Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.07.2020 – 2 U 13/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0721.2U13.19.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 350/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.036,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.513,28 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin 7.195,28 EUR und auf die Berufung des Beklagten 3.318,00 EUR.
Gründe§
I.
Die Parteien wenden sich mit wechselseitigen Berufungen gegen die teilweise Abweisung bzw. Stattgabe der Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Verdienstausfall für die Zeit von März bis Oktober 2017 wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes.
Die Klägerin ist Mutter des am ...02.2016 geborenen M... und gemeinsam mit dem Vater ihres Sohnes in W... wohnhaft. Vor Antritt von Mutterschutz und Elternzeit war sie mit 40 Wochenstunden berufstätig. Seit März 2018 arbeitet sie wieder bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in Potsdam mit 30 Stunden in der Woche und verdient seitdem durchschnittlich 1.050,- € netto monatlich.
Sie hat behauptet, vor der Geburt des Sohnes monatlich durchschnittlich einen Verdienst von 1.314,16 € netto erzielt zu haben.
In erster Instanz hat sie von dem Beklagten nach Umstellung des ursprünglichen Klageantrags zu Ziffer 2) für die Monate März 2017 bis einschließlich Februar 2018 einen bezifferten Schadensersatz von 12 x 1.314,16 EUR, zusammen 15.769,92 EUR (10.513,28 EUR sowie 5.256,64 EUR) beansprucht.
Der Beklagte hat gemeint, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Außerdem hätte die Klägerin den Betreuungsplatz auch nicht rechtzeitig genug beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2018 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, den 16.11.2018 bestimmt. Es hat der Klage lediglich in Höhe von 3.318,- € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil weist dabei als Klageantrag zu Ziffer 2) den ursprünglichen Feststellungsantrag aus, der zwischenzeitlich in eine Zahlungsklage umgestellt worden war.
Das Landgericht geht von einem grundsätzlich bestehenden Verdienstausfallschaden für die Monate Mai bis Oktober 2017 von monatlich 1.050,- €, insgesamt 6.300,- EUR aus. Hiervon zieht die Kammer 10 % fiktiv ersparte Aufwendungen für Fahrtkosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Kindertageseinrichtung von zusammen 630,- EUR sowie fiktiv zu zahlende Betreuungskosten von monatlich 392,- EUR, zusammen 2.352,- EUR ab. Einen Verdienstausfallschaden für die Monate März und April 2017 hat das Landgericht abgelehnt, da die Klägerin auch im Jahr 2018 ihre Tätigkeit erst nach einer zweimonatigen Eingewöhnungsphase aufgenommen hatte. Einen Feststellungsanspruch hat das Landgericht abgelehnt, da die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines weiteren und nicht abschließend bezifferbaren Schadens nicht dargetan habe. Auf das Urteil im Übrigen wird verwiesen.
Gegen das den Parteien am 20.12.2018 zugestellte Urteil haben beide Parteien am Montag, dem 21.01.2019, Berufung eingelegt, welche die Klägerin am 20.02.2019 und der Beklagte nach entsprechender Fristverlängerung am 20.03.2019 begründet hat.
Die Klägerin wiederholt bzw. vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie greift mit dem Urteil allein die durch das Landgericht festgestellte Schadenshöhe an. Sie rügt, dass das Landgericht einen zu niedrigen Nettoverdienst zugrunde gelegt habe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Reduzierung der Wochenarbeitszeit nur durch die Öffnungszeiten der Tagespflegestelle entstanden sei. Fehlerhaft seien ihre Ansprüche für die Monate März und April 2017 abgewiesen worden. Im Jahr 2017 sei keine zweimonatige Eingewöhnung geplant gewesen, vielmehr hätte damals die Eingewöhnung gemeinsam mit dem Kindesvater vorgenommen werden sollen. Die 2-monatige Eingewöhnung im Jahr 2018 sei durch die lange Fixierung des Kindes auf sie als Mutter nötig geworden. Darüber hinaus sei der Abzug fiktiv ersparter Aufwendungen fehlerhaft, es seien durch die Einkäufe, Heizung und nötige Strukturierung des Tages keine Aufwendungen erspart worden. Außerdem sei die Haushalts- und Betreuungsleistung nicht unentgeltlich zu veranschlagen. Zuletzt seien auch die fiktiven Kitagebühren nicht richtig berechnet, denn der Betrag von 392,- EUR ergebe sich wegen des hohen Einkommens des Kindsvaters. Diesen Betrag habe also nicht sie allein erspart. Nach dem Durchschnittswert des § 17b KitaG Bbg sei höchstens von 65,- EUR an ersparten Aufwendungen je Elternteil auszugehen.
Die Klägerin beantragt neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten nunmehr nur noch,
teilweise abändernd den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 7.195,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die klägerische Berufung zurückzuweisen sowie
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.12.2018 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte beanstandet, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht frühzeitig genug angemeldet habe. Er meint, ein Anscheinsbeweis zu seinen Lasten komme nicht in Betracht, da kein typischer Geschehensablauf vorliege. Er selbst sei wegen der Ermächtigung in § 16 Abs. 3 KitaG selbst nicht in der Lage, im Rahmen der Eröffnung von Kindertagesstätten tätig zu werden, da die Bezuschussung von Betriebskosten, das Bereitstellen von Grundstücken etc. gesetzlich den Gemeinden zugewiesen sei, nicht aber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Ferner sei der Klägerin zunächst auf ihren Antrag hin ein Rechtsanspruch von 6 Stunden bewilligt worden, was nicht mit einer Vollzeittätigkeit korrespondiere. Auch sei die Eingewöhnung vergleichbar, da ein älteres Kind in der Regel leichter einzugewöhnen sei als ein einjähriges Kind. Aufwendungen würden auf Spielplätzen und bei Treffen mit anderen Müttern nicht anfallen, das Essen für das Kind sei mit oder ohne eigene Betreuung zu zahlen.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1) Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das landgerichtliche Urteil sei rechtlich fehlerhaft, stützen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte ihre Berufungen auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin beschränkt sich ausweislich des Wortlauts und des Betrages der Berufung auf Schadensersatz für den Zeitraum bis Oktober 2017.
2) Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.718,- EUR Erfolg. Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos.
Im Einzelnen:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatz in Form von Verdienstausfallschaden nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG bzw. § 1 StHG in Höhe von insgesamt 5.036,- EUR zu.
Der Beklagte hat seine Pflichten aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, § 1 Abs.2 S. 1 KitaG Brandenburg verletzt. Danach haben Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr einen individuellen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Anspruchsgegner sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Bundesrecht verweist wegen der sachlichen Zuständigkeit in § 69 Abs. 1 SGB VIII auf die Vorschriften des jeweiligen Landesrechts. Gemäß § 1 Abs. 1 AGKJHG (Ausführungsgesetz zum SGB VIII) müssen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass die Förderungsansprüche aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, also auch diejenigen der ein- bis dreijährigen Kinder gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII und § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG, im Land Brandenburg erfüllt werden.
Der Landkreis hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII besitzt und für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 302/15, BeckRS 2016, 19371, Rn. 17). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat hierfür entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zu verschaffen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in der Kindertagespflege nachzuweisen (vgl. VGH München, Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719, juris, Rn. 23). Diese Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität, vielmehr trifft den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (vgl. BVerfGE 140, 65, 84; BVerwG, Urteil v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 34). Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – und das ist der Landkreis – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind. Dazu gehören auch etwa erforderliche bauliche und personelle Maßnahmen. Da die Träger der öffentlichen Jugendhilfe seit Inkrafttreten des KiFöG am 01.08.2013 genügend Zeit hatten, Plätze zu schaffen, kann der Einwand, hierfür keine Mittel zu haben, nicht überzeugen (vgl. auch Rixen in juris-PK, Schlegel/Voelzke Komm. zum SGB VIII, Rn. 17 zu § 24 m.w.N.).
