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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.08.2020 – AGH I 2/19

1. Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0821.AGH.I2.19.00

Tenor§

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 23.09.2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Das Urteil des Senats vom 16.07.2018 – AGH I 2/12 -, mit dem dieser die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen hatte, wurde aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18 -, dem Kläger nach seinen Angaben zugestellt am 09.04.2019, rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 08.04.2019 bestellte die Beklagte mit sofortiger Wirkung bis zum 31.10.2019 Herrn Rechtsanwalt M... B... zum Abwickler der Kanzlei des Klägers.

Mit Schreiben vom 11.04.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Abwicklung und die Bestellung des Rechtsanwalts B... zum Abwickler. Er machte geltend, das Arbeits- und Vertrauensverhältnis, das vormals zwischen ihm und Rechtsanwalt B... bestanden habe, sei zerrüttet. Rechtsanwalt B... habe ihn anlässlich des Ausspruchs der Kündigung am 22.03.2017 körperlich angegriffen. Die aus einem in dem anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich resultierende Zahlungsverpflichtung habe Rechtsanwalt B... nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen können. Auch darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Geordnetheit dessen finanzieller Verhältnisse. Rechtsanwalt B... habe auch bereits am 10.04.2019 unaufgefordert und unerlaubt, in Begleitung einer nicht der Schweigepflicht unterliegenden Person, sein Grundstück betreten und die Herausgabe von Akten und Unterlagen verlangt. Durch Blockieren des Geschäftskontos habe er zudem die zum 10.04.2019 fällige Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt … verhindert. Schließlich habe der Kläger diverse Verfahren geführt, in denen Mandanten Ansprüche gegen Rechtsanwalt B... geltend machten; Rechtsanwalt B... könne jedoch nicht als Abwickler in gegen ihn selbst gerichteten Verfahren tätig werden.

Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Beschluss vom 22.05.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe zunächst kein Anlass, an einem Abwicklungsbedarf zu zweifeln. Ebenso wenig bestünden belastbare Zweifel an der Eignung von Rechtsanwalt B..., die laufenden Mandatsvorgänge des Klägers zu Ende zu führen. Für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts B... habe die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte. Bei der vom Kläger behaupteten Körperverletzung habe es sich lediglich um eine Rangelei gehandelt; ein auf einer Strafanzeige des Klägers beruhendes Ermittlungsverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, was dem Kläger bekannt sei. Derart falsche Verdächtigungen gäben keinen Anlass, die Eignung des Rechtsanwalts B... kritisch zu hinterfragen. Für dessen Eignung spreche vielmehr der Umstand, dass der Kläger zwischen 2011 und 2017 angestellter Mitarbeiter in der Kanzlei des Rechtsanwalts B... gewesen sei. Dieser sei deshalb aufgrund der Kenntnis der spezifischen Arbeitsweise des Klägers wie kein anderer in der Lage, ein Mandatsdeputat mit der persönlichen Prägung des Klägers zu übernehmen. Im Übrigen habe der Kläger auch in Zusammenhang mit einer am 18.04.2019 versuchten Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Akten, die auf einer von Rechtsanwalt B... erwirkten einstweiligen Verfügung beruht habe, falsche Angaben zum Verbleib der Akten gemacht. In der Gesamtschau bestünden danach keine Zweifel an der Eignung des Rechtsanwalts B..., indes berechtigte Zweifel an der Seriösität und Integrität des Klägers, die letztlich die Person des Abwicklers sekundär werden ließen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.06.2019 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 aufzuheben. Er hat die Auffassung vertreten, die Anordnung der Abwicklung nebst Bestellung des Rechtsanwalts B... als Abwickler sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Vor Anordnung der Abwicklung hätte es der Anhörung des Klägers bedurft, um zu klären, ob eine Abwicklung erforderlich sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Kanzlei selbst abzuwickeln. Soweit der Kläger in Anwaltsprozessen tätig gewesen sei, habe Mandanten aufgrund der Regelung des § 244 Abs. 1 ZPO kein Rechtsverlust gedroht. In allen anderen Fällen hätte der Kläger seine Mandanten anhalten können, anderweitig für Vertretung zu sorgen. Darüber hinaus sei die Bestellung des Rechtsanwalts B... als Abwickler unzweckmäßig gewesen, da der Kläger und Rechtsanwalt B..., was der Beklagten bekannt gewesen sei, zerstritten seien. So weigere sich Rechtsanwalt B..., seine Verpflichtungen aus § 53 BRAO zu erfüllen, insbesondere dem Kläger Auskunft zu geben, welche Zahlungen auf seinem Geschäftskonto eingegangen seien und welche Zahlungen Rechtsanwalt B... von diesem Konto veranlasst habe. Die Anordnung der Abwicklung sei dem Kläger auch nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Die Beklagte hat daran festgehalten, dass die Anordnung der Abwicklung laufender Mandatsverhältnisse, deren Erfüllung der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 53, 55 BRAO gewährleiste, erforderlich gewesen sei, zumal der Kläger ohne Anwaltszulassung in Ansehung der Beschränkungen des RDG dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Auch die Bestellung des Rechtsanwalts B... sei zu Recht erfolgt, da bei Abwägung des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt B... mit den Effizienzgewinnen durch dessen Kenntnis von Personen und Vorgängen auch in Bezug auf dessen Eignung im konkreten Fall keine unüberwindbaren Zweifel bestünden.

