Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.08.2020 – 7 U 145/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0819.7U145.18.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 211/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.008,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird ihrer Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - 7 U 131/14 - trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Vergütung ihrer Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte in einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Anspruch. Die Klägerin vertrat die Beklagte zu 1., deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. sind, in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln - 19 W 39/07 -, das erstinstanzlich von anderen Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten B..., S... und Z... aus H…, für die Beklagte zu 1. geführt worden ist. Gegenstand der beabsichtigten Klageerhebung waren Ansprüche der Beklagten zu 1. gegen die C... AG auf Berichtigung verschiedener von der C... AG gestellter Rechnungen im Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu 1. geführten Autohandel. Die C... AG hatte zwischen dem 01.01.1992 und dem 01.07.1992 Rechnungen auf die ebenfalls im Fahrzeughandel tätige Einzelfirma von G... R..., dem früheren Ehemann der Beklagten zu 2., ausgestellt. G... R... betrieb sein Unternehmen bis zum 31.12.1991. Zum 01.01.1992 nahm die Beklagte zu 1., deren Gesellschafter zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte zu 2. und G... R... waren, ihren Betrieb auf. Erst ab dem 15.07.1992 wurden die Rechnungen der C... AG auf die Beklagte zu 1. adressiert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Beklagten zu 1. im Jahr 1998 wurde eine Steuerfestsetzung auch für das Jahr 1992 vorgenommen. Das Finanzamt sah im Rahmen der Festsetzung die Beklagte zu 1. nicht als berechtigt an, den Vorsteuerabzug bezüglich der von der C... AG im Zeitraum zwischen dem 01.01.1992 und dem 01.07.1992 gelegten Rechnungen geltend zu machen. Der Beklagten war daher der Vorsteuerabzug im Umfang von 1.693.999,50 € verwehrt worden.
Die Klägerin hat für die Vertretung der Beklagten zu 1. im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln nach dem Gegenstandswert von 1.693.999,40 € eine 1,0 Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe von 6.596 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 7.873,04 € berechnet. Hierzu hat sie Auslagen in Höhe von 12 € addiert und von dem Gesamtbetrag von 7.885,04 € gezahlte 1.952 € in Abzug gebracht. Der sich danach ergebende Betrag von 5.933,04 € stellt die Klageforderung dar, die die Klägerin nebst Verzugszinsen seit dem 27.03.2009 geltend macht.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben zunächst die Ansicht vertreten, zur Vergütung der Klägerin nicht verpflichtet zu sein, da die Gesellschafter der Kläger als Partei aufträten, ohne aktivlegitimiert zu sein. Zudem stehe dem Anspruch entgegen, dass die Klägerin es pflichtwidrig versäumt habe, vor dem OLG Köln und nachfolgend im Rahmen einer Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1. Kenntnis von der Steuerfestsetzung des Finanzamtes erst im Jahr 2003 erhalten habe und dass ihr auch erst in diesem Zeitpunkt die fehlerhafte Rechnungslegung bekannt geworden sei. Daher sei die Entscheidung des OLG Köln, die darauf gestützt sei, dass der Anspruch gegen die C... AG auf Berichtigung der Rechnung verjährt sei, unrichtig. Im Beschluss des OLG Köln vom 29.04.2008 wird dazu ausgeführt, dass mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung lediglich die rechtlichen Folgen der unrichtigen Rechnungserteilung bekannt geworden seien, nicht aber der anspruchsbegründende Umstand der Rechnungslegung an den falschen Adressaten (S. 3 des Beschlusses, Bl. 114 d.A.). Das OLG Köln sei davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht habe vortragen wollen, dass ihr die Unrichtigkeit der Rechnungen erst im Jahr 2003 bekannt geworden sei. Genau dies sei aber der Vortrag der Beklagten zu 1. im Schriftsatz der erstinstanzlich im Prozesskostenhilfeverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 03.08.2007 (dort S. 5 und 6, Bl. 121, 122 d.A.) gewesen. Die Beklagte zu 1. hätte daher mit einer darauf gestützten Gehörsrüge Erfolg gehabt. Prozesskostenhilfe wäre bewilligt und die Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren wären im Rahmen der Kostenerstattung im Hauptsacheverfahren zu erstatten gewesen. Mit diesem Anspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit dem am 14.05.2014 verkündeten Urteil (Bl. 293 ff d.A.) ausweislich des Tenors eine Verurteilung der Beklagten zu 2. und 3. zur Zahlung von 2.008,42 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner ausgesprochen, in der Begründung des Urteils indes den Vergütungsanspruch der Klägerin nur gegen die Beklagten zu 1. behandelt. Durch Beschluss vom 06.06.2014 ist das Rubrum des Urteils dahin berichtigt worden, dass nur die Beklagte zu 1. im Rechtsstreit Beklagte sei (Bl. 327 d.A.). Das Urteil ist auf die Berufung der Beklagten zu 1. durch Urteil des Senats vom 09.12.2015 (Bl. 471 d.A.) aufgehoben und das Verfahren ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass lediglich die Beklagte zu 1. Partei des Prozesses sei, nicht aber die Beklagten zu 2. und 3. Da der Rechtsstreit insoweit nicht entschieden sei, liege ein verdecktes Teilurteil vor, das zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen nicht hätte ergehen dürfen.
