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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.06.2020 – 2 U 131/19

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0609.2U131.19.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 4 O 145/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.300,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall aufgrund eines nicht zur Verfügung gestellten Kita-Platzes für ihre Tochter trotz entsprechenden Rechtsanspruchs.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das landgerichtliche Urteil sei rechtlich fehlerhaft, stützt die Klägerin ihre Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.05.2020 kein Schadensersatzanspruch aus Staatshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG oder aus dem Staatshaftungsgesetz zu.

Ein solcher Schadensersatzanspruch, der auch den Verdienstausfall umfassen kann, setzt zunächst eine Amtspflichtverletzung voraus. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch Nichtbeschaffung eines Kita-Platzes trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Amtspflichtverletzung begangen hat, wobei eine solche Amtspflicht im Wege des Drittschutzes auf die Eltern ausgedehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016, III ZR 278/15, NJW 2017, 397 ff). Offen bleiben kann insbesondere, ob der Anspruch auf Gewährung eines Kita-Platzes rechtzeitig geltend gemacht worden ist und ob der Klägerin die Nichteinlegung des Primärrechtschutzes, also das Unterlassen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG vorzuwerfen ist. Denn es fehlt an der Darlegung eines kausalen Schadens.

Die Darlegung eines Schadens im Rahmen des geltend gemachten Verdienstausfalls richtet sich nach den §§ 249, 252 BGB, auf die sowohl § 839 BGB als auch das StHG Bezug nehmen. Danach gilt als entgangen ein Gewinn bzw. ein Verdienst, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Erforderlich ist, dass Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2017, VI ZR 530/16, ZfSch 2018, 85-88; Palandt / Grüneberg, BGB-Komm., 79. Aufl. 2020, Rn. 4 zu § 252 m.w.N.). Der Tatrichter überschreitet die seinem Ermessen gesetzten Grenzen, wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben (vgl. BGH, Urteil vom17.01.1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422; Urteil vom 22. 12. 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 88, 466).

Für die Darlegung eines unselbständigen Verdienstes im Anschluss an eine Elternzeit bedarf es zumindest der Angabe, dass und mit welcher Stundenzahl die Wiederaufnahme der Tätigkeit beabsichtigt war und welcher Verdienst dabei erzielt worden wäre. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt stellt bei einem durch einen verzögert gewährten Kinderbetreuungsplatz geltend gemachten Verdienstausfall in der Regel der Verdienst und die Arbeitszeit dar, die bei Wiederaufnahme der Tätigkeit erzielt bzw. ausgeübt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Eltern nicht sofort mit 100 % ihrer Arbeitszeit in den Beruf zurückkehren, sondern häufig mit geminderter Stundenzahl eine Einkommenseinbuße auf Zeit in Kauf nehmen. Eine rein fiktive Schadensabrechnung genügt deshalb nicht.

Vorliegend ist bereits nicht vorgetragen, dass die Klägerin ab 1. September 2018 überhaupt wieder gearbeitet hat. Bereits das Landgericht hatte sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die fiktive Entgeltbescheinigung den behaupteten entgangenen Verdienstausfall nicht abbilden könne, und gemeint, es wäre erforderlich gewesen, zu dem Verdienst ab September 2018 vorzutragen. Ein Vortrag ist hierzu auch in zweiter Instanz nicht mehr erfolgt.

Neben dem Vortrag zum tatsächlichen Verdienstausfall ab September 2018 bzw. zum tatsächlichen Arbeitsbeginn hätte die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, darüber hinaus zu den ersparten Aufwendungen vortragen müssen. Dies betrifft jedenfalls die Kosten für den Kinderbetreuungsplatz, da die Höhe dieser Kosten abhängig vom Familieneinkommen ist und eine Schätzung nach § 287 ZPO auch insoweit an fehlenden Anknüpfungstatsachen scheitert.

Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.