Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2020 – 13 UF 182/19
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0608.13UF182.19.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Werte des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden auf je 6.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegnerin, die jahrelang im Haushalt der Antragsteller gelebt haben. Die Antragsgegnerin übt die elterliche Sorge für L... P... allein und für K... P... gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres Kind, M... P..., geboren am … 2009, das in ihrem Haushalt lebt.
L... hat bis August 2018 über einen Zeitraum von circa 12 Jahren im Haushalt der Antragsteller gelebt. Im August 2018 ist sie auf eigenen Wunsch in ein Kinderheim umgezogen. K... hat von Geburt an bei den Antragstellern gelebt. Seit dem 4. Oktober 2018 hat sie sich im selben Kinderheim wie L... aufgehalten, nachdem die Antragsgegnerin die Herausgabe des Kindes von den Antragstellern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (32 F 172/18) im Wege der Vollstreckung erwirkt hatte. Vom Kinderheim aus ist die stufenweise Rückführung beider Kinder in den Haushalt der Mutter veranlasst worden.
Die Antragsteller haben vorgetragen, die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin hinsichtlich persönlicher Umgänge zwischen den Antragstellern und den Kindern sei nicht hinnehmbar. Beide Kinder hätten eine enge und innige Verbindung zu den Antragstellern, in deren Haushalt sie lange Zeit gelebt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu keiner Zeit vermittelt, als Mutter unfähig zu sein, auch im Übrigen sei der Vortrag der Antragsgegnerin unzutreffend. Die Antragsgegnerin beabsichtige auch keine Einflussnahme auf die Kinder. Nach wie vor seien die Antragsteller bereit, vertrauensvoll mit der Antragsgegnerin zusammen zu arbeiten. Sie hätten die Kinder - entgegen deren Angaben - auch nie misshandelt.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Umgang zwischen den Antragstellern und den minderjährigen Kindern L... P..., geboren am... 2003 und K... P..., geboren am... 2014, so zu regeln, wie es dem Wohl beider Kinder am besten entspricht.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie weist den Umgangswunsch der Antragsteller zurück. Mit den Antragstellern habe sie nicht eine Freundschaft, sondern ein Abhängigkeitsverhältnis verbunden. Im Zuge dessen habe die Antragstellerin zu 1) über die Kinder der Antragsgegnerin verfügt als wären es ihre eigenen. Der Antragsgegnerin habe sie ihre finanziellen Mittel abgenommen und versucht, deren Partnerwahl zu beeinflussen, sie klein gehalten und über sie bestimmt. K... habe lange Zeit gar nicht gewusst, dass die Antragsgegnerin ihre Mutter sei, sondern habe angenommen, die Antragstellerin sei ihre Mutter. Die Antragsgegnerin habe sich aus der Abhängigkeit zu den Antragsstellern mit professioneller Hilfe, zunächst im Rahmen eines Aufenthalts in einer Tagesklinik, lösen können und richte sich ein selbstbestimmtes Leben ein, welches die klare Abgrenzung zur Antragstellerin erfordere. Hierüber sei ihre Beziehung zu den Antragstellern zerbrochen. Eine Kommunikationsbasis bestehe nicht mehr und werde auch nicht angestrebt.
Auf den Vorschlag zu einer gütlichen Einigung im August 2018 habe die Antragstellerin nur mit der Abschottung K...s reagiert und über ihren Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, sie halte eine Einschränkung des Umgangs zwischen der Antragsgegnerin und K... für erforderlich. Für die Antragsgegnerin und das Jugendamt sei sie nicht mehr erreichbar gewesen und habe K... in dem Glauben gelassen, ihre Mutter zu sein. K... sei schließlich mittels einstweiliger Anordnung über eine Gerichtsvollzieherin aus dem Haushalt der Antragstellerin geholt worden.
Nach alledem entspreche ein Umgang zwischen der Antragstellerin und den Kindern nicht dem Kindeswohl. Wegen des psychopathologischen Beziehungsgeflechts zwischen den Beteiligten und der sehr dominanten Persönlichkeit der Antragstellerin bestünden an deren Fähigkeit Zweifel, eine Beeinflussung der Kinder gegen ihre Mutter zu vermeiden und deren Rolle im Leben der Kinder zu akzeptieren. Die Antragsgegnerin fürchte vielmehr den Versuch der Antragstellerin, ihre Macht über sie wieder herzustellen.
Das Amtsgericht hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt, die Beteiligten angehört und den Antrag der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel weiter, das sie mit der sehr engen und innigen Verbindung der Kinder zu ihnen begründen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin seien viele Jahre miteinander befreundet gewesen. Angesichts der langen Zeit, in der die Antragsteller mit beiden Kindern zusammengelebt hätten, müsse man vorliegend tragfähige Bindungen der Kinder zu den Antragstellern unterstellen. Die Aufrechterhaltung dieser Bindungen sei für die Entwicklung beider Kinder förderlich. Den Erziehungsvorrang und die Erziehungskompetenz der Antragsgegnerin stellten sie nicht in Frage.