Die Beklagten haben nach der Zurückverweisung mit Schriftsatz vom 21.03.2018 Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Klägerin und gegen deren Gesellschafter als Drittwiderbeklagte erhoben. Zur Begründung haben sie einerseits geltend gemacht, infolge der anwaltlichen Pflichtverletzung im Prozesskostenhilfeverfahren sei der Beklagten zu 1. ein Schaden in Höhe des entgangenen Vorsteuerabzuges von 1.693.999,50 € entstanden, den sie hätte geltend machen können, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre und sie die Klage hätte erheben können. Ferner haben sie der Klägerin eine weitere Pflichtverletzung entgegengehalten. Die von der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren infolge der Betriebsprüfung im Jahr 1998 beauftragten Steuerberater, hätten es versäumt, einen Einspruchsbescheid anzufechten. Der Steuerberater der Beklagten zu 1. P... aus der damals in Bo... ansässigen Kanzlei … Steuerberatung GmbH sei Adressat einer Entscheidung des Finanzamtes Cottbus über einen Einspruch der Beklagten zu 1. gewesen. Die Einspruchsentscheidung vom 11.04. 2000, die Steuerberater P... spätestens am 14.04.2000 zugegangen sei, habe er nicht vor dem Finanzgericht angefochten.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, das Absehen von der Klageerhebung durch den Steuerberater sei pflichtwidrig gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage habe ihrer Ansicht nach der Vorsteuerabzug nicht versagt werden dürfen, da der Leistungsempfänger auch nach dem Bericht der Betriebsprüfung festgestanden habe. Der Steuerberater P... habe „vorsorglich“ Klage erheben müssen.
Die Klägerin hätte ihnen, da der Steuerberater P... zur Klageerhebung nicht geraten habe, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater empfehlen müssen. Infolge der Bestandskraft des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer sei der Beklagten zu 1. ein Schaden in Höhe des versagten Vorsteuerabzugs entstanden. Die Ansprüche gegen den Steuerberater seien zum Zeitpunkt der Mandatierung der Klägerin noch nicht verjährt gewesen. Verjährung wäre frühestens am 31.12.2006 eingetreten. Den ihr entstandenen Schaden hat sie auf 1.693.999,50 € entgangenen Vorsteuerabzug, 31.119,24 € sowie weitere 951,20 € Vergütung für die Vertretung durch die Rechtsanwälte B..., 11.574,04 € aus einer Kostennote der Klägerin vom 18.03.2008 und 5.933,04 € aus dem hier vor Klageerhebung erwirkten Vollstreckungsbescheid beziffert.
Die Beklagten haben widerklagend beantragt, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zur Zahlung von 1.743.576,90 € nebst Zinsen an die Beklagte zu 2. zu verurteilen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie haben die erhobenen Ansprüche für unbegründet gehalten.
Das Landgericht hat die Beklagten durch das hier angefochtene Urteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.008,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Anwaltsvertrag in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG begründet sei, für den die Beklagten zu 2. und 3. als deren Gesellschafter haften. Dem Anspruch stünden Einwendungen wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin nicht entgegen. Sowohl die zuvor bevollmächtigten Rechtsanwälte hätten zur Frage der Verjährung vorgetragen, die Klägerin hätte im Rahmen des Verfahrens über die Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ebenso Ausführungen zur Verjährung gemacht. Auf die sodann vom OLG Köln gefundene Rechtsauffassung hätten die Prozessbevollmächtigten keinen Einfluss gehabt. Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Steuerberater, die die Beklagte zu 1. im Jahr 2000 vertreten habe, zu raten. Die Klägerin habe keinen Auftrag zur Prüfung von Ansprüchen gegen die Steuerberater gehabt. Die Beklagte zu 1. trage auch nicht vor, warum die Versagung des Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt unrichtig gewesen sei. Zudem sei der von der Beklagten im Jahr 2011 beauftragte Rechtsanwalt Dr. F... zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des Finanzamtes zutreffend gewesen sei. Auch habe er Bedenken darüber geäußert, ob das Finanzamt bei einer Korrektur der Rechnung die Vorsteuerabzugsberechtigung rückwirkend anerkennen würde, weil keine Aussicht bestehe, bereits bewilligten Vorsteuerabzug durch Nacherhebung von Umsatzsteuer gegenüber einem Dritten mit Erfolg zurückzufordern.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Klage sei rechtzeitig gegen die Beklagte zu 1. erhoben worden. Dies genüge auch für die rechtzeitige Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. und 3.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 3.924,62 € nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat ihre Berufung im Senatstermin am 22.07.2020 zurückgenommen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 17.08.2018 zugestellte Urteil am 17.09.2018 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.11.2018 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Sie sind der Auffassung, dass das Urteil wiederum ein verdecktes Teilurteil sei, weil im Rubrum nur die Beklagte zu 1., die Beklagten zu 2. und 3. aber lediglich als deren vertretungsberechtigte Gesellschafter angegeben seien. Der Fälligkeit des klägerischen Anspruchs stehe entgegen, dass eine Gebührenrechnung den Beklagten bisher nicht gestellt sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Gebührenrechnung mit der Klageschrift erstellt sei, sei diese jedenfalls nur gegenüber den Beklagten zu 2. und 3., den Gesellschaftern der Beklagten zu 1., gelegt.
