Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.06.2020 – 13 UF 57/20
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29.01.2020 wird aufgehoben.
Eine Regelung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und seinen eingangs genannten Kindern findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €
Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe§
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung eines 14-tägigen Wochenendumganges mit seinen 10jährigen Zwillingstöchtern aus seiner Ehe mit der Antragsgegnerin.
Die Eheleute trennten sich im November 2018 und die Kommunikation zwischen ihnen ist seither hochstreitig. Nachdem sie die Töchter zunächst im Nestmodel mit einem Betreuungsanteil der Mutter von 10 und des Vaters von 4 Tagen betreuten, leitete der Antragsteller das Verfahren ein, um seinen Umgang auf paritätische Anteile zu erweitern. Im Verfahrensverlauf entwickelten seine damalige Verfahrensbevollmächtigte und die der Mutter im Wesentlichen übereinstimmende Vorschläge zu einem 14-tägigen Umgangsturnus. Nach Handgreiflichkeiten zwischen seiner Lebensgefährtin und der Antragsgegnerin bei einer Umgangsübergabe am 03.08.2019 ließ er sein Umgangsregelungsbedürfnis vorübergehend fallen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht auf weitgehend – mit Ausnahme der Frage der Abholung – übereinstimmende Anträge der Eltern und des Verfahrensbeistands einen 14-tägigen Wochenendumgang des Antragstellers mit seinen Töchtern angeordnet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Vater unter Hinweis darauf, den beschlossenen Umgang keinesfalls umzusetzen, einen Umgangsausschluss, hilfsweise einen begleiteten Umgang. Er habe nachträglich erfahren, dass seine Kinder ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung zu dem Vorfall vom 03.08.2019 eine Aussage vor der Polizei abgegeben hätten, in der sie eine Falschdarstellung der Mutter übernommen und seine Lebensgefährtin belastet hätten. Dies habe die Bereitschaft seiner Lebensgefährtin, die Kinder für den Wochenendumgang in ihrer, dem Antragsteller insoweit einzig zu Verfügung stehenden Wohnung, aufzunehmen, entfallen lassen. Zudem begründe dies die Besorgnis, die Mutter instrumentalisiere die Kinder gegen ihn und seine Lebensgefährtin in Schädigungsabsicht, sodass zu seinem Selbstschutz ein Umgang in seinem Umfeld auszuscheiden habe. Einem Wochenendumgang stehe überdies seine inzwischen eingegangene Nebentätigkeit entgegen.
Das Jugendamt befürwortet nach Rücksprache mit der Mutter einen begleiteten Umgang; Verfahrensbeistand und Mutter berichten von Verunsicherungen der Mädchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug und seinen Hinweis vom 20.05.2020 (320). Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Berichte und Schreiben des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands vermitteln mit den ausführlichen Terminsprotokollen des Amtsgerichts ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte.
2. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.01.2020 ist aufzuheben, da vorliegend unbegleiteter Umgang ausscheidet (§ 1684 Abs. 4 BGB), wovon im Ergebnis beide Eltern, alle professionell am Verfahren Beteiligte und mit ihnen der Senat ausgeht. Die Eltern befinden sich in einem hocheskalierten Streit, der sich auf der Sachebene auf eine wachsende Zahl klärungsbedürftiger Angelegenheiten erstreckt, seit längerem einhergeht mit einer zunehmenden Zahl an elterlich initiierten Ermittlungs- und Strafverfahren und auf der Beziehungsebene gekennzeichnet ist durch ein tiefes wechselseitiges Misstrauen in die Kommunikationsabsichten des jeweils anderen Elternteils. Dieser Streit ist den Kindern nicht verborgen geblieben und hat sie in einen erheblichen Loyalitätskonflikt versetzt. In Ansehung der Eskalationsstufe müssen sie befürchten, bei einer ungeschützten Kommunikation mit ihrem Vater von einem oder beiden Elternteilen gegen ihren Willen in den elterlichen Streit einbezogen zu werden, sei es durch die ihnen vermittelte Erwartung, zu einem elterlich kommunizierten Werturteil über Aspekte des Streites oder der Streitenden Stellung nehmen zu sollen, oder durch die Befürchtung ihres Vaters, ihre Mutter instrumentalisiere ihren Umgang in seinem Umfeld gegen ihn.
