Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.09.2020 – 3 U 38/20
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0910.3U38.20.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.02.2020, Az. 1 O 307/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden, hat vielmehr den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt in seiner Gesamtheit richtig erfasst und rechtlich beanstandungsfrei gewürdigt. Der Senat verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 365 ff. GA) und weiter auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.07.2020 (Bl. 436 ff. GA), die er sich zu Eigen macht und die das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers entkräften.
Danach gilt insbesondere Folgendes:
Der Kläger hat es nicht vermocht, sein Sachvorbringen, die Beklagte habe in Motoren des von ihm genutzten Fahrzeugtyps eine unzulässige Motorsteuerungssoftware eingebaut, die den Abgasausstoß in Prüfsituationen zwecks Vorspiegelung einer Einhaltung der normativ vorgegebenen Abgaswerte reduziere (“Aufwärmstrategie“), in einem der Beweisaufnahme zugänglichen Umfang darzulegen, und zwar sowohl mit Blick auf den behaupteten stark überhöhten Stickstoffausstoß als auch das angeblich vorhandene sog. Thermofenster. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr auf bloße Mutmaßungen auf nicht tragfähiger Tatsachengrundlage.
Der Kläger hat schon nicht ausgeführt, welche konkreten Umstände für seine Behauptung streiten sollen, dass in sein Fahrzeug eine unzulässige Motorsteuerungssoftware installiert wurde. Die von ihm vorgelegten Prüfberichte der Deutschen Umwelthilfe betreffen weder Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs (Ford ….) noch zeigen sie temperaturabhängige Unterschiede im Schadstoffausstoß auf, geben vielmehr lediglich Durchschnittswerte an, die die zulässigen Abgasgrenzwerte übersteigen. Sie sagen über Manipulationen der Motorsteuerungssoftware nichts aus und geben dafür auch keine Anhaltspunkte. Im Übrigen erschiene der Schluss vom Vorhandensein eines Thermofensters auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder anderen der Beklagten anzulastenden unerlaubten Handlung weder zwingend noch naheliegend, jedenfalls sofern es für dessen Vorhandensein wissenschaftlich tragfähige Gründe gäbe (etwa Gesichtspunkte des Motorschutzes, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2020 - 12 U 125/20-, BeckRS 2020, Nr. 20960; OLG München NJW-RR 2019, S. 1497 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 103/18 - BeckRS 2019, Nr. 33351). ie Beklagte fragt mithin in ihrer Berufungserwiderung (dort S. 13 f) zu Recht: „Wie kommt der Kläger zu der ... Behauptung, es gebe im streitgegenständlichen Fahrzeug eine schadstoffmindernde „Aufwärmstrategie“, die im Prüfzyklus anspringe, aber im realen Verkehr nicht aktiviert werde, und die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert, um die Stickstoffgrenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, nicht aber im realen Straßenbetrieb ... ? Woraus soll folgen, dass es im streitgegenständlichen Fahrzeug das konkrete ... behauptete Thermofenster gibt, wonach die Abgasrückführung bei Außentemperaturen von unter 17 Grad C sowie über 30 Grad C abgeschaltet werde, jedenfalls aber ganz erheblich reduziert werde ? Auch hier gilt, dass diese Behauptung durch keine der vom Kläger in Bezug genommenen Unterlagen gestützt wird. Und worauf basiert die ... Behauptung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug das Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß von Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde ... ?“
Soweit der Kläger ergänzend darauf verwiesen hat, die Beklagte sei vor US-Gerichten im Zusammenhang mit Abgasmanipulationen verklagt worden, und auf ein Gutachten für den Deutschen Bundestag vom 19.11.2016 Bezug genommen hat, dem zufolge es für die Genehmigung von „Thermofenstern“ keine rechtliche Grundlage gebe, jedoch nach den Feststellungen der Untersuchungskommission beim BMVI alle Hersteller Abschalteinrichtungen gemäß der Definition in Art. 3 der VO (EG) Nr. 715/2007 nutzten (Schriftsatz vom 04.10.2019, S. 3 f, Bl. 214, 215 GA), verhilft auch dies seinem Vorbringen nicht zum Erfolg. Denn er hat selbst nicht behauptet, dass die in den Vereinigten Staaten angestrengte Klage bzw. die Feststellungen des Gutachters Motoren des streitgegenständlichen Typs beträfen. Auch dass gegen die Fa. B… als Zulieferin wegen der Softwaremanipulationen im „VW-Dieselskandal“ ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, deutet noch nicht darauf hin, dass Bosch die Beklagte entsprechend belieferte.
Es verbleibt danach dabei, dass sich der Kläger hinsichtlich der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten in nicht einmal ansatzweise belegten Spekulationen verliert. Eine auf diese gestützte Beweiserhebung liefe demnach auf eine Ausforschung des Beweisthemas hinaus und wäre deshalb unzulässig. Es ist nämlich einer Partei zwar grundsätzlich nicht verwehrt, „eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VII ZR 57/19 - NJW 2020, S. 1740 f; BGH NJW-RR 2004, 337 ...; BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - VIII ZR 209/08 -, BeckRS 2010 Nr. 29314). ... Eine Behauptung ist [aber] dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „auf´s Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (BGH NJW-RR 2004, 337; BGH WM 2016, S. 974 ff.; BGH Beschluss vom 09.11.2010 - VIII ZR 209/08 -, BeckRS 2010 Nr. 29314; BGH VersR 2019, S. 835 f = BeckRs 2019 Nr. 7939)“. So liegt der Fall nach Vorstehendem indes gerade hier.
Der Kläger befindet sich schließlich insofern auch in keiner unüberbrückbaren Beweisnot, sein Sachvorbringen weiter zu konkretisieren. Soweit es bisher keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zu dem streitgegenständlichen Motor gibt, könnte (und müsste) er gegebenenfalls auf seinen bloßen Verdacht hin zunächst ein Privatgutachten einholen (vgl. OLG München aaO Rz. 39). Dass er dies unterlassen hat, gereicht ihm zum Nachteil.
Aufgrund dessen muss es bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben.