Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.07.2020 – 11 U 109/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0706.11U109.19.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 230/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.662,97 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise des Beschlusses vom 20.05.2020 (GA II 326 ff.) Bezug genommen, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 19.06.2020 (GA II 354 ff.) und im anwaltlichen Schriftsatz vom 30.06.2020 (GA II 358) hat der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie rechtfertigen jedoch keine abweichende Entscheidung. Neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte, die weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Der Senat hält weiterhin daran fest, dass der Beklagte keine Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für die Klägerin und ihren Ehemann für das Jahr 2009 verletzt hat. Herauszustellen ist noch einmal, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mandat um ein beschränktes Mandat zur Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 handelte, das dem Beklagten nach einer Schätzung durch das Finanzamt im Jahr 2011 erteilt worden ist. Unabhängig von dem Umstand, dass dem Beklagten der Vertrag über den Kauf der Eigentumswohnung im Jahr 2006 bekannt war, lag im Jahr 2011 mit dem streitgegenständlichen Mandat keine Nachforschungspflicht wegen eines Umsatzsteuerausweises beim Verkauf der Wohnung im Jahr 2009 auf der Hand, da es für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Eheleute nur auf den Veräußerungsbetrag selbst ankam. Da der Beklagte zudem nicht mit den umsatzsteuerlichen Angelegenheiten der Klägerin betraut war, traf ihn ebenfalls keine weitere Nachforschungspflicht oder gar eine Pflicht zum Hinweis und zur Vornahme einer Umsatzsteuerkorrektur durch Vorlage eines Formulars gegenüber dem Finanzamt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Da der vorliegende Beschluss des Senats gemäß § 794 Nr. 3 ZPO - betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens - ohne Weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit laut der inzwischen wohl herrschenden Meinung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, eine ausdrückliche Tenorierung (vgl. dazu insb. BeckOK-ZPO/Ulrici, 36. Ed., § 708 Rdn. 24.3). Von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei ist im Streitfall nach § 713 ZPO abzusehen, weil die Voraussetzungen, unter denen gegen die Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO).

4. Die Revision wird durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Der Umfang der steuerberaterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten ist höchstrichterlich geklärt; der Beschluss des Senats beruht im Wesentlichen auf der Anwendung dieser Prinzipien im vorliegenden Einzelfall. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Zivilprozesses betreffen, sind nicht ersichtlich.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.