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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.08.2020 – 9 UF 187/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0807.9UF187.20.00
Tenor§
1.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 01. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Juni 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ihre weitergehenden Erstattungsanträge werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.400 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg, sie ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Die Festsetzung der Vergütung der Ergänzungspflegerin richtet sich nach den Vorschriften über die Bewilligung einer Vergütung für Vormünder, § 1836 BGB i.V.m. §§ 1915, 1909 BGB. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Liebenwerda hat im Beschluss vom 15. Februar 2017 (berichtigt mit Beschluss vom 20. Februar 2017), in dem die Pflegschaft angeordnet wurde, festgestellt, diese sei berufsmäßig zu führen, weswegen grundsätzlich eine Vergütung der erbrachten Tätigkeit nach dem konkret dargelegten Zeitaufwand erfolgt. Der Vergütungsanspruch richtet sich hierbei gegen die Staatskasse, wenn der betroffene Pflegling, wie im vorliegenden Fall, einkommens- und vermögenslos ist.
2.
Der Bezirksrevisor hat den von der Rechtspflegerin in dem angegriffenen Beschluss angesetzten Stundensatz von 33,50 € zu Recht beanstandet; es ist vielmehr lediglich der Mindestsatz von 19,50 € je Stunde anzusetzen.
a.
Die Festsetzung der Vergütung der Ergänzungspflegerin hat der Höhe nach gemäß den Grundsätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) zu erfolgen. Ist das betroffene Kind mittellos, richtet sich die Vergütung des Vormundes zwingend nach den in § 3 Abs. 1 VBVG geregelten Stundensätzen.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Stundensatzes knüpft der Gesetzgeber in § 3 VBVG an der Qualifikation des Betreuers an. Der Mindestsatz beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG 19,50 € pro Stunde. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG). Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz zudem auf die hier abgerechneten 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Bloße Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen, denn die Regelung des Gesetzes knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Verfügungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer auf die Führung einer Betreuung ausgerichteten Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (vgl. BGH FamRZ 2012, 629 f. m. w. N.).
Ein erhöhter Stundensatz ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (BGH FamRZ 2012, 629, 631; LG Offenburg JurBüro 2012, 542).
b.
Zwar hat die Ergänzungspflegerin hier einen Fachhochschulabschluss erlangt, dieser genügt aber den zuvor dargestellten Anforderungen eben nicht. Der erlangte akademische Grad ist derjenigen einer Diplom-Wirtschaftsjuristin, insoweit hat sie also Betriebswirtschaftslehre (= BWL) und Wirtschaftsprivatrecht im Hauptfach studiert. Dies stellt sie letztendlich auch selbst nicht in Abrede, vielmehr – insbesondere in Ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2018 – führt sie im Einzelnen aus, dass sie innerhalb ihres Studiums daneben auch Kenntnisse im Rahmen des Familien- und Erbrechts, der Meditation, des Staats- und Verwaltungsrecht sowie auch weitere psychologische Kompetenzen erworben hat.
Die Argumentation der Pflegerin, dass sie durch das Absolvieren eines BWL-Studiums über Arbeitstechniken verfügt, die sie besonders in die Lage versetzen, komplexe Betreuungs(Pflegschafts)fälle zu übernehmen, verfängt deshalb nicht. Die von ihr durchlaufene Ausbildung ist nicht einer Kern-Ausbildung im Sinne der vorgenannten Ausführung vergleichbar. Die entsprechenden – teilweise auch mit hervorragenden Zeugnisnoten – abgeleisteten Nebenfächer dokumentieren sicher das ungebrochene Engagement der Ergänzungspflegerin und die Bestrebungen, sich auch in weiterführenden Bereichen konsequent weiterzubilden. Ein vergleichbares Hochschulstudium liegt aber eben nicht vor. In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH (FamRZ 2012, 629) bereits ausgeführt, dass man dem Fachwissen eines Betriebswirtes für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen kann. Desgleichen liegt es fern, dem Kern des im BWL-Studium erworbenen Fachwissens eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu attestieren (vgl. auch LG Offenburg JurBüro 2012, 542). Bei einem Studium der Betriebswirtschaft erwirbt ein Betreuer in erster Linie Fachkenntnisse, die ihn befähigen vermögensbezogene Betreuungsaufgaben besser zu erfüllen. Vorliegend sind der Pflegerin jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge im psychischen Bereich, die Rechte zur Beantragung von Hilfen und zur Regelung des Umgangs übertragen worden. Die Vermögenssorge und damit die mit den finanziellen Aspekten der übertragenen Aufgabenkreise verbundenen Fragen sind demgegenüber gerade nicht übertragen worden. Das Recht zur Beantragung von Hilfen mag zwar auch vermögensrechtliche Aspekte berühren, ist aber – wie auch die konkret abgerechneten Tätigkeiten der Pflegerin zeigen – erkennbar nicht ihr Hauptaufgabengebiet gewesen und kann daher einen erhöhten Vergütungssatz für sämtliche Tätigkeiten nicht begründen (ebenso AG Offenburg FamRZ 2017, 247).
