Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.09.2020 – 9 UF 126/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0921.9UF126.20.00
Tenor§
I. Die Beschwerde des Großvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. Juni 2020 – Az. 32 F 43/17 – wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 hat das Amtsgericht – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Empfehlung der Gutachterin P… folgend - den Antrag der Antragsteller auf Rückübertragung des Sorgerechts für die am … 2010 geborene L… S… und auch den Hilfsantrag auf Übertragung der Vormundschaft auf die Großeltern abgewiesen (und mit Beschluss vom selben Tage den Umgang des Kindes mit Mutter und Großeltern neu geregelt, vgl. dazu das Parallelverfahren 9 UF 127/20).
Gegen diese ihm am 12. Juni 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 24. Juni 2020 eingegangene Beschwerde (allein) des Großvaters des Kindes, mit der er mit näherer Darlegung an dem erstinstanzlichen Antragsziel festhält, also unter entsprechender (Wieder-)Einsetzung in das Sorgerecht für die (Enkel-)Tochter deren Rückführung - vorrangig in den mütterlichen, hilfsweise in den großelterlichen Haushalt erstrebt.
L… lebt seit dem 16. Juni 2010 aufgrund vorläufigen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der (allein sorgeberechtigten) Mutter durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Juni 2010 in staatlicher Obhut. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2012 wurde der Mutter das Sorgerecht für L… insgesamt entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet, die seit August 2013 durch das Jugendamt O… ausgeübt wird. L… lebt seit dem 2. November 2012 in einer Erziehungsstelle des … in O….
2.
Die Beschwerde des Großvaters ist bereits unstatthaft und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil ihm die erforderliche Beschwerdeberechtigung fehlt.
Die Anrufung des Beschwerdegerichts ist nach § 59 FamFG nur unter der Voraussetzung einer besonderen Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers statthaft, die im Streitfall nicht vorliegt. Nach – verfassungsgerichtlich gebilligter – gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2011, 552 und 2013; BVerfG FamRZ 2014, 1435 und 1843 – jeweils zitiert nach juris) steht selbst nahen Verwandten, auch wenn sie – was vorliegend nicht der Fall ist – zeitweise in die alltägliche Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes eingebunden waren, ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, wenn sie im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern (durch Tod oder Entzug des Sorgerechts) ihr Ziel, als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt zu werden, weiterverfolgen wollen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer (neben der Großmutter) im Verfahren erster Instanz (hilfsweise für den Fall, dass die Mutter mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung ihres Sorgerecht scheitern sollte) die eigene Einsetzung als Vormund für die Enkeltochter L… S… beantragt hatte und dieser (Hilfs-)Antrag letztlich ohne Erfolg geblieben ist, begründet eine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 FamFG nicht. Der durch die angefochtene Entscheidung zwar formell beschwerte Antragsteller ist danach nämlich nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist.
Im Streitfall steht dem Antragsteller kein subjektives Recht zur Seite, das durch die Versagung des Rückübertragungsbegehrens seiner Tochter oder auch durch die Zurückweisung seines Hilfsantrages auf Einsetzung als Vormund für L… unter Entlassung des Amtsvormunds beeinträchtigt wäre. Dies liegt in Bezug auf den erfolglos gebliebenen mütterlichen Antrag auf Wiederherstellung ihres Sorgerechts für L… auf der Hand. Insoweit ist allein die Kindesmutter materiell beschwert, die jedoch selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Großeltern wiederum sind grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts und deshalb durch Entscheidungen bezüglich des Sorgerechts in eigenen subjektiven Rechten nicht tangiert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Großeltern bzw. der hier allein die Beschwerde führende Großvater anstelle der Eltern (der Mutter) für die Erziehung, Versorgung und Betreuung eines Kindes verantwortlich sind. Nur in diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG zu (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, wobei dort selbst für diesen Fall ausdrücklich offen gelassen wurde, ob allein daraus eine generelle Beschwerdeberechtigung erwachsen kann). Vorliegend waren den Großeltern – respektive dem Großvater – zu keiner Zeit anstelle der Mutter sorgerechtliche Befugnisse als Ergänzungspfleger oder Vormund eingeräumt worden. Vielmehr soll(te) hier erstmals die Bestellung zum Vormund erreicht werden.
Nach alledem war die Beschwerde des Großvaters, der auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (allein) seines Rechtsmittels mit Schreiben des Senats vom 20. Juli 2020 hingewiesen worden war, diese Anfrage nach einer etwaigen bevollmächtigten Beschwerdeführung auch für die Mutter (und Großmutter) allerdings unbeantwortet gelassen hat, bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.