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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.06.2020 – 2 U 126/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0609.2U126.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 86/18, wird verworfen, soweit das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 2.518,39 Euro nebst Zinsen wegen fehlender Substantiierung und wegen fehlenden Nachweises einer Mandatierung der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.195,29 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR vom beklagten Zweckverband die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus diversen Widerspruchsverfahren. Der Beklagte erließ in der Zeit zwischen dem 29. September und dem 11. Dezember 2015 gegenüber einer Vielzahl von Mandanten der Klägerin Gebührenbescheide für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung. Hiergegen legten die Betroffenen jeweils persönlich Widerspruch ein und beauftragten im Laufe der Widerspruchsverfahren die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Gegen die den Gebührenbescheiden zugrunde liegende Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 12. August 2015 beantragte die Klägerin für einen Mandanten im Dezember 2015 ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 beantragte sie im Normenkontrollverfahren die Übersendung fehlender Kalkulationsunterlagen insbesondere zur Ermittlung des Aufwandes und der Flächen. Bevor es zur Anberaumung eines Verhandlungstermins im Normenkontrollverfahren kam, half der Beklagte im Juni 2016 den Widersprüchen ab und hob sämtliche Bescheide auf. Die letzten Abhilfebescheide gingen der Klägerin am 27. Juni 2016 zu. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Satzung im Normenkontrollverfahren erfolgte nicht mehr. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten stellte die Klägerin ihren Mandanten im Laufe des Monats Mai 2017 in Rechnung und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2017 unter Fristsetzung bis 19. Juli 2017 im Namen der Mandanten auf, diese Kosten im Rahmen von § 1 StHG zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ab. Das Ablehnungsschreiben ging der Klägerin am 6. Juli 2017 zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Mandanten F…, G…, K…, Kö…, P…, R… und S… fehle es an einer Substantiierung und dem Nachweis einer Mandatierung. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Abtretungen nicht gemäß § 46 Abs. 4 AO unwirksam, da es sich bei den abgetretenen Ansprüchen nicht um Ansprüche aus dem Steuer- bzw. Abgabenverhältnis handele. Die Beitragsbescheide seien zwar rechtswidrig und der Beklagte habe mit ihrem Erlass auch eine Amtspflicht verletzt. Allerdings beruhe die Rechtswidrigkeit der Bescheide auf legislativem Unrecht, auf das das Staatshaftungsgesetz nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei die Satzung, auf der die Beitragsbescheide beruhten, nicht rechtswidrig und damit auch nicht unwirksam. Mit der Begründung, weiterer Vortrag der Klägerin zu vermeintlichen Satzungsfehlern sei nicht nachgelassen worden, hat das Landgericht gemäß §§ 296a, 283 ZPO diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen. Ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG scheitere am Verschulden der jeweiligen Behördenmitarbeiter.
Gegen das ihr am 14. November 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Dezember 2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 14. Februar 2019 am 14. Februar 2019 begründet. Zur Abweisung eines Teils der Klage wegen Fehlens der Substantiierung und des Nachweises einer Mandatierung der Klägerin verhält sich die Berufungsbegründung nicht. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, ihr Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 sei vom Landgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
das am 29. Oktober 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.195,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und tritt der Klageforderung mit weiteren Rechtsansichten entgegen.
Dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2020 vom Senat erteilten Hinweis, dass die Klageforderung verjährt sein dürfte, ist die Klägerin durch nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Mai 2020 mit Rechtsansichten entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.
II.
1.
Die Berufung ist unzulässig, soweit das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 2.518,39 Euro nebst Zinsen abgewiesen hat. Insoweit fehlt es an der nach § 520 Abs. 1 und 3 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung. Das Landgericht hat in diesem Umfang die Klage mit der selbstständig tragenden Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre Mandatierung durch die geschädigten Mandanten F…, G…, K…, Kö…, P…, R… und S… weder substantiiert noch nachgewiesen. Zu diesem Teil der Urteilsgründe verhält sich die Berufungsbegründung nicht.
