Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.06.2020 – 1 AR 21/20 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0616.1AR21.20SA.Z.00

Tenor§

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schwedt/Oder.

Gründe§

I.

Der Kläger, ein in Berlin Charlottenburg ansässiger Rechtsanwalt, macht vor dem Amtsgericht Schwedt/Oder gegen die in dessen Bezirk ansässige Beklagte Ansprüche aus einem Rechtsanwaltsvertrag geltend. In § 9 der maßgeblichen Mandatsvereinbarung heißt es: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist grundsätzlich der Kanzleiort des beauftragten Rechtsanwalts“.

Nachdem die Beklagte unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung gegenüber dem Amtsgericht Schwedt/Oder dessen örtliche Zuständigkeit gerügt hatte, hat dieses Amtsgericht die Parteien auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2020 hat das Amtsgericht Schwedt/Oder die Klage auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nach Einspruch des Klägers und erneutem Hinweis auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hat sich das Amtsgericht Schwedt/Oder mit Beschluss vom 9. April 2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich - wiederum nach einem entsprechenden Hinweis an die Parteien - durch Beschluss vom 27. Mai 2020 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Charlottenburg ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Amtsgerichte der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Schwedt/Oder zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Schwedt/Oder als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 9. April 2020 und Letzteres durch den Beschluss über die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens vom 27. Mai 2020. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).

3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schwedt/Oder.

Zwar kommt dessen Verweisungsbeschluss vom 9. April 2020 grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder nicht stand.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder ist gemäß § 17 Abs. 1 ZPO offensichtlich örtlich zuständig, denn in dessen Bezirk hat die in Anspruch genommene Gebietskörperschaft ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand. Das Amtsgericht Schwedt/Oder durfte sich in der Zuständigkeitsfrage nicht auf die in der Mandatsvereinbarung enthaltene Zuständigkeitsvereinbarung berufen, diese begründet keinen anderen Gerichtsstand. Die Anwendung des § 38 Abs. 1 ZPO ist offenkundig fehlerhaft, denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm müssen beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, um wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen zu können. Der Kläger ist jedoch als Rechtsanwalt Angehöriger eines freien Berufes und damit kein Kaufmann. Eine entsprechende Anwendung auf andere Personen - die vom Amtsgericht Schwedt/Oder auch nicht in Erwägung gezogen wird - ist auch dann nicht möglich, wenn diese vergleichbar geschäftserfahren sind wie der in der Norm genannte Personenkreis (OLG Köln, NJW-RR 2015, 1533; OLG Bamberg, Urteil vom 17. Februar 1998 - 7 U 30/97, zitiert juris Rn. 42; OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 13 AR 37/07; OLGR Hamburg 2008, 340, zitiert juris Rn. 15; VGH Sachsen, Beschluss vom 20. April 2006 -Vf. 4-IV-05, zitiert juris Rn. 11;Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auf., § 38 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Patzina, 4. Aufl., § 38 Rn. 17; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 38 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 1. März 2015, § 38 Rn. 24; jeweils mwN). Einer entsprechenden Anwendung von§ 38 Abs. 1 ZPO auf Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Angehörige freier Berufe steht entgegen, dass der Wortlaut der Bestimmung gerade abschließend gefasst und in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke einer Analogie auch nicht zugänglich ist (OLG Köln, aaO; OLG Hamburg, aaO). Eine Gesetzesanalogie erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit überdies nicht angezeigt (vgl. Stein/Jonas/Bork; BeckOK/Toussaint, aaO). Der Kläger konnte als Rechtsanwalt daher keine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.