Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.09.2020 – 7 W 68/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0914.7W68.20.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Der von dem Gläubiger mit der Beschwerde (Bl. 2424) angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2020 (Bl. 2416) setzt - entgegen seinem Wortlaut - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 I RVG) im Zwangsvollstreckungsverfahren fest, das der Gläubiger mit seinen Zwangsgeldanträgen (Bl. 1794, 1875, 2235) begonnen hat. So wird die angefochtene Festsetzung verstanden werden müssen. Mit ihr hat das Landgericht den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Schuldners vom 28. Mai 2020 (Bl. 2378) beschieden. Den Streitwert des Erkenntnisverfahrens (§ 63 II GKG) hatte das Landgericht bereits mit seinem Urteil festgesetzt (dort letzte Seite = Bl. 710), und die Abänderungsfrist (§ 63 III 2 GKG) ist bei weitem abgelaufen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Da das Landgericht den angefochtenen Beschluss nicht zugestellt, sondern formlos bekanntgegeben hat (Bl. 2416), hat die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 33 III 3 RVG) nicht beginnen können. Ob § 569 I 2 ZPO gilt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Eine nach dieser Regelung berechnete Beschwerdefrist hätte der Gläubiger jedenfalls gewahrt: Der angefochtene Beschluss ist am 22. Juli 2020 an die Parteien abgesandt worden (Bl. 2416). Die Beschwerde ist am 21. August 2020 eingelegt worden (Bl. 2423).
III.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des im Abhilfeverfahren (§ 33 IV 1 RVG) ergangenen Beschlusses (Bl. 2456), weil das Landgericht mit jenem Beschluss den Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, 52 III VerfBbg) eklatant verletzt hat, indem es auf die „im angefochtenen Beschluss genannten Gründe“ (Bl. 2456) verwiesen hat, der aber seinerseits kein Wort der Begründung enthält (Bl. 2416 f.).
Art. 103 I GG, 52 III VerfBbg verbürgen den Anspruch des Verfahrensbeteiligten, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es zwingt nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen oder es ausdrücklich zu bescheiden oder gar einer von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; 87, 1, 33; 87, 363, 392 f.). Geht das Gericht indes auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfGK 10, 41, 46; 15, 116, 118). Art. 103 I GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGK 15, 116, 118). Diese Grenzen der Evidenz eines Gehörsverstoßes hat das Landgericht überschritten:
Die Beteiligten am Festsetzungsverfahren haben nach der Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten des Schuldners (Bl. 2378) ihre voneinander abweichenden Auffassungen von der Höhe des Gegenstandswertes dargelegt (Bl. 2380 f., 2385 f., 2390 ff.). Der Gläubiger hat zudem seine Beschwerde gegen den nicht mit Gründen versehenen angefochtenen Festsetzungsbeschluss ausführlich begründet (Bl. 2424 ff.). Das Landgericht selbst hat der Festsetzung besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzliche Bedeutung zugemessen; das ist der Befassung der vollbesetzten Kammer zu entnehmen (§ 33 VIII 2 RVG). Es soll dahinstehen, ob es in dieser Lage noch hingenommen werden kann, die Wertfestsetzung selbst (Bl. 2416 f.) ohne ein einziges Wort der Begründung zu lassen, um einem erheblichen Erörterungsaufwand erst zu genügen, wenn ein Beschwerdeberechtigter mit dem gefundenen Ergebnis nicht einverstanden sein möchte. Spätestens die Beschwerde, die mit Darlegungen über die vom angefochtenen Beschluss abweichende Auffassung versehen ist (Bl. 2424 ff.), hätte im Abhilfeverfahren zu einer angemessen ausführlichen Erörterung der Gesichtspunkte führen müssen, die für und gegen die angefochtene Festsetzung sprechen. Der vom Landgericht stattdessen gegebene Hinweis auf Gründe des angefochtenen Beschlusses lässt hingegen, nachdem es solche Gründe gar nicht ausgeführt hat, die Befürchtung naheliegen, das Landgericht wolle die von den Parteien vorgetragenen Argumente gar nicht zur Kenntnis nehmen oder sich der Mühe einer Erörterung entziehen.
Die Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, beruht auf der Gehörsverletzung.
Eine Entscheidung beruht – mit der Folge der Verletzung des Art. 103 I GG – nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Berücksichtigung des Vorbringens zu einer für den übergangenen Beteiligten günstigeren Beurteilung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381, 392 f.).
Ein dem Gläubiger günstiger Verfahrensausgang kann hier nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht von vornherein undenkbar, dass das Landgericht bei näherem Hinsehen einem seiner Argumente gefolgt wäre, die er gegen eine Gleichsetzung des Wertes des Erkenntnisverfahrens mit dem Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 25 I Nr. 3 RVG) angeführt hat.
Die Gehörsverletzung führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Senat könnte den Verfahrensfehler, unter dem das Abhilfeverfahren leidet, selbst beheben, indem er die für und gegen die eine oder andere Wertfestsetzung sprechenden Gründe selbst erörtert. Er wählt indes die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten, verfassungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens in der Ausgangsinstanz (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 Rdnr. 4). Eine Eilbedürftigkeit, die für eine schnelle Entscheidung ohne erneutes Abhilfeverfahren sprechen würde, ist nicht ersichtlich. In dieser Lage drängt die Schwere des Verfahrensfehlers zur Zurückverweisung.
Das Landgericht hat mit seinem Vorgehen das Abhilfeverfahren seines Sinns und Zwecks vollständig beraubt. Die Abhilfebefugnis (§ 33 IV 1 HS. 1 RVG) dient der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts und damit zugleich der Verkürzung des Verfahrens und der Entlastung der Beschwerdegerichte. Das Abhilfeverfahren erfüllt darüber hinaus eine Filterfunktion. Das Beschwerdegericht soll nur mit solchen Entscheidungen befasst werden, an denen das untere Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen Argumente, Tatsachen und Beweismittel festhält (Musielak/Voit-Ball, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 572 Rdnr. 1). Hilft das Landgericht einer Beschwerde gegen einen nicht mit Gründen versehenen Beschluss nicht ab, ohne in der einen oder der anderen Entscheidung irgendeinen Gesichtspunkt des Vortrags der Beteiligten zu erörtern, so übergeht es nicht nur den Beschwerdeführer und dessen Argumente als von vornherein und unbesehen gleichgültig, sondern es überbürdet zugleich die Sachentscheidung vorschnell dem Beschwerdegericht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 33 IX RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 VI 1 RVG).