Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2020 – 9 UF 119/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0820.9UF119.20.00
Tenor§
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juni 2020 wird der Beschluss des vom 25. Mai 2020 (Az. 5 F 701/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeändert und in weiterer Abänderung des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 25. Mai 2018 (Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Az. 5 F 264/18) insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem minderjährigen Sohn J... A..., geboren am .... Juni 2006, wie folgt Umgang zu haben:
1. Ferien-/Feiertagsumgang
a.
jeweils in den ersten 3 Wochen der Sommerferien beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag und endend nach Ablauf von drei Wochen, wobei der Wochentag des letzten Umgangstages dem Wochentag des ersten Umgangstages entspricht;
b.
in den ungeraden Jahren zudem
aa.
die Herbst- und die Winterferien, beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien und endend am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien;
bb.
die Weihnachtsferien/-feiertage beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien/Feiertagen und endend am 26. Dezember;
c.
in den geraden Jahren zudem
aa.
die Osterferien-/feiertage beginnend mit dem ersten schulfreien Tag nach dem letzten Schultag vor den Ferien und endend am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien;
bb.
die Weihnachtsferien/-feiertage beginnend am 26. Dezember und endet am letzten schulfreien Tag vor dem ersten Schultag nach den Ferien.
2. Wochenendumgang
- 28. August 2020 bis 30. August 2020
- 25. September 2020 bis 27. September 2020
- 23. Oktober 2020 bis 25. Oktober 2020
- 27. November 2020 bis 29. November 2020
- 5. März 2021 bis 07. März 2021
- 9. April 2021 bis 11. April 2021
- 12. Mai 2021 bis 16. Mai 2021, soweit der 14. Mai 2021 schulfrei ist, andernfalls lediglich vom 14. Mai 2021 bis 16. Mai 2021
- 20. August 2021 bis 22. August 2021
- 17. September 2021 bis 19. September 2021
- 26. November 2021 bis 28. November 2021
- 11. Februar 2022 bis 13. Februar 2022
- 11. März 2022 bis 13. März 2022
- 20. Mai 2022 bis 22. Mai 2022
- 17. Juni 2022 bis 19. Juni 2022
- beginnend ab dem Monat August 2022 an jedem 3. Freitag eines jeden Monats bis zum darauffolgenden Sonntag.
3. Beginn, Ende, Abholung
Der Umgang beginnt am ersten Umgangstag frühestens um 14.00 Uhr.
Der Umgang endet am letzten Umgangstag spätestens
- beim Ferien-/Feiertagsumgang (Ziff. 1.) um 14.00 Uhr,
- beim Wochenendumgang (Ziff. 2.) um 18.00 Uhr.
Zu den genannten Zeiten holt der Antragsteller auf seine Kosten den Sohn am Wohnort der Antragsgegnerin ab bzw. bringt ihn dorthin zurück. Sofern der Antragsteller den Sohn nicht persönlich abholt, hat er die Antragsgegnerin darüber und über die näheren Umstände des Transportes unverzüglich zu informieren.
4. Warnhinweis
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
II.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
III.
Der Wert der Beschwerde beträgt 3.000 €.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg und ist unbegründet. Wegen des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Verfahrens nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Wie bereits angekündigt wird gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG schriftlich entschieden, da von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine weitergehende Erkenntnisse zu erwarten sind und der in der Beschwerdeinstanz fortgeführte Streit der Eltern um das Umgangsrecht mit dem betroffenen Sohn lediglich einzelne Modalitäten des Umgangs betrifft, die zu einer Klarstellung einzelner Regelungen in teilweiser Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Zur besseren Übersicht hat der Senat die Umgangsregelung gleichwohl insgesamt neu gefasst.