Es sei ihnen bekannt, dass beide Kinder immer wieder gegenüber Dritten äußerten, die Antragsteller gern besuchen zu wollen und Sehnsucht nach ihnen zu haben. Es hätte erstinstanzlich der Einholung eines - gegebenenfalls lösungsorientierten - Sachverständigengutachtens bedurft, um festzustellen, ob das Zerwürfnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin so massiv ist, dass die Kinder einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden. Die Begründung des Amtsgerichts, aus sämtlichen Erwägungen heraus sei auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet worden, genüge nicht, um den entsprechenden Antrag der Antragsteller abzulehnen, die davon ausgingen, dass die Aufrechterhaltung der Bindungen der Kinder zu ihnen für deren Entwicklung förderlich sei.
Sie beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Mai 2019 abzuändern und den Antragstellern mit den minderjährigen Kindern L... P..., geboren am... 2003, und K... P..., geboren am... 2014, ein am Kindeswohl orientiertes Umgangsrecht einzuräumen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Umgang der Kinder mit den Antragstellern diene nicht dem Kindeswohl. Im übrigen wünsche L... auch keinen Umgang mit der Antragstellerin zu 1).
Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich geäußert. Die Verfahrensbeiständin teilt mit, dass die Kinder den Umgang mit den Antragstellern ablehnen (Stellungnahmen vom 28. Januar 2020, Bl. 187 ff., und vom 23. März 2020, Bl. 215 ff.). Das Jugendamt empfiehlt keinen Umgang zwischen den Antragstellern und den Kindern (Bericht vom 30. Dezember 2019, Bl. 184). Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die drei Vermerke des Amtsgerichts (Bl. 71 f.; 79 ff.; 102 ff.) vermitteln mit den Berichten des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständinnen ein ausreichend verlässliches und hinreichend vollständiges Bild der Beteiligten. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eigene Anhörungen gewinnen könnte.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Umgang mit den betroffenen Kindern.
Nach § 1685 Abs. 2, 1 BGB können Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit einem Kind haben, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben und wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommen ist. Die in § 1685 BGB erfolgte Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten steht vielmehr unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, dass der Umgang mit den entsprechenden Personen dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber geht in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB davon aus, dass zum Wohl des Kindes in der Regel (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB) der "Umgang mit anderen Personen [gehört], zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist". Ausweislich dieser eindeutigen Formulierung als Konditional erstreckt sich die Vermutungsregelung nicht auf die Förderlichkeit der Aufrechterhaltung der Bindung, sondern die Feststellung, dass der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes gehört, steht unter der Bedingung, dass die Aufrechterhaltung dieser Bindungen für die kindliche Entwicklung förderlich ist. Die Nützlichkeit und Förderlichkeit für die kindliche Entwicklung – und damit die Kindeswohldienlichkeit – sind deshalb gesondert festzustellen (vgl. BeckOGK/Altrogge, 1.11.2019, BGB § 1685, Rn. 58, 73).
Diese sind allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Trotz des nachvollziehbaren Interesses von ehemaligen Bezugspersonen an der Kontaktpflege mit den Kindern ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1685 BGB, Rn. 1). Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit einer Person förderlich sein kann, reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2016, 391).
1. Die den Tatbestand des § 1685 Abs. 2 BGB eröffnenden Voraussetzungen sind festzustellen. Die Antragsteller sind Bezugspersonen, die die tatsächliche Verantwortung für die hier in Rede stehenden Kinder getragen haben. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller haben mit der 16jährigen L... etwa 12 Jahre lang und mit K... von ihrer Geburt an bis Oktober 2018 in einem Haushalt gelebt.
2. Es ist indes nicht feststellbar, dass der Umgang für die Entwicklung und das Wohl der Kinder dienlich ist.
Die Kinder lehnen selbst den Umgang mit den Antragstellern ab. Sie begründen dies mit der von der Antragstellerin erlittenen physischen Gewalt, die im Hinblick auf die 16jährige L... bereits in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren (AG Zossen, 32 F 132/16) Thema gewesen ist, und die die Antragstellerin seinerzeit gegenüber der damaligen Verfahrensbeiständin auch eingeräumt hatte (vgl. Bl. 195). Die Kinder haben ihre Ablehnung von Kontakten mit der Antragstellerin während der gesamten Verfahrensdauer bestimmt und klar gegenüber den Verfahrensbeiständinnen, den Erziehern im Heim (Bl. 188), dem Gericht und dem Jugendamt wiederholt, im Beschwerdeverfahren bezogen auf beide Antragsteller. L... ist als 16jährige verfahrensfähig und darüber informiert, dass dies genau so zum Akteninhalt geworden ist. Von der Möglichkeit, sich auch selbst direkt gegenüber dem Senat im Verfahren zu äußern, hat sie trotz des Senatshinweises vom 8. Mai 2020 keinen Gebrauch gemacht. Auch hinsichtlich K... liegen keine Anhaltspunkte für einen Sinneswandel vor.