Dem Beklagten oblag es nach § 80 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII im Rahmen seiner Planungsverantwortung, die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Der Beklagte war mithin verpflichtet, rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass er die ihm übertragene Verpflichtung zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Betreuungsplätzen fristgerecht erfüllen kann. Soweit der Beklagte vorträgt, die von ihm geplanten Kindergartenplätze seien durch freie Träger nicht geschaffen worden, so muss er sich die Gesamtverantwortung entgegenhalten lassen und auch einen unvorhersehbaren Bedarf befriedigen können.
Nicht zutreffend ist die Auffassung des Landkreises, er selbst könne gar nicht als Träger tätig werden. Dies ist zwar nicht zwingend nötig, um Kapazitäten vorzuhalten, ist aber auch nicht ausgeschlossen. Denn nach § 14 KitaG Brandenburg können Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Der Beklagte als Landkreis ist ein klassischer Gemeindeverband, der auch in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG gesondert erwähnt wird (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 58. EL Januar 2020, Rn. 78 zu § 91 BVerfGG). Für diese dem Landkreis nach § 24 SGB VIII gesetzlich zugewiesene Aufgabe hat er deshalb auch die finanziellen und personellen Kapazitäten zu schaffen und vorzuhalten. Dem steht auch nicht, wie der Beklagte meint, § 16 Abs. 3 KitaG Brandenburg entgegen: Denn darin wird lediglich geregelt, dass die Gemeinde dem Träger einer Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt. Dabei ist unerheblich, um was für einen Träger es sich handelt, die Vorschrift gilt für private wie öffentliche Träger und ist Teil des verzweigten Finanzierungssystems von Kindertagesstätten. Die Landkreise hingegen finanzieren beispielsweise rund 85 % des notwendigen pädagogischen Personals, das Land die Kosten der Einnahmeausfälle, die durch das beitragsfreie Vorschuljahr entstehen, und die Eltern beteiligen sich gestaffelt nach Einkommen entsprechend den vom Landkreis genehmigten Gebührensatzungen freier und öffentlicher Träger.
Der Landkreis hätte neben der Schaffung eigener Betreuungsplätze als Träger auch sog. „Leistungssicherstellungsvereinbarungen“ sowohl mit den örtlichen öffentlichen Trägern als auch – auf freiwilliger Basis – mit privaten Trägern schließen können, in der Form, dass sich diese bereit erklären, eine bestimmte Anzahl von Plätzen für Überkapazitäten freizuhalten bzw. dem Landkreis zur Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus könnten sich kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen, wobei dann auch die Kostenerstattung geregelt werden müsste, § 12 Abs. 1 KitaG. Der zwischen dem Beklagten und der Stadt W... geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom 05.12.2016 formuliert in § 6 ausdrücklich, dass die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung gemäß § 24 SGB VIII iVm § 1 KitaG beim Landkreis verbleibt.
M... E... stand ab dem 01.03.2017 mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu. Zwar ist dieser Anspruch vorliegend gegenüber dem Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, die Verzögerung hat sich aber nicht kausal ausgewirkt und ist deshalb, wie schon das Landgericht gemeint hat, unbeachtlich.
Gemäß § 2 SGB VIII zählen die Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege zu den Leistungen der Jugendhilfe und setzen gemäß § 18 S. 1 SGB X für die Einleitung eines Verfahrens einen Antrag voraus. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII regelt, dass Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Eine gesetzliche oder vom Verordnungsgeber bestimmte Frist gibt es hierfür in Brandenburg nicht, auch der Landkreis selbst trifft hierzu keine grundsätzliche Aussage. Gleichwohl muss er die Gelegenheit haben, auf einen gestellten Antrag noch reagieren zu können, sei es durch Umorganisation, Aufstockung von Platzzahlen u.U. unter Inkaufnahme eines höheren Betreuungsschlüssels, ggf. auch durch kurzfristige Anmietung weiterer Räumlichkeiten und ggf. Einstellung von Personal (vgl. Senat, Beschluss v. 03.04.2019 - 2 W 33/18; BGH, Urteil v. 20.10.2016 - III ZR 302/15 - Rn. 17, juris).
