Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 103/18
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1219.5U103.18.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az.: 13 O 97/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert im Berufungsrechtszuge wird auf 24.995,85 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal.
Der Kläger erwarb aufgrund einer Bestellung vom 20. Februar 2017 (Bl. 82 d.A.) bei einem Autohaus einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw Audi A6 Avant (150 kW) mit einem km-Stand von 139.573 km zum Preis von 23.300,00 €, den er in Höhe von 5.000,00 € anzahlte und im Übrigen finanzierte. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor des Typs 3.0 l V6 mit der Schadstoffklasse Euro5. Der Motor dieses Typs wurde von der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug wie auch für weitere Fahrzeugtypen des Volkswagenkonzerns hergestellt. Der Motor verfügt über ein System zur Abgasreinigung, welches auf einer Abgasrückführung beruht.
Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2018 die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung von gezogenen Nutzungen verlangt.
Er hat zur Begründung seines auf Ersatz der auf den Kaufpreis und das Darlehen geleisteten Zahlungen und Freistellung von den bei der … Bank AG bestehenden Verbindlichkeiten gerichteten Begehrens zunächst vorgetragen, das Fahrzeug weise einen deutlich zu hohen, nicht der EU-Typengenehmigung entsprechenden Stickoxidausstoß auf, was mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf eine unerlaubte Abschalteinrichtung vergleichbar dem Motor EA189 des Volkswagenkonzerns zurückzuführen sei. Die im technischen Datenblatt veröffentlichten Grenzwerte würden im Normalbetrieb nicht erreicht. Seine Erwartungen an das Kfz seien nicht erfüllt worden; denn es sei ihm gerade auf den Erwerb eines besonders umweltfreundlichen Kfz angekommen. Er habe von dem deutlich zu hohen Stickoxidausstoß des Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte habe sich stets als besonders umweltfreundlich geriert. Die Voraussetzungen für eine zulässige Abschaltvorrichtung (EU-RL 715/2007 Art. 5 Abs. 2) lägen bei dem von der Beklagten verwendeten System nicht vor.
Das Inverkehrbringen des Kfz mit der unerlaubten Abschaltsoftware sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) zu bewerten. In dem Abschluss des ihm nachteiligen Kaufvertrages liege ein Schaden. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich insbesondere aus der Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung; Zweck der Täuschung sei die Gewinnmaximierung der Beklagten gewesen. Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe wegen der Verletzung von Schutzgesetzten einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 16 UWG und §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Zur Zurechnung des Verschuldens (§ 31 BGB analog) hat der Kläger vorgebracht, dass Entscheidungen mit der Reichweite der Täuschungssoftware üblicherweise auf der Ebene von Vorstand oder sonst verantwortlicher Führungsebenen getroffen würden. Er meint, er müsse im Wege des Schadensersatzes so behandelt werden, als hätte er den Vertrag und den Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Seine Gebrauchsvorteile lässt er sich anrechnen, wobei er von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ausgeht.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.807,56 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 9.806,38 € seit dem 01. Oktober 2018 zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der … Bank aus dem Darlehensvertrag Nr. … in Höhe von 17.619,62 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und Übertragung des dem Kläger gegenüber der … Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs;
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 12. Juni 2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass ein Rückruf des hier in Rede stehenden Fahrzeugtyps durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nicht erfolgt sei. Der Rückruf betreffe den später hergestellten Motorentyp mit der Schadstoffklasse Euro6, der mit einem SCR-Katalysator unter Zuführung von wässriger Harnstofflösung („AdBlue“) ausgestattet sei. Aus höheren NOx-Werte des Fahrzeugs im Normalbetrieb im Vergleich zum Testbetrieb könne der Kläger keine Ansprüche herleiten; solche Abweichungen seien, wenn der Fahrzeugtyp in einem genormten Fahrzyklus geprüft werde, unvermeidlich. Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung liege vor, sei wirksam und ihre Entziehung drohe nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. November 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sämtliche in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen vertraglicher oder deliktischer Natur scheiterten daran, dass eine abweichende Funktionsweise des Motors beim Fahrzeug des Klägers während des Normalbetriebes vom Betrieb auf dem Prüfstand (NEFZ) nicht festzustellen sei. Die Besonderheiten des Motors EA189 seien auf den hier verbauten Motor nicht zu übertragen. Es hat unter Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgebrachten Behauptungen im Wesentlichen dafür gehalten, dass die klägerische Behauptung zu einer Beeinflussung der Abgasaufbereitung „ins Blaue hinein“ erfolgt und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei.