Das Landgericht habe den Kern ihres Vorbringens zur Pflichtverletzung der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt. Sie hätten vorgetragen, dass die Klägerin es unterlassen habe, im Beschwerdeverfahren und mit der Rüge wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1. erst im Jahr 2003 Kenntnis davon erlangt habe, dass die von der C… AG gelegten Rechnungen unzutreffend seien.
Zur Widerklage habe das Landgericht trotz der von ihnen erhobenen Rüge die Vollmacht von Rechtsanwalt K... für die Widerbeklagten nicht überprüft. Insbesondere hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht durch den Widerbeklagten L... bestünden Zweifel. Sie vertiefen ihre Auffassung, dass die Klägerin die Beklagte zu 1. bis spätestens Ende 2007 auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen ihren Steuerberater hätte hinweisen müssen, weil die Verjährung der Ansprüche gedroht habe. Die Pflicht zum Hinweis auf solche Ersatzansprüche ergebe sich aus der Verpflichtung des Rechtsanwalts zur interessengerechten Beratung und „Risikominimierung“, unabhängig davon, ob ein Auftrag zur Prüfung von Ansprüchen gegenüber dem Steuerberater erteilt worden sei. Es sei unzutreffend, dass der im Jahr 2011 von der Beklagten zu 2. beauftragte Rechtsanwalt Dr. F... zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Entscheidung des Finanzamtes richtig gewesen sei, wonach eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestanden habe. Vielmehr habe er in einem Schreiben vom 29.11.2011 weitere Fragen an die Beklagte zu 2. formuliert, die die umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge im Jahr 1992 betroffen hätten.
Die Beklagten beantragen,
das am 15.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen und die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 2. 1.743.576,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. für unzulässig, da sich aus der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung ihrer Auffassung nach nicht hinreichend deutlich ergebe, dass das Rechtsmittel für sämtliche Beklagte geführt werden soll.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung zurückgewiesen worden sind. Ersatzansprüche gegen sie seien auch nicht deswegen begründet, weil sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater der Beklagten hätten raten müssen. Insoweit seien sie nicht mandatiert gewesen. Sie verweisen zudem auf die Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. F... im Schreiben vom 25.08.2011, die ihrer Auffassung nach belege, dass das Finanzamt zutreffend entschieden habe.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten erheben bezüglich der Widerklage die Einrede der Verjährung. Sie verweisen auf die Begründung des Landgerichts Cottbus im Beschluss über die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe vom 18.01.2013 und verteidigen diese. Sie sind der Ansicht, dass sie zu der Beschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem OLG nicht mehr hätten vortragen müssen, als die zuvor tätigen Rechtsanwälte zur Frage des Verjährungsbeginns vorgetragen hätten. Der Vortrag habe nicht wiederholt werden müssen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagten haben mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.08.2020 ergänzend vorgetragen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit die Beklagte zu 1. zur Zahlung verurteilt worden ist. Dem Anspruch der Klägerin steht insoweit die Einrede der Verjährung entgegen. Zudem ist die Berufung hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs begründet. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Berufung ist für sämtliche Beklagten eingelegt worden, wie sich aus dem Rubrum der Berufungsschrift vom 17.09.2018 sowie aus der Berufungsbegründung ergibt, in der das Rechtsmittel für sämtliche Beklagten zu Klage und Widerklage begründet wird. Die Rüge der Beklagten, dass ein unzulässiges Teilurteil vorliege, da im Rubrum des angegriffenen Urteils vor dessen Berichtigung nur die Beklagte zu 1. benannt, Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. im Urteil aber ebenfalls geprüft wurden, rechtfertigt nicht die Auslegung, dass die Berufung nur für die Beklagte zu 1. habe eingelegt werden sollen.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit aus einem mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 Abs. 1 BGB. Beschwerdeführerin in dem Prozesskostenhilfeverfahren war die Beklagte zu 1., die vertreten durch die Beklagte zu 2. die hiesige Klägerin beauftragte (vgl. Vollmacht Anlage K 2, Bl. 33 d.A.).
1.1.
Klägerin des hier geführten Verfahrens ist die St... und L... GbR. Soweit die Klägerin erstinstanzlich ihre Beteiligung am Prozess widersprüchlich auch als „die Kläger“ unter Geltendmachung eines Anspruchs der Sozietät bezeichnet hatte, hat sie im Termin am 16.04.2014 klargestellt, dass die GbR Partei sein soll, „bestehend aus den beiden Gesellschaftern“ (Bl. 287 d.A.). Im Prozess ist die Außen-GbR als Partei zu bezeichnen mit Namen und Sitz unter Angabe ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter. Daneben besteht die Möglichkeit, die GbR durch Benennung aller ihrer Gesellschafter zu bezeichnen (Zöller/Althammer, ZPO, § 50 Rn. 17, vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 juris Rn 10). Die Klarstellung der Klägerin zur Person der klagenden Partei diente der Auslegung der Klageschrift und begründete keinen Parteiwechsel.
Die Auflösung der GbR zum 31.12.2015 (Bl. 547 d.A.) steht der Geltendmachung der Ansprüche durch die GbR nicht entgegen. Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Gesellschaft bis zum Abschluss der Liquidation als fortbestehend. Ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft bleibt erhalten, lediglich der Gesellschaftszweck ändert sich dahin, dass Gegenstand die Beendigung der Gesellschaft ist (BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 201/14, NZG 2016, 107 juris Rn 12).
1.2.
Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung aus dem mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ist fällig. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt mit der Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der Angelegenheit ein. In einem gerichtlichen Verfahren wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist, § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG. Zu dem Rechtszug gehört gemäß § 19 Satz 2 Nr. 5 b) RVG auch das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Rechtszug war hier mit der Entscheidung des OLG Köln über die Zurückweisung der Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs durch Beschluss vom 17.06.2008 beendet.
Das Recht, die Vergütung einzufordern, wird nach § 10 Abs. 1 RVG aufgrund einer Berechnung des Rechtsanwaltes oder nach § 11 Abs. 1 RVG aufgrund einer Kostenfestsetzung begründet. Eine Berechnung muss nach § 10 Abs. 2 RVG die einzelnen Gebührenbeträge mit Bezeichnung des Gebührentatbestandes und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses enthalten. Die Gebührenberechnung kann auch in einer Klageschrift enthalten sein (vgl. Gerold/ Schmidt-Burhoff, RVG-Kommentar, § 10 Rn 6). Die Klageschrift mit der Berechnung der Gebühren ist den Beklagten zu 2. und 3. zugestellt worden. Mit der Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 1. (Bl. 283 d.A.) ist der Inhalt der Klageschrift mit der Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung auch an die Beklagte zu 1. adressiert worden.
1.3.
Die Höhe der Gebühren für das Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe hat das Landgericht zutreffend berechnet. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr gemäß Nr. 3500 RVG, die sich mit einem Gebührensatz von 0,5 nach dem Wert der Hauptsache bemisst, § 23a Abs. 1 Satz 1 RVG.
Maßgebend für die Bestimmung der Gebühr ist gemäß § 60 Abs. 1 RVG die vor dem 01.08.2013 geltende Kostentabelle. Eine Gebühr nach dem Gegenstandswert von 1.693.999,40 € beläuft sich auf 6.596 €, mit einem Gebührensatz von 0,5 beträgt die Gebühr mithin 3.298 €. Der Rechtsanwalt erhält zudem die Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG. Danach ergeben sich hier insgesamt netto 3.318 € und unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer 3.948,42 €. Mit den ebenfalls vom Auftraggeber zu tragenden Auslagen für die Einsichtnahme in die Gerichtsakte von 12 € ergeben sich 3.960,42 €. Darauf wurden 1.952 € gezahlt, so dass ein offener Betrag von 2.008,42 € verbleibt.
1.4.
Dem Anspruch der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1. aus § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin eine Pflicht im Rahmen des Mandatsverhältnisses verletzt hat und diese Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat, der entweder unmittelbar in der Pflicht zur Vergütung liegt, so dass der Geschädigte einen Anspruch auf Befreiung von dieser Pflicht hat, oder ein anderer Schaden entstanden ist, der im Wege der Aufrechnung eingewandt werden kann, § 387 BGB. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das von den Beklagten beanstandete Verhalten stellt keine Pflichtwidrigkeit bei der Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens durch die Klägerin dar. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin hätte mit der Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf den Vortrag im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Köln (vgl. S. 5 und 6 des Schriftsatzes der Rechtsanwälte B..., S..., Z... vom 03.08.2007, Anlage B2, Bl. 121, 122 d.A.) hinweisen müssen, sie habe erst im Jahr 2003 erfahren, dass die Möglichkeit zur Rechnungskorrektur durch die C... AG überhaupt bestehe. Sie meint, dies seien anspruchsbegründende Tatsachen und das OLG Köln hätte eben diesen Vortrag übergangen, da es auf S. 3 des Beschlusses vom 29.04.2008 ausführe, dass nicht behauptet worden sei, dass „der Antragstellerin erst im Jahr 2003 die Unrichtigkeit der Rechnungen bekannt geworden sei“.
Aus mehreren Gründen liegt darin keine Pflichtverletzung der Klägerin: Nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 anwendbaren § 199 Abs. 1 BGB ist für den Verjährungsbeginn die Kenntnis der Tatsachen maßgeblich, die den Anspruch begründen, nicht die zutreffende rechtliche Würdigung (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729 juris Rn. 26; Urteil vom 08.05.2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 juris Rn 12).
Die für den Beginn der Verjährung des vertraglichen Anspruchs auf Rechnungskorrektur maßgeblichen Umstände sind das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Rechnungsaussteller und ein Fehler in der Adressierung der Rechnung. Das Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der C... AG war den für die Beklagte zu 1. vertretungsberechtigten Gesellschaftern bekannt, da die Beklagten sich darauf berufen, dass die Leistungen für ihr Unternehmern ausgeführt worden seien. Weiter war maßgeblich für die Entstehung des Anspruchs, dass der Beklagten zu 1. von der C... AG keine Rechnung erteilt worden ist, in der sie als Leistungsempfängerin aufgeführt war, § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Dieser Umstand war der Beklagten zu 1. ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung der Lieferung bekannt. Soweit die Beklagte zu 1. behauptet, es sei erst in einem Strafverfahren im Jahr 2003 bekannt geworden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug nicht bewilligt worden sei (Bl. 110 d.A.), legt sie zwar nahe, dass die fehlerhafte Adressierung der Rechnung erst mit dem Betriebsprüfungsbericht bekannt wurde. Dies ist aber schon nicht glaubhaft, da der Betriebsprüfungsbericht 1998 und damit mehrere Jahre nach Lieferung und Rechnungsstellung im Jahr 1992 verfasst wurde. Wenn der Beklagten zu 1. entgangen wäre, dass sie in den Rechnungen der C... AG nicht als Leistungsempfängerin bezeichnet worden war oder dass ihr gar keine Rechnungen vorlagen, wäre das zumindest als grob fahrlässige Unkenntnis der für ihren Geschäftsbetrieb maßgeblichen Tatsachen zu beurteilen, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls den Beginn der Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002 bewirkte.
