über ein gesichertes Beschäftigungsverhältnis. Nach eigenen Angaben erlernt sie derzeit die deutsche Sprache. Erst seit Mitte März 2020 ist sie in einem festen Arbeitsverhältnis als Hauswirtschaftshilfe. Hiernach kann von einer nachhaltigen sozialen Integration in Deutschland nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Verfolgte in einer festen Beziehung lebt und das Verhältnis zu den in Polen lebenden Eltern weiterhin angespannt ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.
5. Die Zulässigkeit der Auslieferung steht zur Bedeutung der Sache und der in Polen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen nicht außer Verhältnis.