Gegen dieses ihm am 19. November 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 11. Dezember 2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die er mit am Montag, den 21. Januar 2019, eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, für seine Behauptung einer dem Motor EA189 vergleichbaren Abschalteinrichtung hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen zu haben. Diese Indizien seien der Beweiserhebung zugänglich und insbesondere nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, zumal die Beklagte nach dem Grundsatz der sekundären Darlegungslast dazu verpflichtet sei, die Indizien konkret zu entkräften. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 hat der Kläger seinen Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wie folgt ergänzt:
Zur Reduzierung des Stickstoffemission gebe es bei Dieselmotoren prinzipiell zwei Varianten: die Variante der Abgasnachbehandlung durch Zuführung einer wässrigen Harnstofflösung („AdBlue“) sei bei dem streitgegenständlichen Motor nicht gewählt; es liege keine Abgasnachbehandlung mittels SCR-Katalysator vor. Vielmehr verfüge das Fahrzeug über eine Abgasrückführung, bei der der zurückzuführende Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt werde. Hierdurch verändere sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs und habe daher Einfluss auf die anschließende Verbrennung. Die Höhe des Abgasanteils werde durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richte sich nach der Umgebungslufttemperatur („Thermofenster“). Im vorliegenden Fahrzeug sei eine solche temperaturgesteuerte Abschaltvorrichtung verbaut. Durch das verbaute System im Fahrzeug des Klägers werde das Abgas nur auf dem Prüfstand bei einer Umgebungstemperatur von 20° bis 30° C und im Realbetrieb bei gleichen Umgebungstemperaturen gereinigt. Die Abgasbehandlung funktioniere entsprechend den Vorgaben für das Prüfungsverfahren nach Anhang 4A der UN/ECE Regelung Nr. 83 Ziffer 6.3 beanstandungsfrei. Jedoch verringere die Abschalteinrichtung außerhalb dieses Temperaturbereiches die Rückführungsrate. Damit werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß unter Prüfbedingungen und bei gleichen Umgebungstemperaturen im Realbetrieb eingehalten, außerhalb dieser Temperaturen aber überschritten. Diese Wirkungsweise der Motorsteuerung mit „Thermofenster“ stelle eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) 715/2007 dar. Eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO liege nicht vor. Die Beklagte habe dem KBA anlässlich der Typengenehmigung die Funktionsweise des Thermofensters nicht offengelegt. Deshalb sei auch die Tatsache, dass das KBA bezüglich des Kfz keinen Rückruf angeordnet habe, nicht aussagekräftig.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und betont, der Kläger habe nach wie vor keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 hält die Beklagte für verspätet. Bei dem „Thermofenster“ handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine übliche und notwendige Maßnahme, um Versottungen des Motors bei extremen Temperaturen zu verhindern. Damit sei die Ausnahme „Motorschutz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der EU-VO einschlägig.
II.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt beziehungsweise Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH NJW 2017, 250).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag keine Haftung der Beklagten.
a.
Soweit der Kläger erstinstanzlich und noch mit der Berufungsgründung darauf abgestellt hat, die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Abgasabschalteinrichtung vergleichbar dem Motor EA189, ist dieser Sachvortrag erkennbar ohne Substanz und willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt keine Beweisaufnahme.
Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. etwa BeckOK-ZPO/von Selle, Ed. 34, § 138 ZPO, Rn. 32 m.w.N.). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW-RR 2002, 1419, 1420). Dies ist dann der Fall, wenn jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware entsprechend der Ausstattung des Motortyps EA189 im klägerischen Fahrzeug des Klägers fehlt (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19, Rn. 32, juris). Dies ist vorliegend der Fall:
Dass sich bereits aus den erstinstanzlich in Bezug genommenen Unterlagen nicht hinreichende Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung ergeben, der streitgegenständliche Motor verfüge über eine Abschalteinrichtung wie der Motor EA189, ist letztlich ohne Belang. Ebenfalls ohne Belang ist die sich spätestens mit dem Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2019 stellende Frage, ob er an dieser pauschalen Behauptung überhaupt festhalten möchte. Indem der Kläger in dem genannten Schriftsatz die Wirkungsweise der Abgasreduzierung im streitgegenständlichen Motor ausführlich beschreibt, macht er jedenfalls unmissverständlich deutlich, dass der Motor nicht über die zunächst behauptete Manipulationssoftware verfügt, die einen Prüfbetrieb erkennt und zur Reduzierung der Stickoxidemissionen die Motorsteuerung für den Test- und Prüfbetrieb anpasst. Vielmehr entspricht die vom Kläger nunmehr beschriebene Wirkungsweise – die die Beklagte jedenfalls im Kernbereich nicht abweichend darstellt – einer solchen den Prüfbetrieb manipulierenden Abgaseinrichtung nicht: Der Kläger stellt ausdrücklich klar, dass die an seinem Fahrzeug eingebaute Abgasrückführung im Test- und Prüfbetrieb den Vorgaben des Prüfverfahrens entspreche und im Realbetrieb in diesem Temperaturfester gleichsam die Grenzwerte der Stickoxidemissionen einhalte. Ergeben sich aus der vom Kläger nunmehr beschriebenen Wirkungsweise der Abgasreduzierung keinerlei Anhaltspunkte für eine wie für den Motor EA189 behauptete Manipulation, ist eine solche Behauptung erkennbar willkürlich und „ins Blaue“ hinein.
b.