Im Einzelnen:
1. Umgangsort und -kosten
In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt wird (KG Berlin v. 23.6.2017 – 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764; Burschel NZFam 2016, 395). Das gilt auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferien-/Feiertagsumgang geht (KG Berlin v. 23.6.2017 – 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764). Es ist daher Aufgabe des Umgangsberechtigten - damit des Antragstellers –, das bereits zu der Umgangszeit zählende Abholen und Zurückverbringen des Kindes zu organisieren und die entsprechenden Kosten zu tragen (z.B. BGH FamRZ 2014, 917). Dies gilt vorliegend erst recht deshalb, weil die mittlerweile sehr weite Entfernung zwischen den elterlichen Wohnorten im Wesentlichen auf den Umzug des Antragstellers zurückzuführen ist.
Einer entsprechenden Feststellung für jeden einzelnen Umgang bedarf es daher nicht, es genügt vielmehr, dass zu den jeweiligen Umgangszeiten klargestellt ist, dass das Abholen und Zurückverbringen durch den Umgangsberechtigten zu erfolgen hat. Wählt der umgangsberechtigte Antragsteller seinen eigenen Wohnort in S..., so hat er insoweit auch das Verbringen des Kindes dorthin entsprechend zu organisieren bzw. zu veranlassen. Es ist ihm daher naturgemäß belassen, dass er ersatzweise das Abholen des Kindes am Wohnort der Kindesmutter durch einen Stellvertreter (einen Bekannten, ein Transportunternehmen und dergleichen) organisiert.
Wie das Kind dann zum Antragsteller gelangt bzw. zurück zu der Antragsgegnerin – ob per Flugzeug, Bahn oder gar per Pkw –, ist letztendlich allein Angelegenheit des Antragstellers. Insoweit steht es der Antragsgegnerin auch nicht zu, darauf Einfluss in dem Sinne zu nehmen, dass sie einer persönlichen Abholung nur zustimmen will, soweit während der Umgangszeit der Vater mit dem Sohn in der Region (Umkreis 100 km) bleibt (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. August 2020). Allerdings hat der Antragsteller die Antragsgegnerin dann, wenn er den Sohn nicht persönlich abholt/zurückverbringt, darüber schnellstmöglich zu informieren. Eine Kindeswohlgefährdung bei Wahl eines bestimmten Transportmittels ist nicht einmal im Ansatz erkennbar; die Gefahr eines Ausfalls durch z.B. eine Flugangst des Kindes trägt primär der Antragsteller (dazu auch sogleich unter 2. Ausfallen des Umgangs). Ob dagegen ein Transport per PKW insbesondere beim Wochenendumgang überhaupt sinnvoll in Frage kommt, hat allein der Antragsgegner zu entscheiden, der natürlich auch das Wohlbefinden des Sohnes abzuwägen hat.
2. Ausfallen des Umgangs
Sollte der Antragsteller einen Abhol-Transport des Kindes organisieren und dieser dann konkret nicht möglich sein, z.B. durch ausfallenden Flugverkehr oder dergleichen, ist dies letztendlich seinem Risikobereich zuzuweisen. Er kann dann alternativ eine Transportmöglichkeit für den nächstmöglichen Zeitraum organisieren, muss aber stets beachten, dass er die Zeit für das Zurückverbringen einzuhalten hat. Sollte letzteres zu der genannten Zeit des Zurückverbringens nicht möglich sein, muss der Antragsteller eben ein Transportmittel, das den Sohn zu einem davorliegenden Zeitraum zurückbringt, organisieren.
Ist aufgrund der konkreten Umstände (z.B. wegen Ausfall des Transportmittels, auch angesichts der Corona-Pandemie) ein Umgang nicht möglich, fällt dieser ersatzlos aus (Peschel-Gutzeit in: Staudinger, BGB, 2018, § 1684 Rn. 240; Rake, FamRZ 2020, 650 ff. und Götsche, jurisPR-FamR 13/2020 Anm. 1). Eine Ersatzregelung dafür kann nur bei entsprechendem Einverständnis der Eltern, welches hier nicht vorliegt, hergestellt werden. Einer gerichtlichen Klarstellung betreffend des ersatzlosen Entfallens wie in der angefochtenen Entscheidung bedarf es nicht.
