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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.09.2020 – 1 Ss 54/20

1 . Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0902.1SS54.20.00

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Potsdam – Jugendschöffengericht – hatte in der vorliegenden Jugendschutzsache mit Urteil vom 16. Mai 2018 (72 Ls 66/17) den Angeklagten von den gegen ihn mit Anklageschrift vom 18. September 2017 erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in weiteren zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Auf die gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft Potsdam und der Nebenklägerin eingelegten Berufungen hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Potsdam das angefochtene amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und – nach Einstellung eines Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fall 5 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 StPO – den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen eines weiteren Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte mit dem bei Gericht am 6. März 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz Revision eingelegt und das Rechtsmittel nach der am 29. April 2020 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem, bei Gericht am 27. Mai 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 25. Mai 2020 mit Anträgen versehen und begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und dabei insbesondere eine Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2020 die Auffassung vertreten, dass bereits die Beweiswürdigung wegen Lückenhaftigkeit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand halte und beantragt, das angefochtene aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 333 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. In der Sache hat die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und mit der Verfahrensrüge der Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK Erfolg.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 wie folgt aus:

„Die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier jeweils vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015-5 StR 79/15 - m.w.N.) sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.

Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung einer umfassenden Darstellung der relevanten Aussage und des Aussageverhaltens des Belastungszeugen. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt sowohl, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, als auch im Falle der Verurteilung (BGH NStZ-RR 2002, 174 und StV 2004, 58).

In Fällen der vorliegenden Art, in denen die einzig unmittelbare Tatzeugin dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil sie wie hier von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGHSt 46, 93; 55, 70; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925). Dies ist schon deshalb geboten, weil der Tatrichter gehindert ist, sich einen persönlichen Eindruck von der Zeugin zu verschaffen, und daher die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders schwierig ist. Bei einem Zeugen vom Hörensagen besteht zudem eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht (BGHSt 46, 93).

Überdies wird bei derartigen Konstellationen das Konfrontationsrecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK berührt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die außerhalb des Verfahrens gemachten Angaben des unmittelbaren Tatzeugen unverwertbar wären (BVerfG a.a.O.; BGHSt 55, 70). Von erheblicher Bedeutung ist dabei aber, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Möglichkeit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist oder außerhalb des Einflussbereichs der Strafverfolgungsbehörden beruht (BGH a.a.O. m.w.N.). Wenn die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung der Justiz nicht zuzurechnen ist, kann eine Verurteilung auf die Aussage des Zeugen nur bei äußerst sorgfältiger Würdigung auf diese gestützt werden. Die Zuverlässigkeit seiner Belastungsaussage lässt sich in der Regel nur dann beurteilen, insbesondere kann nur so die Hypothese einer bewussten Falschbeschuldigung ausgeschlossen werden, wenn sowohl der Inhalt der Aussagen der Zeugen vom Hörensagen eingehend gewürdigt wird, als auch der Inhalt der Aussage des Tatzeugen einer eingehenden Analyse unterzogen wird (sog. Aussageanalyse, grundlegend dazu BGHSt 45, 164). Eine Aussage kann mittels der Aussageanalyse nur dann als glaubhaft beurteilt werden, wenn sie signifikante Realitätskriterien aufweist, die vom Tatrichter im Einzelnen darzulegen sind.

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gerecht.

Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin, die in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, jedoch nach Belehrung die Verwertung ihrer bei der Polizei und gegenüber der Sachverständigen Dr. B... gemachten Angaben gestattet hat. Die Kammer führt aus, dass sie die unter II. tatbezogenen Feststellungen auf Basis der auf den transkribierten Tonaufzeichnungen der Explorationen beruhenden Angaben der Zeugin Dr. B... getroffen hat (UA S. 19). Das Urteil lässt aber eine Wiedergabe der maßgeblichen Inhalte der wortwörtlichen Verschriftung der Aussagen der Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. B..., die diese zunächst auch aus ihrer Erinnerung wiedergeben hat, vermissen (UA S. 19). Das Urteil ermöglicht es dem Revisionsgericht daher nicht, Aussagequalität und -konstanz der zeugenschaftlichen Aussagen der Nebenklägerin gegenüber der Polizei und der Sachverständigen Dr. B... zu überprüfen.