Aber auch die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehenden Motorsteuerung ausgestattet, die außerhalb eines sog. „Thermofensters“ die Abgasrückführung reduziere und teils zur Gänze abschalte, genügt nicht, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB schlüssig vorzutragen.
Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18, Rn. 60 - 64, juris).
aa.
Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Wirkungsweise der Abgasrückführung mit ihrer Reduzierung außerhalb des sog. Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, die einen im Wege einer Vertragshaftung zu regulierenden Sachmangel ergeben könnte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19), fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart a.a.O.). Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise vom Kläger dargelegten Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt habe und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich.
Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (OLG Frankfurt a.a.O.). Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10), enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH a.a.O.). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11). Es genügt daher nicht, dass die Beklagte unklare Vorgaben, was eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, fahrlässig falsch beurteilt hat; die Annahme eines für § 826 BGB erforderlichen – zumindest bedingten – Täuschungsvorsatzes kann erst dann gerechtfertigt sein, wenn die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kaum vertretbar erschiene und damit der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typengenehmigungsbehörde und damit letztlich den Kläger als Käufer täuschen wollen (OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019 - 5 U 1670/18).
bb.
Einen solchen Vorsatz hat der Kläger nicht vorgetragen und bewiesen. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein „Thermofenster“ nicht ohne weiteres vermutet und damit aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18, Rn. 49, juris). Es kann nach Ansicht des Senats offen bleiben, ob die Beklagte die nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vom 18.07.2008 in Art. 3 Nr. 9 vorgeschrieben und zur Erlangung der EG-Typgenehmigung erforderlichen Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Temperaturen nebst Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen gemacht hat. Hierfür kann insbesondere sprechen, dass dem Kraftfahrtbundesamt bei Erteilung der Typgenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, weil das Fehlen anderenfalls von ihm beanstandet worden wäre. Ob bereits deshalb damit die Beklagte annehmen durfte, dass die von ihr gewählte Steuerung der Abgasrückführung jedenfalls dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei, weil sie ansonsten vom Kraftfahrt-Bundesamt eben beanstandet worden wäre (vgl. hierzu OLG Nürnberg a.a.O.), bedarf letztlich keiner Klärung.
Denn nach Ansicht des Senats kann jedenfalls von einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist. Nicht nur ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.) verneint die Eindeutigkeit der Regelung. Auch der 5. Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 des Grundgesetzes des Deutschen Bundestages (Drucksache 18/12900) hat in den Schlussfolgerungen und Empfehlungen (S. 536 ff. der zitierten Drucksache) die Auffassung festgehalten, die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufgeführten Ausnahmen vom Verbot von Abschalteinrichtungen seien nicht eindeutig definiert; das europäische Recht ermögliche der Typgenehmigungsbehörde nicht in jedem Fall, zweifelsfrei festzustellen, ob eine genutzte Abschalteinrichtung zulässig sei oder nicht; die Formulierung der Ausnahmen sei teilweise so weit, dass den Automobilherstellern ein weiter Einsatzspielraum verbleibe. Dies gelte insbesondere für die Ausnahme des Motorenschutzes, die den Herstellern die Definition weitreichender sog. Thermo-Fenster ermögliche; letztlich bestimme der Hersteller durch seine Motorkonstruktion, wie häufig eine Abschalteinrichtung greifen müsse, damit die vorgegebene Lebensdauer des Motors erfüllt werden könne. Die europäischen Typgenehmigungsvorschriften müssten deshalb überarbeitet werden (vgl. auch OLG Nürnberg a.a.O.).
cc.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass – soweit dem Senat bekannt – das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten wegen des Verdachts einer unzulässigen Abschalteinrichtung an dem streitgegenständlichen Motorentyp Aufklärung gefordert hat. Selbst wenn in der Folge eine Rückrufaktion zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Kraftfahrtbundesamt angeordnet würde, die – wie bereits ausgeführt – einen kaufrechtlichen Sachmangel ergeben könnte, folgt hieraus nicht ohne Weiteres die Annahme eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes. Daher bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember 2019 keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
2.
Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 16 UWG aus. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV scheiden aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich hierbei überhaupt um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19). Tatbestandlich fehlt es bereits an einem Verstoß gegen die Normen, wenn - wie vorliegend - das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält, der genehmigte Typ aber eben auch. Ohne Belang ist, ob die Typgenehmigung in diesem Fall nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2019 - 9 U 9/19).
III.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Rechtsstreit berührt grundsätzliche Fragen nicht; das Urteil steht, soweit erkennbar, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Obergerichte, sodass die Zulassung der Revision auch nicht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist.