Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.09.2020 – 12 U 172/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0917.12U172.19.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 19 O 210/18, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird über den Ausspruch zur Feststellung hinaus verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Zu Recht hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
a) Die von der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
aa) Der Klageantrag zu 1. ist in seiner nunmehrigen Form hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Formulierung wird im Zusammenspiel mit der Klagebegründung hinreichend deutlich, welche Schäden die Beklagte ersetzen soll, nämlich diejenigen, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor des Typs EA189 eine nach dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Diese sollen sich nach dem Vorbringen in der Klageschrift und der Berufungserwiderung aus möglichen Steuernachforderungen für das streitgegenständliche Fahrzeug und der auch nach Aufspielen des Software-Updates weiterhin vermeintlich bestehenden Gefahr einer Stilllegung des betroffenen Fahrzeuges ergeben. Damit bestehen gegen die Bestimmtheit des Feststellungsantrages keine Bedenken. Dies gilt auch, soweit in dem Antrag das Wort „unzulässig“ verwendet wird. Insoweit kann auf den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes Bezug genommen werden, das die Software bestandskräftig als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat.
bb) Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben.
(1) Das Feststellungsinteresse als besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an baldiger Feststellung. Es entfällt, soweit dem Kläger ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zu Erreichung seines Rechtsschutzzieles zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, eine Leistungsklage zu erheben. Allerdings ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung eines weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend kann der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554, juris Rn. 27; BGH NJW-RR 2016, 759, juris Rn. 6 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. § 256 Rn. 7a).
Befürchtet der Kläger den Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden reinen Vermögensschadens, hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. In diesen Fällen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsener Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vgl. BGH NJW 2006, 830, 832, juris Rn. 27 m.w.N.; BGH NJW-RR 2015, 626, juris Rn. 11; Zöller/Greger a.a.O. Rn. 9).
(2) Im Streitfall ist nach diesen Maßstäben ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der nach seiner Behauptung drohenden steuerlichen Nachteile oder eines erneuten Rückrufes des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch das Kraftfahrtbundesamt dargelegt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob durch das Aufspielen des Software-Updates eine erneute unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten „Thermofensters“ aufgespielt wurde und dadurch weitere Schäden hinreichend wahrscheinlich sind. Da der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung zu sehen ist, waren weitere Schäden bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits dadurch hinreichend wahrscheinlich, dass bis zu einem rechtskräftigen Urteil und einer etwaigen Rückabwicklung des zugrundeliegenden Kaufvertrages nach allgemeiner Lebenserfahrung weitere der Erhaltung oder Wiederherstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges dienende Aufwendungen, z.B. für durchzuführende Inspektionen oder Reparaturen, anfallen würden, die der Kläger grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten ersetzt verlangen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.07.2019 - 17 U 160/18 - juris Rn. 79; OLG Hamm, Urteil v. 01.04.2020 - 30 U 33/19 - juris Rn. 118; OLG Koblenz, Urteil v. 16.09.2019 - 12 U 61/19 - juris Rn. 94). Zudem war ein Feststellungsinteresse auch wegen des möglichen drohenden Eintritts der Verjährung und den damit zusammenhängenden, bislang höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärten Rechtsfragen gegeben.
Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger nunmehr die Erstattung eines Minderwertes für das streitgegenständliche Fahrzeug verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er das Fahrzeug offenbar nicht Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Beklagte zurückgeben will. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine andere Art der Schadensberechnung, an die der Kläger - anders als etwa bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten - nicht gebunden ist. Da ein Anspruch auf Zahlung eines Minderwertes nicht besteht (dazu nachfolgend unter 2.), bleibt es dem Kläger daher unbenommen, statt an dem Kaufvertrag festzuhalten, künftig die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen, sofern der Rückzahlungsanspruch noch nicht vollständig durch die von dem Kläger zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen aufgezehrt worden ist.
Das Feststellungsinteresse entfällt schließlich auch nicht dadurch, dass es dem Kläger möglich wäre, unmittelbar eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu erheben. Es ist anerkannt, dass der Kläger nicht gezwungen ist, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und die Erhebung einer Leistungsklage möglich wird (vgl. BGH NJW 1999, 639; Zöller/Greger a.a.O. Rn. 7c).
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 i.V.m. § 31 BGB analog. Auf die nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff. sowie in juris) wird verwiesen.
Das Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 a.a.O. Rn. 16). Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der betroffenen Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelt. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand grundsätzlich die Gefahr, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen würde, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2017/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entsprach (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21). Das Vorgehen der Beklagten verstieß gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem getroffenen Markt für Kraftfahrzeuge und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (vgl. BGH a.a.O. Rn. 23). Das Verhalten der verantwortlichen Personen muss sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29 ff.). Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 44 ff.). Der Kläger hat selbst ausdrücklich vorgetragen, dass er in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht erworben hätte. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung hätte führen können (vgl. BGH NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.). Dieser Schaden ist durch das von der Beklagten veranlasste Softwareupdate auch nicht rückwirkend entfallen. Schließlich ist auch der gem. § 826 BGB erforderliche Vorsatz zu bejahen (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 a.a.O. Rn. 60 ff.).
