Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.08.2020 – 2 U 57/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0824.2U57.20.00
Tenor§
1. Der Antrag des Klägers vom 12. April 2020 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das am 10. Dezember 2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 31 O 176/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berufungszurückweisung binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Berufung fehlen die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Senat ist vielmehr einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, kommt mit Blick auf § 5 Abs. 1 StHG allein Amtshaftung als Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch in Betracht. Die Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG liegen jedoch nicht vor.
Voraussetzung der auf den Beklagten als Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von dem Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Ersatzpflicht tritt allerdings nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Offenbleiben kann, ob dem Beklagten die Verletzung einer Amtspflicht vorzuwerfen ist, insbesondere ob das Veräußerungsverfahren dem Grunde nach zulässig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Während der Kläger ersteres nur pauschal infrage stellt, dabei aber dem ausführlichen Vortrag des Beklagten zu den auch von den Verwaltungsgerichten bejahten Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht entgegentritt, rügt er einzelne Verfahrensfehler. Er hält wie bereits erstinstanzlich seine eigene Anhörung und diejenige von Frau P… für unzureichend. Ferner hält er das von dem Beklagten bei seinem jetzigen Streithelfer eingeholte und an die Bietinteressenten versandte Gutachten für fehlerhaft. Der Gutachter habe wegen seiner Nähe zum zuständigen Mitarbeiter des Beklagten schon nicht bestellt werden dürfen. Er habe zudem wesentliche wertbildende Faktoren der untersuchten Pferde nicht berücksichtigt, darunter ihre Abstammung und Turniererfolge. Das habe die Interessenten zu Geboten unterhalb des wahren Wertes veranlasst. Im Ergebnis sei sein Eigentum und dasjenige von Frau P… auf diese Weise verschleudert worden. Auch kann dahinstehen, ob tatsächlich dem Kläger und Frau P… durch die Veräußerung der Pferde ein Schaden entstanden ist, insbesondere ob sie Eigentümer der veräußerten Tiere waren. Der Beklagte hat dies ausführlich in Abrede gestellt. Denn jedenfalls ist ihr möglicher Anspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil beide wenigstens fahrlässig unterlassen haben, den angeblichen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Dazu zählen neben den gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensmitteln wie dem Widerspruchsverfahren und der verwaltungsgerichtlichen Klage auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wie etwa der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und der Antrag nach § 123 VwGO. Auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden können hierzu zählen (Papier/Shirvani in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 839 BGB Rdnr. 331, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 201/12, NJW 2013, 3237; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. Juli 2020, § 839 BGB Rdnr. 675 und 684). Weder der Kläger noch Frau P… haben in geeigneter Weise den Versuch unternommen, mit einem Rechtsmittel in diesem Sinne die drohende Veräußerung der Tiere und damit die Begründung des von ihnen nun geltend gemachten Schadens zu verhindern. Es hätte und hat ihnen freigestanden, gegenüber der Behörde und im Falle der Erfolglosigkeit mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe im Eilverfahren nach § 123 VwGO ihr angebliches Eigentum an den der Halterin weggenommenen und zur Veräußerung bestimmten Pferden geltend zu machen. Das haben sie jedenfalls nicht in der gebotenen Art und Weise getan.
