Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.06.2020 – 1 AR 12/20 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0619.1AR12.20SA.Z.00

Tenor§

Zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Gründe§

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten aus einem Mietverhältnis über ein in O... gelegenes Hausgrundstück in Anspruch. Die Beklagten begehren hilfswiderklagend die Rückzahlung eines auf einen beabsichtigten, aber nicht zustande gekommenen käuflichen Erwerb des Hausgrundstücks entrichteten Betrags in Höhe von 11.300 € nebst Zinsen.

Die Kläger haben unter dem 6.6.2018 Klage beim Amtsgericht Bad Freienwalde erhoben. Das Amtsgericht Bad Freienwalde hat einen Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung am 31.1.2019 bestimmt. Zu diesem Termin sind die Beklagten nicht erschienen, woraufhin ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil ergangen ist. Dagegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2019 haben die Beklagten die Hilfswiderklage erhoben. Daraufhin hat das Amtsgericht Bad Freienwalde in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2019 auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf die Verweisung der Hilfswiderklage an das Landgericht Frankfurt (Oder) gestellt.

Am 17.10.2019 hat das Amtsgericht Bad Freienwalde einen Beschluss verkündet, in dem es darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 506 ZPO Bedenken an der sachlichen Zuständigkeit für den gesamten Rechtsstreit bestünden, da die durch die Hilfswiderklage begründete sachliche Zuständigkeit des Landgerichts den gesamten Rechtsstreit erfasse. Daraufhin haben die Kläger unter dem 18.11.2019 einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (Oder) gestellt.

Durch Beschluss vom 20.11.2019 hat sich das Amtsgericht Bad Freienwalde für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat sich durch Beschluss vom 24.2.2020 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Freienwalde zurückverwiesen.

Unter dem 23.3.2020 hat das Amtsgericht Bad Freienwalde die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Bad Freienwalde ist die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Bad Freienwalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 20.11.2019 und Letzteres durch den Beschluss über die Zurückverweisung des Rechtsstreits vom 24.2.2020. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33 Aufl., § 36, Rn. 34 f.).

3. Sachlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Freienwalde nach § 281 Abs. 2 ZPO. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Seine Zuständigkeit folgt: Eins AR 27/19.

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde stand.

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist hinreichend beachtet worden. Nachdem die Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2019 für die Hilfswiderklage einen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Frankfurt (Oder) gestellt haben, hätte sich ihre erneute Anhörung zum Verweisungsantrag der Kläger vom 18.11.2019 in einer bloßen Förmelei erschöpft, die dem Amtsgericht Bad Freienwalde nicht abzuverlangen gewesen ist.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde entbehrt auch nicht jeder Grundlage. Insbesondere folgt entgegen der Sichtweise des Landgerichts Frankfurt (Oder) ein Entfallen der Bindungswirkung nicht daraus, dass die Klageansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis herrühren und damit gemäß § 23 Nr. 2a GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts unabhängig vom Wert des Streitgegenstands besteht. Dabei kann dahinstehen, ob, wie vom Amtsgericht Bad Freienwalde angenommen, § 506 ZPO auf Fallgestaltungen wie die Vorliegende Anwendung findet. Denn die Verfahrensbehandlung durch das Amtsgericht Bad Freienwalde stellt sich jedenfalls als vertretbar dar, weshalb der Beschluss über die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (Oder) bindend ist. Das folgt daraus, dass sich dem Wortlaut des § 506 ZPO eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs im Sinne der Sichtweise des Landgerichts Frankfurt (Oder) nicht entnehmen lässt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.11.2014, 34 AR 153/14, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.5.2011, 9 AR 13/11, zitiert nach juris). Dementsprechend wird – wenn auch lediglich vereinzelt – in der Kommentarliteratur (BeckOK/Toussaint, ZPO, 36. Edition, § 506, Rn. 10 a. A.: Zöller/Schutzky, a. a. O., § 33, Rn. 17; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 41. Aufl. § 33, Rn. 18; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 17. Aufl., § 506, Rn. 1) vertreten, dass sogar im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2c GVG eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits im Hinblick auf eine die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht unterfallenden Widerklage eröffnet ist. Im Blick darauf kann es nicht als willkürlich angesehen werden, dass das Amtsgericht Bad Freienwalde nicht – was indes auch dem Senat vorzugswürdig erscheint – die Widerklage abgetrennt und verwiesen, sondern den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).