Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.08.2020 – 9 UF 131/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0810.9UF131.20.00

Tenor§

Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.06.2020 (Az. 35 F 61/20) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe§

1.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die getrennt lebenden Eltern des Kindes S... S..., geboren am...2014. Sie haben eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben.

Das Kind S… lebt seit vier Jahren im Haushalt der Beteiligten zu 1. Es handelt sich hierbei um die Großmutter väterlicherseits. Die Mutter befand sich damals in Strafhaft; sie wohnt in H… .

Am 11.05.2020 beantragte die Großmutter zu Protokoll des Amtsgerichts, sie vorläufig zum Vormund des Kindes einzusetzen. Die Mutter habe gedroht, S… mit der Polizei abzuholen. Sie sei nicht in der Lage, für das Kind zu sorgen. Es bestehe nur sporadischer Kontakt zwischen Mutter und Kind. Der Vater kümmere sich ohnehin nicht.

Mit einstweiliger Anordnung vom 11.05.2020 hat das Amtsgericht den Eltern - ohne vorherige Anhörung - Teile der elterlichen Sorge entzogen und das Jugendamt des Landkreises O… zum Ergänzungspfleger bestellt.

Die persönliche Anhörung der Beteiligten erfolgte am 27.05.2020. Nach schriftlicher Anhörung des Jugendamtes der Landeshauptstadt H… hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.06.2020 die einstweilige Anordnung mit Wirkung zum 15.07.2020 aufgehoben und den Eltern Auflagen erteilt.

Gegen den ihr am 18.06.2020 zugestellten Beschluss hat die Großmutter mit einem am 30.06.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist.

2.

Die Beschwerde der Großmutter ist bereits unstatthaft und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil ihr die Beschwerdeberechtigung fehlt.

Die Anrufung des Beschwerdegerichts ist nämlich nach § 59 FamFG nur unter der Voraussetzung einer besonderen Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers statthaft, die im Streitfall nicht vorliegt. Nach - verfassungsgerichtlich gebilligter - gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2011, 552 und 2013, 1380; BVerfG, FamRZ 2014, 1435 und 1843 - jeweils zitiert nach juris) steht selbst nahen Verwandten, die ggf. sogar zeitweise in die alltägliche Betreuung eines minderjährigen Kindes eingebunden waren, ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, wenn sie im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern (durch Tod oder Entzug des Sorgerechts) ihr Ziel, als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt zu werden, weiterverfolgen wollen. Allein der Umstand, dass die Großmutter beim Amtsgericht die Einsetzung eines Vormunds für ihr Enkelkind S... S... beantragt hatte und dieser Antrag letztlich ohne Erfolg geblieben ist, begründet eine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 FamFG nicht. Die durch die angefochtene Entscheidung damit zwar formell beschwerte Antragstellerin ist danach nämlich nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem subjektiven Recht beeinträchtigt ist.

Im Streitfall steht der Antragstellerin kein subjektives Recht zur Seite, das durch die Rückübertragung der Sorgeberechtigung auf die Beteiligten zu 2. und 3. beeinträchtigt wäre. Die Großeltern sind grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Großeltern (oder ein Großelternteil) anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege eines Kindes verantwortlich sind. Nur in diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG zu (BGH, FamRZ 2011, 552, der selbst für diesen Fall ausdrücklich offen gelassen hat, ob daraus allein eine generelle Beschwerdeberechtigung erwachsen kann). Vorliegend waren der Antragstellerin zu keiner Zeit anstelle der Eltern sorgerechtliche Befugnisse als Ergänzungspfleger oder Vormund eingeräumt worden. Vielmehr soll(te) hier erstmals die Bestellung zum Vormund erreicht werden.

Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Soweit die Großmutter befürchtet, das Familienleben zwischen ihr und dem Kind werde (durch die Mutter) gestört, ist sie nicht rechtlos. Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (BGH, FamRZ 2011, 552 m.w.N.).

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Mit Verfügung vom 14.07.2020 hat der Senat auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat auf den Hinweis nicht reagiert.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).