Gegenüber der Behörde hat keiner von ihnen eine Eigentümerstellung geltend gemacht. Das ergibt sich schon daraus, dass bis in die zweite Instanz des von der Halterin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei keinem der in Rede stehenden Pferde ein anderer Eigentümer auch nur in Betracht gezogen wurde. Sowohl die zuständige Fachbehörde des Beklagten als auch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben stets allein auf die – fehlende – Möglichkeit der Halterin abgestellt, eine artgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013 zum Aktenzeichen 5 S 10.13 heißt es entsprechend: „Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts des bestehenden für sofort vollziehbar erklärten Pferdehaltungs- und –betreuungsverbots bzw. des wiederholten und gröblichen Verstoßes der Antragstellerin gegen ihre Pflichten als Pferdehalterin bzw. -betreuerin eine endgültige tierschutzgerechte Haltung und Betreuung des Pferdebestandes der Antragstellerin nur über die Veräußerung an geeignete Halter sicherzustellen ist.“ Die Herausgabe der Pferde an ihre tatsächlichen Eigentümer als naheliegende Möglichkeit ist offenbar nur deshalb von keinem der Beteiligten angesprochen worden, weil sie auch von der Halterin weder vor der Behörde noch vor Gericht geltend gemacht wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies erkennbar aussichtslos gewesen wäre. Die Behörde hat in mehreren Fällen einzelne der weggenommenen Pferde an diejenigen Personen herausgegeben, die ihre Eigentümerstellung nachweisen konnten. Der Beklagte erwähnt insoweit in der Klageerwiderung das Pferd Nr. a… mit dem angeblichen Namen „S…“, das an die Schwester der Halterin herausgegeben wurde. Auch das Gutachten des Streithelfers des Beklagten nennt beispielsweise unter den Nummern b… und c… sowie d… und e… Pferde, die an ihre Eigentümer, eine Familie R…, herausgegeben wurden.
Dieses Versäumnis der Halterin haben der Kläger und Frau P… sich in entsprechender Anwendung der §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen zu lassen. Die Pflicht, nach § 839 Abs. 3 BGB durch Einlegung eines Rechtsmittels den Schaden abzuwenden, ist eine Verbindlichkeit im Sinne des § 278 BGB mit der Folge, dass sich der Geschädigte auch ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter sowie solcher Personen zurechnen lassen muss, die er als seine Erfüllungsgehilfen in den von der Amtspflichtverletzung betroffenen Vorgang eingeschaltet hat (Dörr ebd. Rdnr. 702; Papier/Shirvani ebd. Rdnr. 335). Die Ehefrau des Klägers als Halterin der Pferde, die der Kläger als in seinem Eigentum bzw. demjenigen der Frau P… stehend behauptet, ist als Erfüllungsgehilfin in diesem Sinne anzusehen. Es hätte ihr in Erfüllung der behaupteten auftragsgemäßen Tierhaltung nicht nur oblegen, durch eine artgerechte Haltung Schaden von den Tieren selbst fernzuhalten. Sie war zudem verpflichtet, das angebliche Eigentum des Klägers und der Frau P… an den von ihr gehaltenen Tieren zu schützen.
Zwar hat der Kläger nicht anders als Frau P… letztlich nach dem erfolglosen Eilantrag der Halterin selbst um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und damit ein Rechtsmittel im genannten Sinne ergriffen. Sie haben hiermit aber zu lange zugewartet. Der Antrag Frau P… konnte die Veräußerung der Pferde nicht mehr verhindern, da sie bereits erfolgt war. Der Antrag des Klägers blieb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht gerade mit Blick auf sein langes Untätigbleiben Zweifel an seiner Eigentümerstellung in nachvollziehbarer Weise nicht zu überwinden vermochte, ohne dass die vom Kläger angebrachten Mittel der Glaubhaftmachung daran etwas ändern konnten. Nach allem haben der Kläger und Frau P… die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht in der gebotenen Art und Weise ergriffen.
Dieses Versäumnis ist ihnen vorzuwerfen. Sie waren in der Person der in ihrem Pflichtenkreis tätigen Halterin bereits am Tag der Wegnahme der Pferde über die Absicht der Fachbehörde des Beklagten informiert worden, die Tiere zu veräußern. Denn an diesem Tag wurde der Halterin die von ihr sogleich angegriffene Veräußerungsverfügung eröffnet. Es hätte dem Kläger und Frau P… oblegen, die freihändige Veräußerung der angeblich in ihrem Eigentum stehenden Pferde unter Hinweis auf ihre Eigentümerstellung sowie die Möglichkeit einer artgerechten Haltung zu verhindern und damit den ihnen infolge der Veräußerung angeblich zugefügten Schaden abzuwenden.