Dafür, dass es dem Wohl der Kinder entsprechen könnte, den Umgang gegen ihren konstant erklärten Willen anzuordnen, fehlen Anhaltspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass Umgang gegen den Willen der Kinder überhaupt erzwungen werden könnte, denn gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG dürfte unmittelbarer Zwang gegen die Kinder zur Durchsetzung des Umgangsrechts der Antragsteller nicht angewendet werden.
Hinweise darauf, dass gegen ihren Willen durchgeführter Umgang mit den Antragstellern der Entwicklung und ihrem Wohlbefinden der Kinder dienen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beachtung dieses Willens ihr Wohl besser wahrt. Denn dass es dem Wohl der Kinder im vorliegenden Fall dienen könnte, ihren konsequent geäußerten und plausibel und konkret begründeten Willen zu übergehen, vermag der Senat nicht festzustellen. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme auf den Willen oder das Aussageverhalten der Kinder im Hinblick auf ihren Umgangswillen liegen in Ansehung der Konstanz ihrer Äußerungen nicht vor. L... ist mit 16 Jahren in einem Alter, in dem sie persönliche Beziehungen bereits selbstständig zu bewerten im Stande ist, und in dem die Erfahrung der eigenen Wirksamkeit zunehmende Bedeutung auch für das eigene Selbstbild erlangt. Sie hat sich gegen Umgangskontakte mit den Antragstellern entschieden, K... ebenso. Die Nichtanerkennung dieses Willens trüge die Gefahr in sich, dass sich die Kinder als Objekt des Handelns der Erwachsenen und des Gerichtes wahrnähmen, ohne dass dem ein erkennbarer Vorteil für ihr Wohl gegenüberstünde. Eine Nützlichkeit oder Förderlichkeit der Umgangsanordnung für die kindliche Entwicklung lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen.
Der Senat war auch nicht aufgrund der von den Antragstellern eingereichten Äußerungen Dritter gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen, um sicherzustellen, dass das Zerwürfnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin nicht so massiv ist, dass die Kinder einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden oder ob die Anordnung von Umgang dem Kindeswohl nicht doch dienen könnte.
Bei den von den Antragstellern eingereichten Äußerungen Dritter (Bl. 229 ff.), handelt es sich um Beteiligtenvortrag. Neben Wertungen enthalten diese - teilweise undatierten - Schreiben keine tatsächliche Substanz zur Frage des aktuellen Kindeswillens und sind daher nicht geeignet, einen abweichenden Willen der Kinder auch nur anzudeuten. Soweit die Antragsteller darlegen, L... soll "eine Vertraute (Therapeutin?) in der Schule haben", der gegenüber sie angegeben haben soll, "gern einmal mit den Antragstellern sprechen und diese besuchen" zu wollen, bietet dieser Vortrag keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Denn dieser Hinweis ist sowohl inhaltlich als auch nach Quelle und zeitlichem Ursprung derart vage, dass er keinen greifbaren Ansatz für weitere Ermittlungen bietet.
Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich. Das gerichtliche Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dabei bleibt es dem erkennenden Gericht grundsätzlich selbst überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 [62]). Zur Aufklärung des Sachverhalts kann das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen ein Sachverständigengutachten einholen. Die Fachgerichte sind aber nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 [182]). Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.
Nach diesem Maßstab ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens im hier in Rede stehenden Fall nicht erforderlich. Die Kinder sind vom Familiengericht persönlich angehört worden, ohne dass sie von ihrem auch gegenüber den Verfahrensbeiständinnen in beiden Instanzen sowie gegenüber dem Jugendamt und den Heimerziehern vertretenen Standpunkt abgerückt wären. Danach fehlte es an der Erforderlichkeit der zusätzlichen Überprüfung des konstant, klar und bestimmt geäußerten Willens der Kinder durch einen Sachverständigen.
3. Nach alledem müssen die Antragsgegner den Antragstellern keinen Umgang mit den Kindern gewähren. Es besteht kein Zweifel daran, dass ihre das Umgangsstreben der Antragsteller ablehnende Entscheidung von verständigen Motiven getragen sein kann, nämlich dem Ansinnen, die Kinder vor einer Einflussnahme und einem Loyalitätskonflikt zu bewahren, die sich aus dem zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellerin bestehenden Spannungsverhältnis ergeben können. Den Antragsgegnern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge, gegebenenfalls gemeinsam mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu Dritten zu bestimmen. Diese Bestimmung ist nicht nur gegenüber dem Kind, sondern auch Dritten gegenüber verbindlich (§ 1632 Abs. 2 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Verfahrensgegenstände sind die jeweils höchstpersönlichen Umgangsrechte der Antragstellerin und des Antragstellers. Während eine Mehrheit von Kindern, die am Streit um den Umgang beteiligt sind, nicht zu einer Mehrheit an Verfahrensgegenständen und mithin nicht zu einer Werterhöhung führt (§ 45 Abs. 2 FamGKG), ist eine gleiche Wertbeschränkung für eine Mehrheit an umgangsberechtigten Erwachsenen nicht geregelt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.