Konkrete Umstände, die die Kenntnis der Beklagten zu 1. von den für die Rechnungskorrektur maßgeblichen Tatsachen erst im Jahr 2003 begründeten, hat die Beklagte zu 1. weder nach dem Vortrag der Rechtsanwälte B..., S..., Z... im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem LG Köln noch im hier geführten Verfahren dargelegt. Die Entscheidung des Finanzamtes, die Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Beklagte zu 1. nicht anzuerkennen, ist die rechtliche Folge der Vorlage einer nicht auf die Beklagte zu 1. als Leistungsempfängerin ausgestellten Rechnung im Besteuerungsverfahren, keine den Anspruch auf Rechnungskorrektur im Verhältnis zur C... AG erst begründende Tatsache. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag mit der C... AG und besteht mit dem Erhalt der möglicherweise inhaltlich unrichtigen Rechnung.
Soweit die Beklagte zu 2. im Senatstermin sinngemäß ausführte, sie und G... R... hätten, da sie aus den neuen Bundesländern stammten, in den Jahren 1991 und 1992 nicht gewusst, unter welchen Voraussetzungen das Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug regele und sie hätten auf ihre Berater vertraut, begründet dies keine abweichende Beurteilung der Frage des Verjährungsbeginns. Die Kenntnis von den betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist keine tatsächliche Voraussetzung des vertraglichen Anspruchs auf Rechnungskorrektur. Überdies waren die Beklagte zu 2. und G... R..., wie sich aus dem Betrag des streitigen Vorsteuerabzugs ergibt, wirtschaftlich in erheblichem Umfang tätig und führten, wie die Beklagte zu 2. im Senatstermin ausführte, zwei Unternehmen mit jeweils eigenen Steuernummern. Es lag in ihrer unternehmerischen Verantwortung, sich hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit umfassend beraten zu lassen. Sofern sie steuerrechtlich in den Jahren 1991 und 1992 unzutreffend beraten wurden, bestünden Ersatzansprüche allenfalls im Verhältnis zu den betreffenden Beratern, nicht aber zur Klägerin, die erst im Jahr 2007 im Prozesskostenhilfeverfahren gegen die Rechnungsausstellerin mandatiert wurde.
1.5.
Zudem fehlt es an Vortrag dazu, dass - die Rechtsauffassung der Beklagten zum Verjährungsbeginn als richtig unterstellt - infolge der behaupteten Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Ob die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegen die C... AG gegeben war, ist nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung aus § 14 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer steuerpflichtige Leistungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt und die Ausstellung einer Rechnung von ihm verlangt wird. Es fehlt an Vortrag dazu, welche Leistungen erbracht worden sind, deren berechtigte Empfängerin die Beklagte zu 1. war und die folglich einen Anspruch auf Rechnungskorrektur und in der Folge gegenüber dem Finanzamt ein Recht auf Vorsteuerabzug in der streitigen Höhe begründet hätten. Zu den Bestellungen und auch zu den rechtlichen Vereinbarungen - etwa einer Vertragsübernahme durch die Beklagte zu 1. vom Einzelunternehmen R... mit Zustimmung der Vertragspartnerin C... AG oder einem Vertragsschluss der Beklagten zu 1. - fehlt es aber an Vortrag. Die Bezugnahme auf die Akten des Vorprozesses genügt insoweit zur Darlegung nicht, da die Beklagten wenigstens zusammengefasst den Inhalt des Anspruchs darlegen müssen, damit eine Heranziehung des Vortrages in der Beiakte erfolgen kann (BGH, Urteil vom 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 110/13, NJW-RR 2014, 903 juris Rn 15). Nach dem Vortrag der Beklagten im hier geführten Prozess kann danach nicht beurteilt werden, ob die Rechnungslegung durch die C... AG unzutreffend war. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Rechnung müsse gegenüber der „Leistungsempfängerin“ gelegt werden, die hier möglicherweise nicht die Vertragspartnerin war, müsste dies ebenfalls Gegenstand von Vereinbarungen mit der C... AG sein, die die Beklagten nicht vorgetragen haben. Auf die unzureichende Darlegung sind die Beklagten durch Senatsbeschluss vom 24.03.2020 (Bl. 1073 d.A.) hingewiesen worden. Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2020 gehaltene Vortrag, dass die Rechnungen der C... AG der Vertragslage entsprachen und die GbR erst Ende April 1992 rückwirkend zum 01.01.1992 gegründet worden sei, steht einem vertraglichen Anspruch auf Berichtigung gegenüber der C... AG eher entgegen. Die C... AG war als Vertragspartnerin von G... R... nicht verpflichtet, der Beklagten zu 1. Rechnungen auszustellen über Leistungen, die sie nicht an die Beklagte zu 1. erbracht hat. Der Umstand, dass Rechnungen des „Wochenkuriers“ nachträglich berichtigt wurden, hat für das Vertragsverhältnis mit der C... AG keine Bedeutung. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Vortrag nicht, § 156 ZPO.
1.6.
Schließlich liegt gebührenrechtlich kein Schaden vor. Wäre Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wären die außergerichtlichen Kosten für die Vertretung der Beklagten zu 1. im Beschwerdeverfahren nicht, wie die Beklagten meinen, von dem Erstattungsanspruch für das Hauptsacheverfahren gegenüber der Staatskasse erfasst oder mit abgegolten gewesen. Ist der Rechtsanwalt sowohl im Prozesskostenhilfeverfahren als auch im Hauptsacheverfahren tätig geworden, so fallen die Gebühren nach VV 3100 ff. RVG und nach VV 3335 RVG an. Allerdings kann sie der Rechtsanwalt dann nicht nebeneinander fordern, da es sich gemäß § 16 Nr. 2 RVG um eine Angelegenheit handelt, so dass ein Anspruch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das Hauptsacheverfahren in jeder Instanz nur einmal entsteht. Dies gilt aber nicht für Beschwerdeverfahren, diese sind stets gemäß § 18 Nr. 3 RVG besondere Angelegenheiten, die selbständig zu vergüten sind. Streitgegenständlich ist hier nur die im Beschwerdeverfahren angefallene Gebühr. Auch bei erfolgreicher Beschwerde wäre also die Gebühr entstanden, die gemäß § 127 Abs. 4 ZPO von der Gegnerin auch nicht zu erstatten gewesen wäre.
Aus den dargestellten Gründen besteht weder ein Anspruch der Beklagten zu 1. auf Befreiung von der Vergütungspflicht, noch ein Ersatzanspruch, der mit der Hilfsaufrechnung der Klage entgegengehalten werden kann.
2.
Die Berufung der Beklagten zu 1. hat teilweise Erfolg, da der Anspruch auf Vergütungszahlung gegen die Beklagte zu 1. verjährt ist.
2.1
Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen, denn der Vergütungsanspruch ist mit der Beendigung des Auftrages am 17.06.2008 entstanden und der Klägerin waren die den Anspruch begründenden Tatsachen und die Person des Schuldners bekannt. Die Frist endete mit Ablauf des Jahres 2011. Die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 1., die am 16.04.2014 rechtshängig wurde, konnte die Verjährungsfrist nicht mehr wirksam hemmen.
2.2.
Beklagte waren zunächst die Beklagten zu 2. und 3. Die Klägerin hat dies im Rubrum der Anspruchsbegründung so dargestellt („Beklagte zu 1., Beklagte zu 2.“), sie hat zudem den Antrag zur Zahlung gegen „die Beklagten als Gesamtschuldner“ gerichtet. Zwar deuteten die weiteren Ausführungen in der Anspruchsbegründung teilweise auch darauf hin, dass die GbR in Anspruch genommen werden sollte. Die Ausführungen der Klägerin zu einer Auftragserteilung der Beklagten zu 2. sowie der Hinweis auf die „gesamtschuldnerische“ Haftung bzw. zur „Mitverpflichtung“ der Beklagten zu 3., die sich daraus ergebe, dass die Beklagte zu 2. als geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der R... GbR gehandelt habe (S. 5 der Anspruchsbegründung, Bl. 31 d.A., dort noch als Beklagte zu 1. und 2. bezeichnet) sind aber dahin auszulegen, dass Beklagte hier die einzeln genannten Gesellschafter sein sollten. Die Beurteilung ist insoweit strenger als bei der Auslegung der Parteibezeichnung auf Klägerseite, da neben der Haftung der GbR immer auch die persönliche Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB in Betracht kommt, während auf Klägerseite auch bei Benennung der Gesellschafter die Auslegung in der Regel zur Geltendmachung des Anspruchs durch die Gesellschaft führt (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 204 Rn 6; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB § 204 Rn 81.1)
Zwar hat die Klägerin auf den Einwand der Beklagten, dass Auftraggeberin die Beklagte zu 1. sein sollte (Bl. 106 d.A.), mit Schriftsatz vom 30.08.2013 erklärt, dass Beklagte die R... GbR sei, sie hat es aber unterlassen klarzustellen, wie mit der gegen die Beklagten zu 1. und 2. erhobenen Klage verfahren werden sollte, ob also ein Parteiwechsel oder eine Erweiterung der Klageerweiterung beabsichtigt war.
Erst mit dem später eingehenden Schriftsatz vom 04.04.2014, wonach Beklagte die bisher Beklagten zu 1. und 2. seien, aber auch „in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als GbR“ (Bl. 283 d.A.), ist die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 1. erklärt worden.
Auf den formlos übersandten Schriftsatz (Bl. 284R d.A.) zeigte der Prozessbevollmächtigte am 11.04.2014 die Vertretung auch der Beklagten zu 1. an und beantragte für die Beklagten im Termin am 16.04.2014 die Klageabweisung, wodurch der Mangel der Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1. geheilt wurde, § 295 ZPO. Rechtshängigkeit trat gegenüber der Beklagten zu 1. mithin am 16.04.2014 ein.
2.3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den Gesellschaftern nicht auch die Verjährung gegenüber der Gesellschaft hemmen. Im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft gilt § 129 Abs. 1 HGB. Die Gesellschafter können Einwendungen der Gesellschaft gegenüber Dritten geltend machen, so auch die Einrede der Verjährung. Ist gegenüber einem Gesellschafter allerdings vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung eingetreten, hilft ihm der Eintritt der Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, stets neben dem Gesellschafter auch die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, was zusätzliche Kosten und im Fall einer nicht vermögenden Gesellschaft zusätzliche Risiken verursachen würde. Der Zweck der Verjährung, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit Gewissheit zu geben, ob er noch in Anspruch genommen wird, ist nicht mehr dann berührt, wenn die Gesellschaft tatsächlich rechtzeitig in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urteil vom 22.03.1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76 juris Rn 14 -16).