Vorliegend allerdings ist die Sorgfaltspflichtverletzung der sehr späten Anmeldung nur drei Wochen vor dem begehrten Betreuungsbeginn nicht kausal geworden. Denn der Sohn der Klägerin, vertreten durch die Eltern hat im Frühjahr 2017 ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt, welches nicht zur Vermittlung bzw. Beschaffung eines Betreuungsplatzes führte. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam heißt es dementsprechend: „Der Antragsgegner trägt vor, dass nach wie vor aktuell keine freien Kita-Plätze vorhanden seien. Er sei bestrebt, freie Plätze zu organisieren (…), sei aber zur Zeit nicht in der Lage“ (Stand 30. Juni 2017, Beschluss vom 21.07.2017). Dies zeigt, dass auch eine Vorlaufzeit von 5 Monaten hier nicht reichte.
Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls besteht deshalb vorliegend bereits ab 01.03.2017.
Die Verletzung der Amtspflichten aus § 24 SGB VIII entfaltet auch Drittschutz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens der Eltern. Dieser ist in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einzubeziehen, weil es der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspricht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern der ein- bis dreijährigen Kinder sollte eine Erwerbstätigkeit ausdrücklich leichter als zuvor ermöglicht werden (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397).
Auf die Frage des Verschuldens des Beklagten kommt es nach dem StHG nicht an. Soweit nach § 839 BGB, 34 GG ein Anscheinsbeweis gegen ihn streitet, hat der Beklagte keinen Vortrag geführt, der das Verschulden an der Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes erschüttern würde. Angesichts des umfassenden Gewährleistungsanspruchs kann er sich nicht darauf berufen, private Träger hätten eine zunächst geplante Aufstockung der Betreuungsplätze unterlassen.
Vorliegend hat die Klägerin primären Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht in Anspruch genommen. Ein Ausschlussgrund nach § 839 Abs. 3 BGB bzw. § 2 StHG ist daher nicht einschlägig.
Für die Monate März bis Oktober 2017 steht der Klägerin ein Verdienstausfallschaden von insgesamt 5.036,- EUR gegen den Beklagten zu.
Die Darlegung eines Schadens im Rahmen des geltend gemachten Verdienstausfalls richtet sich nach den §§ 249, 252 BGB, auf die sowohl § 839 BGB als auch das StHG Bezug nehmen. Danach gilt als entgangen ein Gewinn bzw. ein Verdienst, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Erforderlich ist, dass Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (vgl. Senat, Urteil v. 09.06.2020 – 2 U 131/19; BGH, Urteil vom 19.09.2017, VI ZR 530/16, ZfSch 2018, 85-88; Palandt / Grüneberg, BGB-Komm., 78. Aufl. 2019, Rn. 4 zu § 252 m.w.N.).
Für die Darlegung eines unselbständigen Verdienstes im Anschluss an eine Elternzeit bedarf es deshalb zumindest der Angabe, dass und mit welcher Stundenzahl die Wiederaufnahme der Tätigkeit beabsichtigt war und welcher Verdienst dabei erzielt worden wäre. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt stellt bei einem durch einen verzögert gewährten Kinderbetreuungsplatz geltend gemachten Verdienstausfall in der Regel der Verdienst und die Arbeitszeit dar, die bei Wiederaufnahme der Tätigkeit erzielt bzw. ausgeübt wurden.
Dabei sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Monate März und April 2017 voll zu berücksichtigen. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass eine Arbeitsaufnahme zum 01.03.2017 vom Arbeitgeber gewünscht und von ihr angestrebt war. Dies ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Die Klägerin hat diese Situation damit begründet, dass ihr Sohn im Jahr 2018 durch die lange Fixierung auf sie durch sie als Mutter eingewöhnt werden musste, während dies 2017 auch zum Teil durch den Kindesvater, der selbständig arbeitet, erfolgen sollte. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Hinzu kommt, dass § 24 SGB VIII keinen vorgelagerten Anspruch auf eine Eingewöhnungszeit vermittelt. Vielmehr ist die Eingewöhnung durch die Eltern selbst sicherzustellen, vgl. Senat, Beschluss vom 02.04.2020, 2 U 122/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017 – 11 U 59/17 – juris, Rn. 48.