Unerheblich ist dabei, dass im Streitfall Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht die Beklagte, sondern die Audi AG ist. Denn die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware nicht nur in die Fahrzeuge der Beklagten, sondern auch in Fahrzeuge der konzernverbundenen Unternehmen einzubauen, fiel im Hause der Beklagten. Hierzu hat der Kläger substanziiert vorgetragen, ohne dass dem die Beklagte in rechtserheblicher Weise entgegengetreten ist.
Nach alledem kann offenbleiben, ob daneben auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder i.V.m. Art. 5 VO 715/2017/EG gegeben ist.
2.
Die Berufung des Klägers hat lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Anspruch auf Freistellung des Klägers von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verneint hat. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 05.08.2020 die Zahlung eines Betrages in Höhe von mindestens 7.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hat, ist sie unbegründet.
a) Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,03 €.
Grundsätzlich sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26 m.w.N.). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BGH a.a.O.). Im Streitfall hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat und die Ansprüche durch die Prozessbevollmächtigten mit dem Schreiben vom 23.10.2018 (Anlage KB1, Bl. 1196 f. GA) gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind. Die Beauftragung der Rechtsanwälte ist auch als erforderlich anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.10.2018 um ein Schreiben handelt, das nicht bezüglich des jeweiligen Mandanten individualisiert ist. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenen Angaben mehr als 800 Mandanten gegenüber der Beklagten vertreten haben, wird man nicht verlangen können, dass die Prozessbevollmächtigten in jeder einzelnen Angelegenheit an die Beklagte separate Mahnschreiben verschicken.
Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, weil offensichtlich war, dass die Beklagte auf eine außergerichtliche Mahnung nicht freiwillig zahlen werde. Dies ändert nichts daran, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet waren, ihm zu einem Vorgehen auf dem auch in Ansehung des Kostenrisikos sichersten Weg zu raten. Eine sichere Prognose dazu, dass sich das in anderen Fällen gezeigte Verhalten der Beklagten nicht ändern und sie sich zumindest auf vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen werde, konnte im Oktober 2018 niemand treffen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 03.06.2020 - 4 U 139/19 - juris Rn. 62). Soweit die Beklagte die mit der Berufungsbegründung erfolgte Vorlage des Schreibens vom 23.10.2018 als verspätet rügt, hat sie den Zugang dieses Schreibens als solches nicht bestritten. Unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz jedoch noch zu berücksichtigen.
Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur auf Erstattung einer 1,3 Regelgebühr (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 01.04.2020 a.a.O. Rn. 165; OLG Koblenz, Urteil v. 12.06.2019 - 5 U 1318/18 - juris Rn. 119; OLG Celle, Urteil v. 20.11.2019 - 7 U 244/18 - juris Rn. 43). Da es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, in dem senatsbekannt weitgehend gleichlautende Schriftsätze verwendet werden, ist ein besonderer Aufwand für die Bearbeitung, der die Angemessenheit einer 2,0 Gebühr rechtfertigen würde, nicht gegeben.
Der vorprozessualen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten ist zudem entgegen der Auffassung des Klägers nicht der gezahlte Kaufpreis als Gegenstandswert zugrundezulegen. Vielmehr ist ein Gegenstandswert von bis zu 10.000,00 € zugrundezulegen. Der Senat geht dabei von einer Beauftragung der Prozessbevollmächtigten im Jahre 2018 aus. Eine frühere Beauftragung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere weist das zu den Akten gereichte Schreiben vom 10.12.2015 keinen hinreichenden Bezug zu einer Beauftragung des Klägers auf. Im Jahre 2018 hat der Kläger das Fahrzeug jedoch bereits seit mehr als 9 Jahren benutzt. Ausgehend von der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilten Laufleistung ist von einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung des Klägers von rund 23.000 km auszugehen, so dass im Jahre 2018 unter Berücksichtigung der einem Rückzahlungsverlangen gegenzurechnenden Nutzungsentschädigung zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Anspruch des Klägers nicht über 10.000,00 € hinausging. Dies bestätigt der Kläger durch seine Klageerweiterung, indem er einen Minderwert geltend macht, der bis zu 25 % des Kaufpreises betragen soll, und damit nicht auf eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises abzielt. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 10.000,00 € beträgt eine 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 887,03 €. Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages ist die Berufung daher zurückzuweisen.
b) Ein Anspruch auf Zahlung eines Minderwertes von mindestens 7.250,00 € besteht hingegen nicht.
Zwar räumt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Vertragspartner im Falle einer Verletzung von Aufklärungspflichten beim Vertragsschluss das Wahlrecht ein, entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und lediglich den durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand als Schaden zu beanspruchen (sogenannter „kleiner Schadensersatz“, vgl. BGH NJW 1980, 2408; BGH NJW-RR 1991, 599; BGH NJW 2018, 1675 Rn. 12 f.; BGH NJW-RR 2015, 275 Rn. 28 jeweils m.w.N.). Will der Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen an dem Vertrag festhalten, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Schaden ist danach der Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Dies erfordert nicht den Nachweis, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte. Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte (vgl. BGH NJW 2001, 2875; BGH NJW 2018, 1675 Rn. 13).