Nachdem die bis zum 31.10.2019 befristete Bestellung des Rechtsanwalts B... mangels fortbestehenden Abwicklungsbedürfnisses nicht verlängert wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend – mit wechselseitigen Kostenanträgen - für erledigt erklärt.

II.

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen (ebenso für das Berufungsverfahren: BGH, Beschluss vom 02.03.2020 – AnwZ (Brfg) 56/18).

2. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist zudem gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien gegeneinander aufzuheben sind, da der Erfolg der Anfechtungsklage von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abhängig gewesen wäre, deren Ergebnis offen ist.

a) Dies gilt allerdings nicht, soweit der Kläger formelle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abwicklerbestellung erhoben hat.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die am 08.04.2019 erfolgte Bestellung ihm gegenüber nicht bekannt gegeben worden sei. Die Bestellung des Abwicklers gemäß § 55 Abs. 5 BRAO wird gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 41, 43 VwVfG wirksam mit der Bekanntgabe an den Abwickler, da der Verwaltungsakt für diesen bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Einer Zustellung oder Bekanntgabe an den früheren Rechtsanwalt bedarf es für die Wirksamkeit der Abwicklerbestellung nicht (vgl. nur: AGH Celle, Beschluss vom 21.12.2005 – AGH 8/05 (II 5) – Rn. 37, juris; Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 55 Rn. 13). Zwar kann die Bekanntgabe (auch) an den ehemaligen Rechtsanwalt als Beteiligtem im Sinne von § 13 VwVfG erforderlich sein; die unterbliebene Bekanntgabe diesem gegenüber lässt die Bestellung jedoch nicht unwirksam werden (Weyland, a.a.O.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger vor der Bestellung des Abwicklers nicht angehört hat. Unabhängig davon, dass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist, kann gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zulassung des früheren Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, das Unterlassen der Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG vor Bestellung eines Abwicklers sogar angezeigt sein (vgl. dazu nur: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufungsrecht, 3. Aufl., § 55 BRAO Rn. 7).

b) Die Abwicklerbestellung war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Rahmen des ihr gemäß § 55 Abs. 5 BRAO eingeräumten – und damit lediglich auf einen Ermessensfehlgebrauch gerichtlich überprüfbaren – Ermessens deren Erforderlichkeit bejaht hat. Dass es zum Zeitpunkt der Abwicklerbestellung am 08.04.2019 in der vom Kläger zuletzt als Einzelanwalt geführten Kanzlei schwebende Angelegenheiten im Sinne des § 55 Abs. 2 S. 1 BRAO, d.h. nicht beendete Mandatsverhältnisse, gab, hat der Kläger selbst nicht in Abrede gestellt. Aus § 55 BRAO, der den Interessen der Rechtssuchenden, der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft dient, folgt, dass möglichst schnell ein Abwickler zu bestellen ist, der die anhängigen Rechtsstreitigkeiten ohne Zeitverlust und ohne Mehrkosten für die Rechtssuchenden abschließt (vgl. nur: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 55 Rn. 3). Dies bedeutet jedoch, dass allein der Umstand, dass Mandanten des Klägers in zivilrechtlichen (Anwalts-)Prozessen durch § 244 ZPO bis zur Bestellung eines neuen Rechtsanwalts geschützt gewesen wären und der Kläger selbst – insoweit ohne Verstoß gegen das RDG - mit seinen bisherigen Mandanten über die Notwendigkeit der Übertragung des Mandats auf einen anderen Rechtsanwalt hätte sprechen können, nicht ausreicht, um eine den Zwecken des § 55 BRAO entsprechende Bestellung eines Abwicklers durch die Beklagte entbehrlich zu machen.

c) Klärungsbedürftig wäre jedoch gewesen, ob die Bestellung des Rechtsanwalts B... als Abwickler der Kanzlei des Klägers ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Zwar unterliegt auch insoweit der Verwaltungsakt gemäß § 114 VwGO lediglich der Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hier hätte der Senat jedoch angesichts der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Person des Abwicklers einerseits und der in der Begründung des Widerspruchsbescheides wiedergegebenen Ermessenserwägungen der Beklagten andererseits der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf das – dem Senat bereits aus dem Verfahren AGH I 2/12 bekannte - Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem zum Abwickler bestellten Rechtsanwalt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses und dessen Folgen, den Sachverhalt vollständig in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat und ob sie sich mit der Betonung der Zweifel an der „Integrität und Seriösität“ des Klägers nicht zumindest auch von falschen, für die Frage der Auswahl der Person des Abwicklers unerheblichen, Kriterien hat leiten lassen. Diese Klärung hätte – ohne die Erledigung des Rechtsstreits – jedenfalls weitergehender Maßnahmen, insbesondere Beiladung des Abwicklers und Erörterung mit den Beteiligten, bedurft.

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.