3. Ferien-/Feiertagsumgang
Hinsichtlich des Ferien-/Feiertagsumgangs streiten die Kindeseltern darum, ob dieser um 11:00 Uhr oder um 14:00 Uhr zu beginnen hat.
Grundlage ist, dass dem Antragssteller einverständlich ein jeweils fester Zeitraum (z.B. insgesamt drei Wochen der Sommerferien) zusteht. Dem trägt die erstinstanzliche Entscheidung mit einem Beginn um 14:00 Uhr und einem Ende entsprechend drei Wochen später um 14:00 Uhr exakt Rechnung, eine Abweichung davon ist nicht geboten. Dies gilt auch für die übrigen Ferien-/Feiertagsumgangsreglungen.
4. Wochenendumgang
Hinsichtlich der Wochenendumgänge ist zu berücksichtigen, dass diese üblicherweise nach Schulschluss (hier festgelegt mit 14:00 Uhr) beginnt und am darauf folgenden Sonntag 18:00 Uhr endet. Angesichts der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten von Kind und Antragsteller ist gerade auch der spätere Endzeitpunkt am Sonntag sinnvoll. Ein noch früherer Umgangsbeginn ist dagegen schon angesichts von Schulzeiten und einer notwendigen Vorbereitung des Sohnes auf den Umgang nicht angezeigt.
Bei der Festlegung der fest fixierten Umgangsdaten ist der Senat zunächst der seitens beider Eltern nicht angefochtenen Festlegung innerhalb der angefochtenen Entscheidung gefolgt.
Der Wochenendumgang war jedoch fortzuschreiben, auch über das 16. Lebensjahr des Kindes hinaus, da insoweit ein Anspruch auf Regelung des Umgangs besteht. Die von dem Amtsgericht (zumindest im Ergebnis) vorgenommene Befristung würde auf einen Ausschluss des Umganges, mindestens aber – wie der Antragsteller zu Recht moniert – auf ein erneutes Umgangsfestlegungsverfahren hinauslaufen, was unzulässig ist. Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung – sei es auch nur für einen zukünftigen Zeitraum – verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die (Teil)Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668; BGH v. 13.4.2016 - XII ZB 238/15, FamRZ 2016, 1058; OLG Schleswig v. 28.08.2017 – 8 UF 131/17).
Anknüpfend an die vorherigen Regelungen musste daher ein fixer Zeitpunkt gefunden werden, den der Senat hier mit dem 3. Wochenende des Monats bestimmt hat. Einvernehmliche, u.U. auch auf dem Willen des dann 16jährigen Kindes basierende Änderungen sind naturgemäß jederzeit möglich.
5. Corona-Schutzmaßnahmen
Auflagen betreffend FFP2-Masken als Schutzmaßnahmen gegen Corona sind gegenüber dem Antragsteller bzw. den Kindeseltern schlechthin nicht angezeigt. Ein Anspruch auf Einhaltung der Corona-Regeln während der Wahrnehmung von Umgang besteht jedenfalls im Regelfall nicht. Es versteht sich von selbst, dass der Umgangsberechtigte im Rahmen der Ausgestaltung der Umgangskontakte die von der (Landes)Regierung getroffenen Maßnahmen einhalten wird, um sich, seine Kinder und Dritte nicht unnötig der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus auszusetzen (AG Frankfurt, Beschl. v. 09.04.2020 - 456 F 5092/20 EAUG - NJW 2020, 1825; Götsche, jurisPR-FamR 13/2020 Anm. 1). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Antragsgegnerin zu den Zeiten, in denen der Sohn sich bei ihr aufhält. Es bestehen auch keine Zweifel, dass beide Elternteile äußerst vernünftig mit der derzeit herrschenden Coronaproblematik umgehen, wie aus ihrem bisherigen Schriftverkehr zu entnehmen ist.
II.