Die damit verbundene Intensivierung des Loyalitätskonfliktes kann vermieden werden durch einen begleiteten Umgang außerhalb des väterlichen Umfeldes und in Gegenwart eines Dritten, der eine kommunikative Einbeziehung der Kinder in den elterlichen Streit sicher verhindert, also durch den vom Jugendamt fachkundig befürworteten begleiteten Umgang (§ 1684 Abs. 4 S 3 BGB).
Die Anordnung eines begleiteten Umgangs muss vorliegend allerdings mangels dazu erforderlicher Mitwirkung des Vaters unterbleiben. Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29/99 –, BVerwGE 112, 98-106). Auf sein Mitwirkungserfordernis hat der Senat den Vater hingewiesen.
Bei dieser Sachlage kann die ohnehin nur regelmäßig und nicht etwa ausnahmslos gebotene gerichtliche Regelung des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 1994, 158) ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Umgangsberechtigte nicht in Unkenntnis über die Voraussetzungen eines ihm offenstehenden Umgangs verbleibt und Gründe für einen künftigen Ausschluss des Umgangsrechts nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 – XII ZB 120/04 –, Rn. 15, juris).
So liegt es hier. Die Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs hat das Jugendamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.02.2020 bekannt gegeben (vgl. 293) und seine Bereitschaft zur Leistungsgewährung in der Stellungnahme vom 09.04.2020 unter der Bedingung einer ordnungsgemäßen Mitwirkung aufrechterhalten (vgl. 306).
Den Ausspruch eines künftigen Ausschlusses eines Umgangs hält der Senat für unverhältnismäßig. Anders als in der überwiegenden Zahl der vom Senat zu beurteilenden Umgangsbegleitungen geht es vorliegend nicht darum, Umgangsvoraussetzungen überhaupt erstmals herzustellen; Ziel ist vielmehr, eine bereits bestehenden Nähe zwischen den Kindern und ihrem Vater in größtmöglichen Umfang aufrecht zu erhalten. Aus Sicht der Mutter handelt es sich geradezu um einen Liebesentzug.
Bei einem Ausspruch über einen künftigen Ausschluss des Umgangsrechts würde dieser zementiert, eine bereits jetzt unvermeidbare Entfremdung mit entsprechenden Umgangsverweigerungstendenzen würde unausweichlich schwerwiegend vertieft und die Perspektive für eine dessen ungeachtet anzustrebende Wiederaufnahme eines Umgangs würden nachhaltig verschlechtert. Demgegenüber können die Kinder ohne einen Umgangsausschluss bei Mitwirkung ihres Vaters baldmöglichst an die Vertrautheit aus den bisherigen Umgängen anknüpfen.
Bei dieser Handhabung bleibt, zumal die Einrichtung einer Umgangsbegleitung nicht zuletzt in Ansehung des Mitwirkungserfordernisses des Vaters voraussichtlich einige Zeit beanspruchen wird, auch den Kindern hinreichend Zeit und Gelegenheit, den für sie überraschenden und sie deutlich verunsichernden Kontaktabbruch ihres Vaters zu verarbeiten, während die Mutter sie, ggfls. auch mit Unterstützung des Jugendamtes, behutsam auf eine ohnehin anzustrebende Wiederaufnahme des väterlichen Umgangs vorbereiten kann, wenn diese sich abzeichnet.