2.
Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann die von ihr aus abgetretenem Recht als Schadensersatz geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ihrer übrigen früheren Mandanten nach ihrem eigenen Vorbringen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Beklagten gezahlt verlangen.
a)
Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG – soweit sie von den vorgelegten Abtretungsvereinbarungen überhaupt erfasst werden und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind - scheitern jedenfalls daran, dass ein Verschulden der mit der jeweiligen Bescheiderteilung befassten Mitarbeiter des Beklagten nicht dargelegt ist. Im Gegenteil: Im Schriftsatz vom 27. April 2020 führt die Klägerin selbst aus, dass der Beklagte im allgemeinen Amtshaftungsrecht möglicherweise erfolgreich hätte geltend machen können, dass es an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe (Bl. 484 d. A.). Damit sind die Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruchs ersichtlich nicht dargetan.
b)
Auch verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus § 1 Abs. 1 StHG Bbg scheiden aus. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die seitens der Zedenten erhobenen Widersprüche gegen die vom Beklagten im Laufe des Monats Juni 2016 im Wege der Abhilfe aufgehobenen Beitragsbescheide begründet und die angefochtenen Beitragsbescheide rechtswidrig waren. Ferner kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Widerspruchsführer die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts während der Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jeweils für erforderlich halten durften, die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten nach Grund und Höhe gemäß § 1 Abs. 1 StHG Bbg in vollem Umfang ersatzfähig sind und die Klägerin aufgrund der mit den Widerspruchsführern vereinbarten Abtretungen gemäß § 398 BGB Inhaberin der Forderungen geworden ist. Jedenfalls ist der Beklagte gemäß den §§ 214 Abs. 1, 404 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die abgetretenen Schadensersatzansprüche gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg verjährt sind.
aa)
Nach der letztgenannten Vorschrift verjährt der Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 4 Abs. 2 StHG Bbg mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.
Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Kenntnis hatten die Zedenten im Streitfall jeweils spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abhilfebescheide im Monat Juni 2016, von denen die letzten der Klägerin am 27. Juni 2016 zugegangen sind. Die Zedenten wussten bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin, dass sie ihr die übliche Vergütung zu zahlen hatten, mithin mit einer Zahlungspflicht belastet waren. Auch wussten sie, dass Mitarbeiter der Beklagten durch den Erlass der angefochtenen Beitragsbescheide, die sie für rechtswidrig hielten, die Beauftragung der Klägerin verursacht hatten. Mit der Beendigung des im Ergebnis erfolgreichen Primärrechtschutzes war es den Zedenten durchaus möglich, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der zu diesem Zeitpunkt bekannten und demgemäß vorzutragenden Tatsachen hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Zedenten kannten Ende Juni 2016 alle anspruchsbegründenden Tatsachen mit Ausnahme der - mangels Rechnungslegung ihnen allerdings noch nicht bekannten - exakten Höhe der in jedem Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Kenntnis aller Einzelheiten war für den Verjährungsbeginn indes nicht erforderlich. Ebenso wenig musste der anzustrengende Prozess mehr oder weniger risikolos erscheinen (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - 2 U 36/06 -, juris, Rn. 50 - m. w. Nachw.). Soweit dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2012 - 2 U 46/11 - hiervon abweichend zu entnehmen sein sollte, dass im Falle der Belastung mit einer anwaltlichen Gebührenforderung für den Verjährungsbeginn die durch Zugang einer Gebührenrechnung vermittelte Kenntnis der exakten Gebührenhöhe erforderlich sei, wird daran nicht festgehalten. Für den dortigen Fall hatte der Senat am Ende der Randnummer 51 (juris) - nicht tragend - ausgeführt, die Zedenten hätten vor Zugang der Gebührenforderung überdies auch noch keine Kenntnis von dem einzelnen Schaden gehabt.