Der Gleichlauf der Haftung von Gesellschaft und Gesellschafter legt zwar nahe, bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung gegenüber einem Gesellschafter, nicht aber gegenüber der Gesellschaft, die Hemmung der Verjährungsfrist auch gegenüber der Gesellschaft anzunehmen (offengelassen: BGH aaO juris Rn 17). Die Hemmung der Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft nur nach den für sie geltenden Regeln bietet demgegenüber den Vorteil der Rechtssicherheit (vgl. Baumbach/Hopt-Roth, HGB § 129 Rn 2; BeckOK-HGB/Klimke, HGB § 129 Rn. 16; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Hillmann, HGB § 129 Rn 4; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 129 HGB Rn 7; MüKoHGB-Schmidt, HGB § 129 Rn. 9). Auch wenn hier sämtliche Gesellschafter von der Klägerin vor Eintritt der Verjährung in Anspruch genommen worden sind, trägt es den unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten Rechnung, die Hemmung der Verjährung nicht auf die Gesellschaft zu erstrecken. Einen Grundsatz, dass die Haftung der Gesellschafter und der Gesellschaft notwendig auch im Fall der Erhebung von Einreden einem Gleichlauf unterliegen muss, sieht das Gesetz nicht vor. Zudem ist der Gläubiger insoweit nicht schutzbedürftig, als er es in der Hand hat, die Gesellschaft rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn ihm daran liegt, die Hemmung in diesem Rechtsverhältnis zu begründen.
3.
Die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. hat nur hinsichtlich der Zinsen teilweise Erfolg.
3.1.
Die Beklagten zu 2. und 3. haften entsprechend § 128 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeit der Gesellschaft persönlich.
3.2.
Der Zinsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. ist erst ab Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 1. begründet, § 10 Abs. 1 RVG, § 129 Abs. 1 HGB. Da der Beschluss über die Vergütungsfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.02.2010 (Anlage K7, Bl. 38 d.A.) aufgehoben worden ist, stehen der Klägerin Zinsen nicht ab dem Datum des Festsetzungsantrages vom 27.03.2009 zu. Der Zinsanspruch entsteht erst, wenn die Forderung aufgrund einer Berechnung des Rechtsanwaltes auch eingefordert werden kann, § 10 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2011, 760). Der Eintritt des Verzuges setzt ebenso wie der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB neben der Fälligkeit die Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus, die erst mit dem Zugang einer Berechnung bei der Beklagten zu 1. als Vergütungsschuldnerin vorlag. Dass der Beklagten zu 1. eine Vergütungsberechnung der Klägerin im Rahmen des Verfahrens auf Vergütungsfestsetzung zugegangen ist, trägt die Klägerin nicht vor.
3.3.
Der Anspruch ist nicht verjährt, da die Verjährung gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. vor Ablauf der Verjährungsfrist durch die am Zustellung der Mahnbescheide am 24.05.2011 gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht einforderbar war, weil es an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung fehlte, steht der Hemmung der Verjährung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 juris Rn 38).
4.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet.
4.1.
Die Widerbeklagten sind im Verfahren durch den Prozessbevollmächtigten K... zulässig vertreten. Auf die Rüge der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt K... und den Hinweis des Vorsitzenden vom 30.11.2018 (Bl. 694, 695 d.A.) hat der Drittwiderbeklagte zu 2. eine Vollmacht vom 21.12.2018 vorgelegt (Anlage BK 1, Bl. 739 d.A.), nach deren Inhalt der Drittwiderbeklagte zu 1. „zum Honorarprozess 7 U 145/18“ unter anderem berechtigt sei, „ihn und die GbR rechtswirksam zu vertreten und die streitbefangenen Honoraransprüche „einzufordern“ sowie Untervollmacht zu erteilen. Der Senat legt die Erklärung auch als Genehmigung der erstinstanzlichen Vertretung aus. Die Vollmacht des Drittwiderbeklagten zu 1. an Rechtsanwalt K... ist auf weiteren Hinweis des Senats im Beschluss vom 24.03.2020 mit Schreiben vom 09.04.2020 (Bl. 1094, 1095 d.A.) für beide Instanzen vorgelegt worden.
4.2.
Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB aus anwaltlicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln sind, wie oben ausgeführt, nicht begründet.
4.3.
Aber auch der Vortrag, die Klägerin hafte der Beklagten zu 1. auf Schadensersatz, da sie nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem im Jahr 2000 tätigen Steuerberater P... geraten habe, begründet eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht. Dabei steht dem Anspruch nicht entgegen, dass Zahlung an die Beklagte zu 2. begehrt wird, die - soweit vorgetragen - nicht Auftraggeberin der Klägerin war.
Die Beklagten legen nicht dar, welche Pflichtverletzung des Steuerberaters vorgelegen haben soll. Der Steuerberater hätte Anlass zur Empfehlung der Klageerhebung gehabt, wenn die Klage gegen den Einspruchsbescheid des Finanzamtes vom 11.04.2000 Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Beklagten zu 1. wäre dadurch ein Schaden entstanden, wenn davon auszugehen war, dass ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug anerkannt worden wäre.
