Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2020 – 7 W 81/19
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0608.7W81.19.00
Tenor§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2019 (Festsetzung des Streitwertes) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2019 (Nichterhebung von Kosten) werden zurückgewiesen.
Gründe§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung des Streitwerts (§§ 32 II 1 RVG, 68 I 1 GKG) ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert mit 5.870 Euro zutreffend festgesetzt.
Zur Wertbemessung sind die Beträge der drei Zahlungs(haupt)anträge zusammenzurechnen (§ 39 I GKG): 2 x 2.500 + 870 = 5.870 Euro.
Die Hilfsanträge hätten sich grundsätzlich zur weiteren Zusammenrechnung geeignet, weil das Landgericht über sie entschieden, nämlich die Klagen beider Kläger insgesamt abgewiesen hat (§ 45 I 2 GKG). Die Zusammenrechnung kommt aber dennoch nicht in Betracht, weil die auf je 2.500 Euro gerichteten Zahlungsanträge denselben Gegenstand wie beide Hilfsanträge betreffen (§ 45 I 3 GKG). Ihre Zahlungsansprüche haben die Kläger als Ausgleichsansprüche verstanden, die ihnen bei dem von ihnen angestrebten Ausscheiden aus der Gemeinschaft mit dem Beklagten zuständen. Die Hilfsanträge richten sich auf die Verpflichtung der Beklagten, die Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu dulden. Die Anträge richten sich damit auf denselben Gegenstand, nämlich das Ausscheiden der Kläger aus der Gemeinschaft mit den Beklagten. Sie haben vorrangig gemeint, sie könnten aus der weiter bestehenbleibenden Gemeinschaft ausscheiden und hätten dabei einen mit ihrem Weggang verbundenen Zahlungsanspruch, und hilfsweise - wenn ihnen das Ausscheiden aus der fortbestehenden Gemeinschaft nicht zugesprochen werden sollte - haben sie die Zerschlagung der Gemeinschaft angestrebt, um auf diese Weise aus der Verbindung mit den Beklagten loszukommen.
Die Hilfsanträge haben zudem keinen höheren Wert als die Zahlungsanträge (§ 45 I 3 GKG). Sie richten sich - im Ergebnis - auf die Aufhebung einer Gemeinschaft, die am Eigentum oder am Besitz oder an einem Nutzungsrecht bestanden haben könnte. Der Aufhebungsanspruch ist indes nicht anhand der gesamten Teilungsmasse zu bewerten, sondern anhand des Interesses des Klägers an der Aufhebung. Der Wert des Anspruches bemisst sich in aller Regel - und so auch hier - nach dem Anteil des Klägers, den er aus der Auseinandersetzung erwartet. Sollte sich der von der Sachverständigen veranschlagte Wert von 11.000 Euro bei einer Auseinandersetzung realisieren lassen und sollte jeder der Kläger davon ein Sechstel beanspruchen können, so reicht dieser Wert nicht über die Zahlungsanträge von je 2.500 Euro hinaus.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts, von der Erhebung der Sachverständigenkosten entgegen ihrem Antrag nicht abzusehen (§§ 21 II 1, 66 II 1 GKG), ist unbegründet.
Nach § 21 I 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die auf schweren Verfahrensfehlern oder auf eklatanter Verkennung materiellen Rechts beruhen. Beides ist dem Landgericht nicht anzulasten.
Die hier allein fraglichen Auslagen für die Sachverständige (Nr. 9005 KV-GKG) sind verfahrensgemäß auf Grund des Beweisbeschlusses vom 16. Oktober 2015 (Bl. 392) entstanden (§§ 358 ff., 402 ff. ZPO).
Auch eine ganz offensichtlich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts ist nicht festzustellen, auch wenn das ergangene Urteil vom 17. Januar 2019 (Bl. 613 ff.) nicht auf dem Ergebnis der Beweiserhebung beruht. Der Verkehrswert der Steganlage, der auf Grund des Beweisbeschlusses begutachtet worden ist, ist vom Landgericht nicht als tatsächliches Kriterium verwendet worden, das für die Beurteilung der Zahlungsansprüche der Kläger und ihres Anspruches auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft entscheidungserheblich gewesen wäre. Das Landgericht hat alle erhobenen Ansprüche für unbegründet gehalten, ohne dazu den Wert der Steganlage zur Begründung seiner Auffassung zu verwenden.
Ein grober Fehler wäre damit begangen, wenn die aus der Beweiserhebung zu gewinnende tatsächliche Erkenntnis von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für das Urteil erheblich sein konnte. Kosten einer in diesem Sinne offensichtlich fehlsamen, der Willkür nahen Beweiserhebung dürfen den Parteien nicht überbürdet werden. Es war indes jedenfalls nicht willkürlich, einen Anspruch der Kläger auf Ausscheiden aus der Gemeinschaft und auf Abgeltung ihres Anteils für begründet zu halten. Dann hätte für die Bemessung des Abgeltungsanspruches der Wert der gemeinschaftlich gehaltenen Anlage maßgeblich sein können. Dass das Gericht seine zunächst mit dem Beweisbeschluss den Parteien mitgeteilte Auffassung ändert, führt in keinem Stadium des Verfahrens zu einem groben Rechtsanwendungsfehler. Der Beweisbeschluss bindet das Gericht nicht an die Rechtsauffassung, auf der er beruht. Es schuldet den Parteien in jeder Lage des Verfahrens nicht ein Festhalten an alten Auffassungen, sondern eine sorgfältige und unabhängige Beurteilung auch der Erheblichkeit bereits erhobener Beweise. Erkennt das Gericht dabei - gleichviel, ob in gleicher oder veränderter Besetzung - einen Beweisbeschluss als Fehlentscheidung, werden die Parteien damit keinem dem Verfahrens- und dem Kostenrecht fremden, übersteigerten Risiko ausgesetzt. Die mit Fehlentscheidungen und ihrer Korrektur verbundenen Kosten - etwa die Kosten der Rechtsmittelinstanzen - gehören zum Prozessrisiko, das sich für die unterliegende Partei schließlich in der Kostenlast realisiert.
Ob das Landgericht einen Hinweis auf die Änderung seiner Auffassung pflichtwidrig (§ 139 ZPO) unterlassen hat, nachdem es offenbar noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, das Beweisergebnis für entscheidungserheblich gehalten und die Sachverständige deshalb zur Erläuterung ihres Gutachtens angehört hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Auf diesem etwaigen Fehler beruhen die Kosten nicht. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind nicht dadurch ausgelöst worden, dass nach Vernehmung der Sachverständigen und vor Urteilserlass ein Hinweis unterlassen worden ist. Die Kosten hätten nicht vermieden werden können, wenn der Hinweis erteilt worden wäre.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 66 VIII, 68 III GKG).