Gemessen an dem aufgezeigten - auf § 4 Abs. 1 StHG Bbg übertragbaren - Begriff der Kenntnis für den Beginn der Verjährung genügte der aufgezeigte Kenntnisstand der haftungsbegründenden Umstände für die Erhebung zumindest einer Feststellungsklage. Da die Kosten, die im isolierten abgabenrechtlichen Vorverfahren anfallen, mangels entsprechender verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsregelungen nicht im Verwaltungsverfahren (vorrangig) geltend gemacht werden können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Juli 2006 - 2 U 27/05 -, juris, Rn. 13), stand den Zedenten auch kein einfacherer und billigerer Rechtsbehelf zur Verfügung, der Zweifel an der Zulässigkeit einer Feststellungsklage hätte begründen können. Die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG begann nach allem jeweils mit dem auf die Bekanntgabe der Abhilfebescheide folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete demgemäß hinsichtlich der im Zusammenhang mit den zuletzt bekanntgegebenen Bescheiden entstandenen Rechtsverfolgungskosten mit dem 27. Juni 2017 und im Übrigen bereits früher.
bb)
Die Verjährung ist nicht vor ihrem Ablauf im Sinne von § 4 Abs. 3 StHG Bbg unterbrochen worden. Zwar haben die Zedenten, vertreten durch die Klägerin, unter dem Datum vom 1. Juni 2017 einen „Antrag auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gemäß § 1 Abs. 1 Bbg StHG“ gestellt, der beim Beklagten am 2. Juni 2017 eingegangen ist. Die Zedenten haben indes nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Antrags, den der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2017, der Klägerin zugegangen am 6. Juli 2017, zurückgewiesen hat, Klage erhoben, so dass die verjährungsunterbrechende Wirkung des Antrags in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr.12 BGB rückwirkend wieder entfallen ist. Im Einzelnen:
(1)
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg wird die Verjährung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz „unterbrochen“. Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. Welche Rechtsfolgen die „Unterbrechung“ der Verjährung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nach sich zieht, ist unklar. Der Bundesgesetzgeber hat die Verjährungsregeln des BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 grundlegend umgestaltet, insbesondere die frühere Unterbrechung der Verjährung abgeschafft und weitgehend durch die Hemmung ersetzt. Auf Forderungen, die nach dem 31. Dezember 2002 entstehen, ist ohne weiteres das neue Verjährungsrecht anzuwenden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört § 249 ZPO nicht zu den in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG in Bezug genommenen allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Verweisungsvorschrift ergibt, sollen im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten. § 249 ZPO regelt indes nicht den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung.
Der brandenburgische Landesgesetzgeber hat die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes dem neuen Verjährungsrecht des BGB nicht angepasst. Nach wie vor „unterbricht“ der Schadensersatzantrag nach § 5 Abs. 1 StHG die Verjährung, während für die Unterbrechung im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts gelten sollen. Bestimmungen, welche rechtlichen Wirkungen die „Unterbrechung“ auslöst, enthält das als „allgemeine Vorschriften des Zivilrechts“ in Bezug genommene BGB seit dem 1. Januar 2002 indes nicht mehr. Insbesondere ist die durch § 217 BGB a. F. angeordnete Wirkung der Unterbrechung, wonach die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen kann, entfallen. Die Beibehaltung des Begriffs der Unterbrechung im Staatshaftungsgesetz Bbg hat damit zur Folge, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg angeordnete Verweisung auf die verjährungsrechtlichen Bestimmungen des BGB zu einer Gesetzeslücke führt, die - wie im intertemporalen, interlokalen und internationalen Kollisionsrecht üblich - im Wege der Angleichung der Bestimmungen des StHG Bbg an die neuen Verjährungsregelungen des BGB auszufüllen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. April 1993 - VII ZR 22/92 -, juris, Rn. 24 - m. w. Nachw.). Dies führt dazu, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg angeordnete Unterbrechung seit dem 1. Januar 2002 wie eine Hemmung neuen Rechts zu behandeln ist.