Dass eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 11.04.2000 für den Steuerberater erkennbar Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist nicht dargelegt, worauf die Beklagten mit Senatsbeschluss vom 24.03.2020 hingewiesen worden sind. Wenn die Rechnungen nicht an die Beklagte zu 1, sondern an das Einzelunternehmen G... R... gestellt waren, war die Entscheidung des Finanzamtes richtig. Denn die Vorsteuerabzugsberechtigung hängt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG unter anderem davon ab, ob der Gegenstand für das Unternehmen angeschafft ist und eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung vorliegt, die die in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG aufgeführten Angaben enthält. Die Beklagte beruft sich allgemein auf „alle denkbaren Argumentationsschienen“, die hätten „offen gehalten“ werden müssen (Bl. 158 d.A.). Haftungsansprüche wären aber nur dann begründet, wenn die Argumentation zum Erfolg geführt hätte. Bei Zugang der Einspruchsentscheidung fehlte es auch noch an einer Inanspruchnahme der C... AG auf Rechnungskorrektur. Ob ein Anspruch auf Rechnungskorrektur zudem überhaupt bestand, ist, wie oben dargelegt, nach dem Sachvortrag der Beklagten ebenso wenig festzustellen.
Soweit sich beide Seiten auf Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. F... (Bl. 275 und Bl. 383 d.A.) beziehen, ergeben sich Ansprüche gegenüber dem Steuerberater P... daraus nicht. Rechtsanwalt Dr. F... ist im Jahr 2011 mit der Frage befasst worden, wie eine nachträgliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug durchgesetzt werden könnte. Voraussetzung wäre danach zunächst eine Rechnungsberichtigung durch die C... AG. Ferner macht Dr. F... dazu Ausführungen, dass die C... AG im Fall einer Rechnungsberichtigung Ansprüche wegen eines zuvor unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG befürchtet und dass eine Anerkennung der Vorsteuerabzugsberechtigung daran scheitern könnte, weil die Vorsteuer von einem anderen Unternehmen, vermutlich der Firma von G... R..., in Abzug gebracht worden ist. Wenn eine Rechnungsberichtigung durch die Ausstellerin erfolgte, kann eine Berichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG erfolgen, wenn das Unternehmen, die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückzahlt.
Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2020 geänderte Vortrag, wonach die Klägerin darauf habe hinweisen müssen, dass der Steuerberater P... hätte in Anspruch genommen werden können, weil er nicht seinerseits bereits im Zeitraum nach Erhalt des Betriebsprüfungsberichts versucht habe, die Korrektur der Rechnungen gegenüber der C... AG geltend zu machen, begründet ebenfalls keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Schadensersatz. Auch nach dem neuen Vortrag bleibt offen, inwiefern die Klägerin überhaupt im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1. vom Zeitpunkt, dem Umfang und dem Gegenstand der Beauftragung von Steuerberater P… so genau Kenntnis erlangt hatte, dass sie auf mögliche Pflichtverletzungen und daraus resultierende Regressansprüche hätte hinweisen können. Der vorgelegte Schriftsatz der Kanzlei St..., L..., Ostermann (Anlage B4) gibt darüber keine Auskunft. Zudem war auch die Inanspruchnahme von Steuerberater Pollmann nur dann aussichtsreich, wenn ein Anspruch auf Rechnungskorrektur gegen die C... AG rechtlich bestand, was die Beklagten, wie ausgeführt, nicht dargelegt haben.
4.4.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass mit dem Auftrag einer Vertretung im Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe in den Jahren 2007 und 2008 keine Pflicht der Klägerin verbunden war, Ansprüche gegen den im Jahr 2000 tätigen Steuerberater zu prüfen. Die Klägerin hatte keinen Auftrag zur Prüfung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen die bisher für sie tätigen Personen. Dass ein offensichtliches Fehlverhalten des Steuerberaters vorlag, das die Klägerin in die Lage versetzt hätte, Versäumnisse des Steuerberaters im Rahmen ihrer Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren zwangsläufig zu erkennen, ist ebenso wenig dargelegt. Vielmehr bleibt nach dem Vortrag der Beklagten offen, mit welchem Vortrag Steuerberater P... das Klageverfahren hätte betreiben sollen.
Schließlich ist nicht ersichtlich, warum, wie die Beklagte meint, der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater - zugunsten der Beklagten ausgehend von der Kenntniserlangung im Jahr 2003 - nicht bereits mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt gewesen sein sollte. Der Vortrag der Beklagten, sie seien bis zum Jahr 2005 in dem Glauben gelassen worden, dass Klage erhoben worden sei, lässt offen, durch welche Information die Annahme einer Klageerhebung begründet worden sein soll.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 analog, § 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 7 U 131/14 trägt die Klägerin, da sie gegen die Beklagte zu 1. und Berufungsklägerin des ersten Berufungsverfahrens in der Sache, soweit sie Gegenstand jenes Berufungsverfahrens war, unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 Satz 2, 713 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.749.509,94 € (§ 45 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 3 GKG: Berufung der Klägerin 3.924,62 € + Berufung der Beklagten 2.008,42 € + Widerklage 1.743.576,90 €). Die Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Vergütung wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, stellt keine aufrechenbare Forderung dar. Die weitere zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Schadensersatz hat denselben Gegenstand wie die Widerklage, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.