Soweit das Landgericht sich weitgehend auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin und zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin beschränkt, genügt dies angesichts der eher knappen Tatfeststellungen (UA S. 5 und 6) nicht. Insoweit hätte es einer eingehenderen Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten und sonst schriftlich festgehaltenen Aussagen der Nebenklägerin bedurft (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.06.2017, Aktenzeichen (1) 53 Ss 154/16 (22/17)).

Zwar werden die übrigen Zeugenaussagen in ausreichendem Umfang dargestellt, jedoch lässt sich dem Urteil entnehmen, dass die Bekundungen der übrigen Zeugen als Zeugen vom Hörensagen über die Angaben der Nebenklägerin weder in zeitlicher Hinsicht noch inhaltlich detailliert und konkret genug waren, um aus ihnen ausreichende Feststellungen für eine Verurteilung gewinnen zu können (UA S. 16 und 17).“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.

a) Erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung sind in den Fällen zu stellen, in denen sich das Tatopfer auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft und dem Gericht nur so genannte Zeugen vom Hörensagen zur Verfügung stehen. Die Zuverlässigkeit der Belastungsaussage des Zeugen vom Hörensagen lässt sich in der Regel nur dann beurteilten, wenn der Inhalt der Aussage einer Analyse unterzogen werden kann (sog. Aussageanalyse, vgl. BGHSt 45, 164 ff.; BGHSt 46, 93, 102). Zentral dafür ist die Detailliertheit der Aussage. Eine Aussage kann mittels Aussageanalyse jedoch nur dann als glaubhaft beurteilt werden, wenn sie signifikante Realitätskriterien aufweist (BGH aaO.). Das angefochtene Urteil enthält zwar eine sehr sorgfältige Würdigung der Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. B... im engeren Sinn (S. 18 ff. UA), sie verhält sich jedoch nicht zu den Inhalten der Aussage der Zeugin zu den unterschiedlichen vier Straftaten; die Ausführung, dass die Urteilsfeststellungen „in erster Linie“ auf den zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverständigen Dr. B... beruhen (S. 11 UA) ist unzureichend. Das Urteil ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg am 2. Juli 2020 zutreffend ausgeführt hat – die Aussagequalität und Aussagekonstanz der zeugenschaftlichen Aussagen der Nebenklägerin gegenüber Polizei und Sachverständigen zu überprüfen.

b) Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft ist des Weiteren darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall das Konfrontationsrecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK tangiert ist. Die unkonfrontiert gebliebene Aussage eines Belastungszeugen führt jedoch im Regelfall nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. EGMR NJW 2003, 2297; BVerfG NJW 2010, 926; BGHSt 51, 150, 155; BGH StV 2017, 776; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 22f). Selbst wenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen hatte, verstößt dies auch nicht ohne weiteres gegen Art. 6 Abs. 3 lit,. d) iVm. Abs. 1 Satz 1 MRK. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war (vgl. EGMR, Urteile vom 19. Dezember 1990 - Nr. 26/1989/186/246 - Delta gegen Frankreich = ÖJZ 1991, 425, 426; vom 28. August 1992 - Nr. 39/1991/291/362 - Artner gegen Österreich = EuGRZ 1992, 476; vom 7. August 1996 - Nr. 48/1995/554/640 - Ferrantelli und Santangelo gegen Italien = ÖJZ 1997, 151, 152; vom 14. Dezember 1999 - Nr. 37019/97 - A.M. gegen Italien = StraFo 2000, 374, 375; vom 18. Oktober 2001 - Nr. 37225/97 - N.F.B. gegen Deutschland = NJW 2003, 2297; vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - P.S. gegen Deutschland = NJW 2003, 2893, 2894; vom 23. November 2005 - Nr. 73047/01 - Haas gegen Deutschland = JR 2006, 289, 291; BVerfG, NJW 2010, 925, 926; BGHSt 46, 94 ff. mwN.; BGHSt 51, 150, 155; BGH NStZ 2004, 505, 506; BGH 2005, 224, 225; BGH NStZ-RR 2005, 321; BGH NStZ-RR 2005, 321). Die Frage der Verfahrensfairness beurteilt der Gerichtshof nach der sogenannten 3-Stufen-Theorie. Danach ist zunächst zu prüfen, ob ein triftiger Grund für das Scheitern der konfrontativen Befragung des Zeugen vorlag, der die Einführung seiner Aussage über ein Beweismittelsurrogat rechtfertigen konnte. In einem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob die Aussage die einzige oder entscheidende Grundlage für die Beweisführung darstellte. Schließlich ist in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen, ob es ausgleichende Faktoren, insbesondere strenge Verfahrensgarantien gab, die eine etwaige Erschwernis für die Verteidigung, die sich aus der Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung ergab, ausgeglichen haben (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, EuGRZ 2016, 511, 520 ff. mwN). Die verschiedenen Stufen bauen dabei zwar nicht aufeinander auf; sie hängen aber voneinander ab und beeinflussen sich gegenseitig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen wurde (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51). Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 51, 150, 155 mwN.; BGHSt 55, 70,75; BGH NStZ 2018, 51). In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

Der Ausschluss des Fragerechts ist mithin bei der Beweiswürdigung zu kompensieren (BVerfG aaO.; BGHSt 46, 93, 104 f.; BHG NStZ 2018, 51), wobei der Umfang der Kompensation maßgeblich davon abhängig ist, in welchem Umfang sich die belastende Zeugenaussage auf die Verurteilung ausgewirkt hat. Je bedeutsamer sie für die Beweisführung ist, umso mehr zusätzliche und valide Beweismittel müssen vorliegen (vgl. EGMR StraFO 2002, 160). Die Aussage eines nicht konfrontativ befragten Belastungszeugen, dessen Angaben über Protokolle oder Zeugen vom Hörensagen oder Vernehmungsbeamte in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, ist äußerst vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (EGMR NStZ 2007, 103); auch die erforderliche Gesamtwürdigung unterliegt erhöhten Anforderungen an Sorgfältigkeit und Vollständigkeit (BGH NStZ-RR 2012, 52). Darüber hinaus kann eine Verurteilung nicht allein auf die Angaben des Zeugen gestützt, sondern muss durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH NStZ 2018, 51).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte kommt – entgegen der Auffassung der Verteidigung in der Revisionsbegründung vom 25. Mai 2020 (dort S. 5) – ein Freispruch gegenwärtig nicht in Betracht. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass im Ergebnis einer erneuten Hauptverhandlung eine gegebenenfalls erneute Einschränkung des Fragerechts bzw. ein Ausschluss des Konfrontationsrechts kompensiert werden kann, was insbesondere hinsichtlich des Falls Nr. 4 durch die Aussage u.a. des Zeugen G... R... als weiteren Zeugen vom Hörensagen, aber auch hinsichtlich der übrigen Fälle im Ergebnis einer sorgfältigen Gesamtbetrachtung möglich erscheint. Wenn auch das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, dass die Aussagen der Zeugen G... R..., L... S..., A... G..., M... Sch..., R... Be..., KOKin K... jeweils für sich genommen „weder in zeitlicher Hinsicht noch inhaltlich detailliert und konkret genug waren, um aus ihnen ausreichende Feststellungen für eine Verurteilung gewinnen zu können“ (S. 16 UA), ist nicht auszuschließen, dass sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer Kompensation einer nicht möglichen konfrontativen Befragung der Hauptbelastungszeugin L... W... beitragen und insoweit ausreichend sein können.