Hierfür spricht zunächst die in Satz 2 vorgesehene dynamische Verweisung auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Zivilrechts. Bei Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetzes der früheren DDR im Jahre 1969 waren das die Bestimmungen des BGB, ab dem 1. Januar 1976 diejenigen des ZGB-DDR und seit dem 3. Oktober 1990 wiederum die Bestimmungen des BGB (vgl. Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, 1997, S. 350). Schon deshalb geht der Hinweis der Klägerin auf die ihrer Ansicht nach anzuwendenden Bestimmungen des ZGB-DDR fehl. Es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, weshalb diese von Anfang an dynamische Verweisung mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes statisch geworden sein soll.
Zum anderen hat der Bundesgesetzgeber in Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB - auch dies eine allgemeine Vorschrift des Zivilrechts im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterbrechungstatbestände alten Rechts in Hemmungstatbestände neuen Rechts überleiten wollte.
Ferner sind die §§ 194 ff. BGB selbst ohne ausdrückliche Bezugnahme stets als ein Allgemeiner Teil des Verjährungsrechts verstanden worden, wie er mangels Sonderbestimmungen auch andernorts im Zivilrecht und auch im öffentlichen Recht Anwendung finden konnte, so dass auch dort die einschlägigen Neuregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gelten (vgl. Staudinger/Jacoby/Peters (2016) Artikel 229 § 6 EGBGB Rn. 1).
Es gibt nach allem keine triftigen Gründe, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg angeordnete Unterbrechung der Verjährung nicht wie eine Hemmung zu behandeln. Soweit dem Urteil des Senats vom 20. März 2007 - 2 U 50/05 - unter Rn. 46 (juris) eine abweichende Beurteilung zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
(2)
Da die Zedenten nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Schadensersatzantrags Klage erhoben haben, ist die Unterbrechungswirkung dieses Antrages rückwirkend entfallen. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB hemmt die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn - wie hier nach § 6a StHG Bbg - die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung der Behörde abhängt, nur, wenn innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Bei dem Erfordernis der Klageerhebung handelt es sich um eine auflösende Bedingung für die Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Antragstellung (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1977 – III ZR 19/75 - juris).
Die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr.12 BGB stimmt im Übrigen sachlich mit dem in § 210 BGB a. F. zum früheren Recht für die Unterbrechungswirkung eines behördlichen Vorschaltverfahrens angeordneten Erfordernis einer Klageerhebung innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens überein, so dass auch bei Anwendung des vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrechts die Unterbrechungswirkung rückwirkend entfallen wäre.
(3)
Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2017 keinen (verlängernden) Einfluss auf den Lauf der Verjährung. Über die Voraussetzungen der Verjährung, ihren Lauf, ihre Hemmung und Unterbrechung ist ein Anspruchsteller nicht nach § 5 Abs. 4 StHG Bbg zu belehren. Vielmehr ist er über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach Maßgabe des § 6a StHG Bbg zu belehren. Die vom Beklagten erteilte Rechtsmittelbelehrung war somit nicht fehlerhaft, insbesondere nicht unvollständig. Sie verweist auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder), was ausreicht (vgl. Gelen, Staatshaftungsgesetz in Brandenburg und Änderungen des Anwendungsbereichs, LKV 2009, 15). Da eine Klagefrist nicht bestand, war hierüber auch nicht zu belehren.
(4)
Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten verstößt nach allem auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in irgendeiner Weise die Zedenten davon abgehalten hätte, in unverjährter Zeit ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
3.
4.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Bislang ist nicht hinreichend geklärt, welche Rechtswirkungen die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg vorgesehene „Unterbrechung“ der Verjährung seit dem 1. Januar 2002 hat und unter welchen Voraussetzungen diese Wirkungen eintreten und erhalten bleiben. Diese Fragen können in einer Vielzahl künftiger Verfahren eine entscheidungserhebliche Rolle spielen.