Der Fortbestand einer gemeinsamen elterlichen Sorge, den die Beteiligten in Ansehung des hocheskalierten Elternstreits verständlicherweise problematisieren, muss erforderlichenfalls in einem Sorgerechtsverfahren behandelt werden, da das Beschwerdeverfahren in vorliegender Umgangssache eine diesbezügliche Klärung mit einem anderen Verfahrensgegenstand nicht zulässt (vgl. Senat FamRZ 2019, 1251).
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Der Antragsteller hat verfahrensrechtlich in erheblichem Maße zum Entstehen des Beschwerdeverfahrens beigetragen, indem er die hierfür maßgeblichen Umstände, seinen Vertrauensverlust und den seiner Lebensgefährtin in ein redliches Verhalten der Mutter, erstinstanzlich unberücksichtigt gelassen hat. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Amtsgericht mit Schreiben vom 29.11.2019 unter Aufzählung von 17 Schädigungsversuchen einschließlich der Handgreiflichkeiten vom 03.08.2019 ausgeführt, die hasserfüllte Mutter versuche ihm bewusst Schaden zuzufügen und benutze für dieses Ziel die Kinder (vgl. 242, 243). Mit Schreiben vom 06.10.2019 hatte er bereits die Angaben der Kindesmutter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum 03.08.2019 bewertet (vgl. 197), das im Übrigen im November 2019 eingestellt wurde (vgl. 315). Eine mögliche Einbeziehung der Kinder in das Ermittlungsverfahren drängte sich hier unabweisbar auf, da die Handgreiflichkeiten in deren Gegenwart und gerade bei deren Abholung stattfanden. Der Antragsteller hatte bei diese Sachlage und unabhängig davon, dass er in der Abholsituation selbst auf eine Äußerung der Kinder gegenüber dem aufnehmendem Polizeibeamten drängte, wie die Kindesmutter unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. 377), allen Anlass, sich bereits vor Abschluss der I. Instanz über seine Lebensgefährtin mit dem Inhalt der Ermittlungsakte näher zu befassen, und nicht erst danach. Nach seinem eigenen Dafürhalten musste er greifbar mit einer Einbeziehung der Kinder durch die Mutter für ihre Zwecke rechnen und zwar gerade in der Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin, auf deren Mitwirkung für den von ihm mitbeantragten Umgang der Antragsteller klar erkennbar und unbedingt angewiesen war. Hätte er sich dementsprechend mit dem Inhalt der Ermittlungsakte zeitgerecht befasst, statt erst nach Abschluss der Instanz, wäre die zu beseitigende Umgangsregel und mit ihr das Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterblieben (Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO).
Zudem beruht das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens maßgeblich auf einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers an einem ihm offen stehenden begleiteten Umgang. Soweit er geltend gemacht hat, aufgrund einer Nebenerwerbstätigkeit nunmehr jeden Samstag bis 20:30 Uhr arbeiten zu müssen (vgl. 281), ist dies unvereinbar mit seinem hierzu vorgelegten Anstellungsvertrag vom 14.02.2020. Dieser enthält in § 3.1 eine Arbeitsverpflichtung des Antragstellers von 10 Arbeitsstunden je Monat, mithin durchschnittlich 2,26 Arbeitsstunden je Woche (vgl. 288).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
3. Verfahrenskostenhilfe konnte dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) besteht im Umgangssachen, soweit zu erwarten ist, dass der Antragsteller zu seinen Gunsten sprechende Umstände geltend macht (vgl. Senat FamRZ 2019, 1153). Das ist in Ansehung seiner fehlenden Mitwirkung an einer Umgangsbegleitung bei wertender Betrachtung nicht der Fall.
Überdies ist seine Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen mutwillig (114 Abs. 2 ZPO), da eine bemittelte Partei bei sachgerechtem Vorgehen die zur Beschwerde führenden Umstände bereits erstinstanzlich geltend gemacht und so das Beschwerdeverfahren vermieden hätte (Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO, vgl. OLG Senat FamRZ 2019, 1153 Gottschalk in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 9. Auflage 2020 Rn. 545, jew. m.w.N.).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.