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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.09.2020 – 13 UF 123/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0922.13UF123.20.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. Juli 2020 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auf Unterlassung bestimmten Verhaltens in Anspruch.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind Mieter in einem Einfamilienhaus des Antragsgegners, der selbst auf dem hinteren Teil desselben Grundstücks in einem Haus wohnt.

Gestützt auf unterschiedliche Ereignisse hat sie am 29. Mai 2020 beim Amtsgericht folgenden Antrag gestellt:

Gemäß § 1 GewSchG wird im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet, dass der Antragsgegner es zunächst für die Dauer von 12 Monaten zu unterlassen hat, das von der Antragstellerin gemietete Grundstück zu betreten, die Antragstellerin zu filmen oder zu fotografieren, zu beobachten oder sie durch Ansprache zu belästigen.

Am selben Tag hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine Entscheidung mit folgendem Inhalt erlassen (Bl. 18 f.):

1. Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 GewSchG zu unterlassen:

1.1. das Grundstück in der …straße X in F…. ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten,

1.2. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt:

- die Antragstellerin zu filmen und zu fotografieren,

- die Antragstellerin anzusprechen.

1.3. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 29. November 2020.

1.4. …

Die einstweilige Anordnung enthielt einen Hinweis auf die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen, ordnete ihre sofortige Wirksamkeit und drohte Ordnungsmittel für den Fall von Zuwiderhandlungen an.

Der Antragsgegner hat neue Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragt, das Amtsgericht hat am 7. Juli 2020 mündlich verhandelt (Bl. 98 f.).

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss vom 29. Mai 2020 aufrecht zu erhalten und den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Beschluss vom 29. Mai 2020 aufzuheben und den Antrag vom 29. Mai 2020 zurückzuweisen.

In diesem Termin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen dem Amtsgericht vorab am 6. Juli 2020 nur per Fax übersandten, dem Antragsgegner nicht zugeleiteten 15seitigen Schriftsatz vom 19. Juni 2020 (Bl. 61 ff./76 ff.) mit Bildern und Anlagen (Bl. 108 – 201) und einen weiteren, dem Amtsgericht vorab am 6. Juli 2020 per Fax übersandten Schriftsatz vom 6. Juli 2020, an das Gericht und den Bevollmächtigten des Antragsgegners überreicht.

Dem Antrag des Antragsgegners auf Gewährung einer Erklärungsfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz vom 19. Juni 2020 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (Bl. 106) entsprochen und zugleich Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2020 bestimmt.

Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen weiteren Schriftsatz vom 7. Juli 2020 zur Akte gereicht (Bl. 107).

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 (Bl. 203) hat der Antragsgegner zur Sache vorgetragen und zwei eidesstattliche Versicherungen von Nachbarn eingereicht.

Mit einem mit Anlage versehenen Schriftsatz vom 24. Juli 2020 (Bl. 207 f.) hat die Antragstellerin erwidert.

Mit einem ebenfalls mit Anlagen versehenen Schriftsatz vom 24. Juli 2020 (Bl. 211 – 222) hat der Antragsgegner zur Sache erwidert.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 227) hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 29. Mai 2020 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde (Bl. 240) hat die Antragstellerin nicht begründet.

Mit Verfügung vom 21. August 2020 (Bl. 245) hat der Senat die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen und ihr unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), weil nicht ersichtlich ist, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisfortschritte mit einer persönlichen Anhörung der Beteiligten oder mit einer Erörterung für die hier zu treffende Entscheidung verbunden sein könnten.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 68 Abs. 2, 57 Satz 1 als unzulässig zu verwerfen.

1. Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich nicht anfechtbar.

a) Vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen. Das Amtsgericht hat über diesen Antrag entschieden und in der Beschlussformel zum Ausdruck gebracht, die bereits ohne mündliche Verhandlung getroffene vorläufige Regelung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung abzuweisen.

b) Nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG sind - abweichend vom in § 57 Satz 1 FamFG geregelten Grundsatz der Unanfechtbarkeit – im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidungen dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des GewSchG entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die angefochtene Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung im Sinne des § 57 S. 2 FamFG ergangen ist. Der Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine mündliche Erörterung über den Tatsachenstoff vorausgegangen ist, zu dem die Entscheidung ergeht. Maßgeblich ist die Gelegenheit aller Beteiligten zur mündlichen Erörterung der Sache vor Gericht. Die Vorschrift bezweckt – im Gegensatz zu den §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 1 FamFG – eine Verfahrenskonzentration in erster Instanz. Die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Verfahrensgegenstandes soll nicht erstmals vor dem Beschwerdegericht bestehen. Deshalb ist ein Beschluss nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn nach abgeschlossener mündlicher Erörterung in erster Instanz weitere Tatsachen ermittelt oder sonstwie bekannt werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 57 FamFG, Rn. 4; MüKo/Soyka, FamFG, 3. Aufl., § 57, Rn. 2; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 57, Rn. 9). Der daraufhin ergehende Beschluss ist mit dem Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung – nun auch über die neuen Tatsachen – anzugreifen (§ 54 Abs. 2 FamFG vgl. MüKo, a. a. O.).