Diese Rechtsprechung gilt aber nicht, wenn - wie hier - zwischen dem Täuschenden und dem Geschädigten keine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Vielmehr hat der BGH für deliktische Ansprüche gegen einen am Vertrag nicht Beteiligten ausgeführt, der deliktische Schadensersatzanspruch sei auf das „Erhaltungsinteresse“ gerichtet (vgl. BGHZ 188, 78 = NJW 2011, 1962 Rn. 8). Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat danach grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte. Die im Gewährleistungsrecht verankerte Besserstellung des Käufers ist nur gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgeschäft beruht, denn nur dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung, kann den Käufer besser stellen, als er vorher gestanden hat. Die unerlaubte Handlung eines Dritten kann nicht dazu führen, dass dieser haftungsrechtlich wie ein Verkäufer behandelt wird (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 9).
Zudem setzt die grundsätzlich zulässige Berechnung des Schadens in Form des „kleinen Schadensersatzes“ in Höhe des Minderwertes voraus, dass der Geschädigte den Vertrag bei Unterbleiben der unerlaubten Handlung auch zu einem geringeren Kaufpreis geschlossen hätte. Der Kläger müsste daher darlegen und beweisen, dass er in Kenntnis der verheimlichten Abschalteinrichtung bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm NJW-RR 2020, 663; OLG Karlsruhe NJW-RR 2020, 347; OLG Schleswig, BeckRS 2019, 40995; OLG Stuttgart, BeckRS 2019, 42272).
An einer derartigen schlüssigen Darlegung fehlt es jedoch. Vielmehr hat der Kläger bereits in der Klageschrift, dort S. 6, ausdrücklich vorgetragen und mit der Berufungserwiderung, dort S. 23, nochmals ausdrücklich wiederholt, dass er in Kenntnis dessen, dass das Motorsteuergerät mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung ausgestattet war, das streitgegenständliche Fahrzeug niemals gekauft hätte. Zudem wäre ohne das haftungsbegründende Ereignis, das in dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges liegt, obwohl es nicht die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllte, das Fahrzeug nicht auf dem Markt zu erwerben gewesen, so dass damit kein anderer Vertrag zu günstigeren Bedingungen über das Fahrzeug hätte abgeschlossen werden können (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 28). Auch macht der Kläger nicht geltend, dass er in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug zu einem niedrigeren Kaufpreis erworben hätte, und macht die Differenz als Schaden geltend. Vielmehr macht er das Erfüllungsinteresse geltend, was er auf der Grundlage eines deliktischen Schadensersatzanspruches gerade nicht verlangen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe. Soweit das OLG Karlsruhe in dem Beschluss vom 29.10.2019 davon ausgeht, der Käufer könne an seiner Kaufentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er das Fahrzeug wegen des Vorhandenseins der unzulässigen Abschalteinrichtung zu teuer erworben habe, macht der Kläger einen solchen Betrag gerade nicht geltend, sondern verlangt pauschal eine Minderung von 25 - 30 % des Kaufpreises, ohne dass ersichtlich ist, dass ein solcher Minderwert allein auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung und nicht auch auf andere Faktoren zurückzuführen ist, die beim Erwerb eines Dieselfahrzeuges eine Rolle spielen können, wie etwa die Diskussion um drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten. Zudem ist - wie bereits ausgeführt - weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sich tatsächlich nicht für ein anderes Auto entschieden hätte, wenn der Verkäufer ihn darauf hingewiesen hätte, dass das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschaltvorrichtung von der Stilllegung bedroht sein könnte.
Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seiner mit Schriftsatz vom 05.08.2020 geltend gemachten Klageerweiterung unterliegt und die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 04.03.2009 einen nicht unerheblichen Betrag ausmachen, der mehr als 10 % der Hauptforderung beträgt, war der Kläger an den Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu beteiligen. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie im Hinblick auf das allein geltend gemachte Feststellungsbegehren in vollem Umfang unterlegen ist und die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten lediglich als nicht streitwerterhöhende und daher bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigende Nebenforderung anzusehen sind.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) vorliegen. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 hinreichend geklärt; der Senat weicht hiervon nicht ab. Eine grundsätzliche Bedeutung folgt auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Schadensberechnung in Form eines Minderwertes. Insoweit entscheidet der Senat auf der Grundlage der allgemeinen Rechtsprechung zum Delikts- und Schadensersatzrecht. Hiervon abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass der Kläger noch in erster Instanz seine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Abrede gestellt hat, was es gerechtfertigt erscheinen lässt, das Feststellungsinteresse in Höhe des seinerzeit gezahlten Kaufpreises, abzüglich eines 20 %-igen Abschlages, zu bemessen. Da jedoch im Falle der Rückabwicklung die gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind, die den Kaufpreis ausgehend von der im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Laufleistung mittlerweile fast vollständig aufgezehrt haben dürften, ist der Wert der Beschwer für die Beklagte lediglich mit bis zu 5.000,00 € zu bewerten.