Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.08.2020 – 13 WF 131/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0818.13WF131.20.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.06.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14.05.2020 - 32 F 245/12 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.07.2020 abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Zahlungsbestimmung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12.11.2012 - 32 F 245/12 - über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin wird nicht abgeändert.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 1.713,- € im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.
Mit Beschluss vom 12.11.2012 - 32 F 245/12 - (Bl. 26 VKH) wurde ihr Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Einsatz von Vermögenswerten zur Führung des seit 14.06.2016 rechtskräftigen (Bl. 90) Ehescheidungsverfahrens bewilligt.
Im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren hat sich aufgrund der Erklärung der Antragstellerin vom 17.10.2019 (Bl. 86ff. VKH) eine Änderung ihrer Verhältnisse gegenüber dem Zeitraum der Erstbewilligung insoweit ergeben, als ihr Vermögenswert aufgrund vermögenswirksamer Leistungen bei der … Bank GmbH nunmehr 3.017,94 € anstelle ursprünglich 2.471,33 € (Bl. 1 R VKH) beträgt und dem Einzahlungsende am 31.12.2020 das Ende der gesetzlichen Sperrfrist folgt, wobei die Antragstellerin einen sich automatisch anschließenden Vertrag im selben Fonds zum Zeitpunkt 03.12.2019 bereits geschlossen hatte (Bl. 112 VKH).
Mit Beschluss vom 14.05.2020 - 32 F 245/12 - (Bl. 114 VKH), auf dessen Inhalt sich der Senat bezieht, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 12.11.2012 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 1.713,13 € zu zahlen hat. Sie könne das Depot beleihen. Die Sperrfrist beziehe sich nur auf eventuelle staatliche Zuschüsse, die bei vorzeitiger Kündigung abgezogen bzw. nicht ausgezahlt würden.
Der mit dem Hinweis auf die mangelnde Realisierbarkeit der Beleihung ihres der Altersvorsorge dienenden Depots begründeten (Bl. 121) Beschwerde der Antragstellerin vom 09.06.2020 (Bl. 117) hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 31.07.2020 nicht abgeholfen (Bl. 125) und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise gemäß §§ 567 ff. ZPO erhobene Beschwerde ist in der Sache begründet.
Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 40 EGZPO, 120 Abs. 4 ZPO a. F. noch rechtzeitig vor Ende der Sperrfrist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. ergangene Abänderungsentscheidung vom 14.05.2020 ist aufzuheben, da die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO - das Vorhandensein eines Vermögenswerts, dessen Einsatz der Antragsstellerin gegenwärtig zuzumuten ist, nicht vorliegen.
Die in Form eines Depots bei der Allianz angelegten vermögenswirksamen Leistungen der Antragstellerin in Höhe von 3.017,94 € unterliegen bis zum 31.12.2020 der gesetzlichen Sperrfrist. Von einem derzeit verfügbaren Vermögenswert ist daher nicht auszugehen. So ist bei vermögenswirksamen Leistungen in der Regel die Verwertbarkeit von Ersparnissen vor Fälligkeit unzumutbar (Zöller/Schultzky, ZPO 33. Aufl. 2020 § 115 Rn. 90; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Aufl. 2020 Rn. 394).
Auch die Verwertbarkeit des Depots durch Beleihung scheitert an der Zumutbarkeit, da es sich um einen derartig geringfügigen Vermögenswert handelt, dass dessen Beleihung unwirtschaftlich erscheint. Anders als in den typischen Fällen der Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung durch Beleihung (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2019, 6056; BGH NJW 2010, 2887) führt bei einem derart geringen Vermögenswert die Finanzierung der Beleihung aus der Police zur Unverhältnismäßigkeit der Verwertung bei Berücksichtigung des Umstands, dass das - ohnehin schon geringfügige - Depot zusammen mit der - ebenfalls geringfügigen - Riesterrente in Höhe von 752,81 € die gesamte zusätzliche Altersvorsorge der Antragstellerin darstellt und diese kein freies Einkommen zur Bedienung der Kosten der Beleihung hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.