Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.08.2020 – 12 U 135/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0818.12U135.19.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Der auf den 29.10.2020 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe§
Die Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung steht in jeder Hinsicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Diesel-Abgasskandal (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, und vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19 und Az. VI ZR 5/20, jeweils veröffentlicht in juris, sowie Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 367/19, vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 99/2020). Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Ansprüche aus § 826 BGB deshalb verneint hat, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. War das Verhalten der Beklagten zu 1. gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, a. a. O.), so wurden durch die vom Landgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten zu 1. ab September 2015 wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber Erwerbern, die das Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt gekauft haben, nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten zu 1. vom 22.09.2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin kein Fahrzeug der Marke VW, sondern einen Pkw Audi A6 Avant erworben hat. Das veränderte Verhalten der Beklagten zu 1. ab dem 22.09.2015 beschränkte sich nicht auf Fahrzeuge der Marke VW, vielmehr erfasst die Pressemitteilung vom 22.09.2015 generell Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns, die mit Motoren vom Typ EA 189 ausgerüstet sind, also auch die Fahrzeuge anderer Marken des Konzerns. Zudem veranlasste die Beklagte zu 1. entsprechende Pressemitteilungen ihrer Konzerntöchter, in denen ebenfalls über die Verwicklungen von mit dem genannten Motor ausgerüsteten Fahrzeugen dieser Automarken in den sog. Diesel-Abgasskandal informiert wurde, so etwa in der Pressemitteilung der Beklagten zu 2. vom 02.10.2015, die mithin den gleichfalls ihr vorangegangenes Verhalten in einer Weise geändert hat, die objektiv geeignet war, das Vertrauen potentieller Käufer in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik von Gebrauchtfahrzeugen mit VW-Dieselmotoren zu beseitigen. Käufern, die sich, wie die Klägerin, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte (hier: im April 2016), wurde deshalb - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, a. a. O.).
Das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein eines sogenannten „Thermofensters“ vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht konkret zum Vorliegen eines erhöhten Kraftstoffverbrauches oder erhöhten Stickoxidausstößen bei dem von ihr genutzten Fahrzeug vorgetragen hat, ergibt sich - selbst wenn ein Mangel vorliegen sollte - daraus nicht automatisch der Vorwurf eines sittenwidrigen vorsätzlichen Vorgehens der Beklagten mit Schädigungsvorsatz. Eine solche Wertung rechtfertigende Tatsachen hat der Kläger nicht dargetan (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 13.11.2019, Az. 9 U 120/19; Brandenburgisches OLG - 5. Zivilsenat -, Urteil vom 19.12.2019, Az. 5 U 103/18, jeweils veröffentlicht in juris). Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten bei der Manipulation der Dieselmotoren der Baureihe EA 189 kann insbesondere nicht ohne weiteres auf den Umgang mit dem Software-Update übertragen werden. Denn das Software-Update war durch das Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben worden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, a. a. O.). Insoweit vermag der Senat in der mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise der Beklagten kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen zu erkennen, zumal das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der Freigabeerklärung ausdrücklich bestätigt hat, dass nach dem Software-Update keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorliegt.
Ferner sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder aus Art. 5 VO 715/2007/EG zu verneinen, da es sich bei den genannten Bestimmungen nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Urteile vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, und vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, a. a. O.). Ebenso ist ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB jedenfalls mangels der erforderlichen Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin im Hinblick auf ein Zurückbleiben des Wertes ihres Fahrzeuges gegenüber dem gezahlten Kaufpreis mit dem denkbaren Vermögensvorteil, den verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten für sich oder Dritte erstrebt haben könnten, nicht gegeben (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5 /20, a. a. O.).
Der Rechtsstreit ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ebenso steht einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Erlass der vorgenannten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht mehr entgegen; auch ansonsten ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Unschädlich ist die vorangegangene Terminsbestimmung, die im Hinblick auf die im damaligen Zeitpunkt fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier streitigen Fragen erfolgt ist. Insbesondere stellt eine Terminsverfügung allein durch den Vorsitzenden keine bindende Entscheidung des Spruchkörpers als Ganzen dar, die Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (BVerfG NJW 2011, S.3357; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, § 522, Rn. 31).