3.
Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Pfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, wobei dem Pfleger allerdings ein gewisses Ermessen zuzubilligen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. FamFR 2012, 424 sowie v. 06. März 2008 – 9 WF 57/08, jeweils für Verfahrenspfleger). Dies führt zu folgenden weiteren Kürzungen:
a.
Die für den 22. Februar 2017 von der Pflegerin abgerechnete Position für das Durcharbeiten des Gutachtens (Bl. 3), für die sie insgesamt 183 Minuten angesetzt hat, erscheint unangemessen hoch.
Dass es sich hier um ein außergewöhnlich schwieriges bzw. schwer verständliches bzw. umfangreiches Gutachten handelt, ist weder im Einzelnen durch sie dargetan noch ersichtlich. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass das Lesen / Durcharbeiten eines solchen mittleren Gutachtens maximal mit 90 Minuten zu bewerten ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die gedankliche Befassung mit der Angelegenheit bzw. die gedankliche Planung als solche nicht gesondert vergütungsfähig sind, diese sind vielmehr mit dem allgemeinen Stundensatz mit abgegolten (Senat vom 09. April 2014 – 9 WF 49/14).
Daher hat eine Kürzung der insgesamt angesetzten 183 Minuten auf 90 Minuten, daher um 93 Minuten, zu erfolgen.
b.
Vergleichbares gilt, soweit unter dem 24. April 2014 zwei Positionen betreffend die Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und der Stellungnahme an das Brandenburgische OLG in einem Umfang von 330 Minuten (60 Minuten bzw. 270 Minuten) abgerechnet worden sind.
Auch die Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt ist grundsätzlich der gedanklichen Vorbereitung zuzuordnen und daher mit dem Stundensatz pauschal abgegolten, vgl. zuvor. Allerdings war zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme an das Brandenburgische OLG recht umfangreich ausfiel (zehn Seiten) und insoweit auch inhaltlich durchaus schwierigere Fragen angesprochen wurden. Daher erscheint es angemessen, anknüpfend an die vorherigen Tätigkeiten der Pflegerin, die mit einzuziehen waren, eine Gesamtzeit für diese Ausarbeitungen von 3 Stunden (= 180 Minuten) anzusetzen.
Die insoweit insgesamt angesetzten 330 Minuten sind daher um 150 Minuten auf 180 Minuten zu kürzen.
c.
Bei den übrigen Positionen sind dagegen auch unter Beachtung der Plausibilitätserwägungen keine unangemessen hohen Ansätze seitens der Pflegerin zu verzeichnen, insoweit hat es insoweit bei den begehrten Festsetzungen zu verbleiben; dies stellt (wohl) mittlerweile auch der Bezirksrevisor nicht mehr in Abrede.
Da die Bestellung zur Pflegerin am 15. Februar 2017 erfolgt ist, sind in zeitlicher Hinsicht auch sämtliche angesetzten Tätigkeiten grundsätzlich vergütungsfähig.
d.
Insgesamt sind daher von den in der ersten begehrten Vergütung mit Antrag vom 6. Juli 2017 enthaltenen 3.095 Minuten lediglich (abzgl. 93 Minuten bzw. abzgl. 150 Minuten) 2.852 Minuten anzusetzen, was einer gerundeten Stundenanzahl von 47,53 entspricht. Es ergeben sich daher unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 19,50 € insgesamt folgende Beträge:
Kostenrechnung 6.7.17
Stundenanzahl
47,53
926,84 €
Fahrtkosten
252,00 €
Porto
2,95 €
Kostenrechnung 1.8.18
Stundenanzahl
36,12
704,34 €
Fahrtkosten
371,19 €
Porto
4,20 €
Kostenrechnung 1.8.19
Stundenanzahl
3,4
66,30 €
Fahrtkosten
- €
Porto
- €
Summe
2.327,82 €