Die Klägerin kann aber nur einen Verdienstausfall in Höhe des Verdienstes für die nach Arbeitsaufnahme ausgeführte Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden ersetzt verlangen. Unstreitig war der Rechtsanspruch für M... zum 01.03.2017 auf 6 Stunden festgesetzt worden. Zum 01.03.2018, also mit Arbeitsaufnahme der Klägerin, wurde er auf 8 Stunden erhöht. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin seit März 2018 für eine Tätigkeit von 30 Wochenstunden monatlich 1.050 EUR netto verdient. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie hätte 40 Stunden gearbeitet, wenn die Öffnungszeiten der Tagespflegestelle dies zugelassen hätten, ist der Beklagte dem mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten: Die Tagespflegestelle, die der Sohn der Klägerin schließlich zum Januar 2018 besuchte, hat Öffnungszeiten von 7:30 bis 17:00 Uhr, also von 9 ½ Stunden täglich. Die Anfahrt zur Arbeit beträgt laut Angaben der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur 25 Minuten. Hier hatte die Klägerin Öffnungszeiten von 8-16 Uhr begehrt. Auch hieran wird deutlich, dass die Klägerin angesichts der Fahrzeit nicht mit einer vollen Stelle geplant haben kann. Das Landgericht hat damit zutreffend 1.050,- EUR monatlich, nämlich den tatsächlich erhaltenen Lohn als monatlichen Verdienstausfall zugrunde gelegt.
Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte (fiktive) Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII. Die Klägerin ist so zu stellen, wie wenn sie bereits zum 01.03.2017 einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege erhalten hätte. Angesichts des genehmigten Bedarfs für zunächst 6 Stunden legt der Senat für 2 Monate den Monatsbeitrag von 282,- EUR und erst für die folgenden Monate Mai bis Oktober den Betrag von 392,- EUR zugrunde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Betrag nicht deshalb zu mindern, weil für die Ermittlung der Betreuungsgebühren das Familieneinkommen herangezogen wird. Die Berechnung der Beiträge findet seine Rechtsgrundlage in § 90 SGB VIII. Danach ist das Einkommen beider Eltern heranzuziehen, es sei denn, das Kind lebt nur mit einem Elternteil zusammen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen, die Klägerin und Herr C... H... hatten eine gemeinsame Adresse (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts. Anlage K 5, Bl. 11 d.A). Vor allem aber hat die Familie auch tatsächlich den Betrag erspart, der im Jahr 2018 für den in Anspruch genommenen Betreuungsplatz gezahlt werden musste.
Ein weiterer Abzug ist lediglich hinsichtlich der ersparten Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeit vorzunehmen, § 287 ZPO. Hierfür schätzt der Senat Kosten von gesamt 448,- EUR (basierend auf einer Fahrtstrecke von Werder Havel – nach Edisonallee 1 in 14473 Potsdam, einfache Fahrtstrecke 14 km x 0,20 EUR je km für 8 Monate a 20 Arbeitstage).
Damit ergibt sich folgende Rechnung:
Verdienstausfall März 2017 – Oktober 2017 = 8 x 1.050,- EUR netto
8.400,- EUR
Abzgl. ersparte Betreuungsbeiträge März und April 2017 (a 282,-)
- 564,- EUR
Abzgl. ersparte Betreuungsbeiträge Mai bis Okt. 2017 (a 392,-)
- 2.352,- EUR
Abzgl. ersparte Fahrkosten zur Arbeitsstätte geschätzt
-448,- EUR
Gesamt
5.036,- EUR
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.