Entsprechend liegt der vorliegende Fall. Die Beteiligten haben nach der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze eingereicht und dabei nicht ausschließlich ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Sie haben weitere Behauptungen einander gegenübergestellt.

Ihren ursprünglichen Antrag hatte die Antragstellerin auf das Fotografieren ihrer Wohnung durch den Antragsgegner von außen durch Küchen- und Badfenster im November 2019, Kameraüberwachung ihres Schlaf- und Wohnzimmers, auf anonyme Anrufe, auf eine Beobachtung durch das Fenster des Toilettenraums am 20. April 2020 und eine Beobachtung durch den Sichtschutzzaun am 7. Mai 2020 und den weiteren Versuch einer Beobachtung durch das Toilettenfenster am 26. Mai 2020 gestützt.

Mit ihrem erst anlässlich des Termins am 7. Juli 2020 überreichten Schriftsatz vom 19. Juni 2020, über dessen Inhalt an diesem Tage noch nicht verhandelt worden ist, ist sie neben Fragen des Mietverhältnisses und des Leumundes beider Beteiligter auf die Positionen und Qualität der unterschiedlichen an ihrem Haus angebrachten Kameras und die damit verbundenen Möglichkeiten der Beobachtung ihrer Wohnräume eingegangen. Sie hat vorgetragen, der Antragsgegner hätte am 21. Dezember 2019 durch die Fenster ihres Hauses in Küche und Bad geschaut und fotografiert und dabei richtiggestellt, dass es sich, anders als bei Antragstellung zu Protokoll gelangt, nicht um einen Vorfall im November 2019 gehandelt habe. Zugleich hat sie zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen von Zeugen dieses Vorfalls überreicht. Ihre Schilderungen zu dem Vorfall am 7. Mai 2020 zum Beobachten durch den Sichtschutzzaun (Bl. 72) hat sie substantiiert und eidesstattlich versichert. Den Angaben des Antragsgegners zum Vorfall am 21. April 2020 ist sie im Einzelnen und durch Vorlage eines Videos, das die örtlichen Gegebenheiten abbildet, entgegen getreten. Auch ihre Angaben zu dem Vorfall am 26. Mai 2020 hat sie substantiiert und mit einer eidesstattlichen Versicherung, einem Bild und Filmaufnahmen zur Glaubhaftmachung unterlegt.

Im ebenfalls im Termin an den Antragsgegner überreichten Schriftsatz vom 6. Juli 2020 (Bl. 91 ff.) ist sie im Rahmen des Vorwurfs eines vom Antragsgegner ausgehenden „Nachstellungs- und Mobbingprogrammes“ (Bl. 92) auf von ihr als Schikanen und Terror wahrgenommenes Verhalten des Antragsgegners eingegangen, wie Vergiften und später Verwildernlassen des zuvor von ihr und ihrem Mann gepflegten englischen Rasens, den vom Antragsgegner aufgestellten Katzenschreck, der ihr und ihrem Mann Kopfschmerzen verursache und den Säugling der Antragstellerin beeinträchtige, sowie auf Kündigungen des Mietverhältnisses durch den Antragsgegner.

Mit seiner Erwiderung vom 20. Juli 2020 (Bl. 203) hat der Antragsgegner dem Vortrag der Antragstellerin seine Version des Ereignisses vom 20. April 2020 gegenüber gestellt und durch eidesstattliche Versicherungen zweier Nachbarn glaubhaft gemacht, die die Antragstellerin wiederum durch ausführliche Erörterungen im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 (Bl. 207 f.) in Abrede gestellt hat.

Mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2020 hat der Antragsgegner bestritten, vergiftete Eisblöcke auf dem Grundstück der Antragstellerin ausgelegt zu haben, vom seinerseits als Terror empfundenen Anzeigeverhalten der Antragstellerin berichtet, und den Vorwurf des Filmens oder Fotografierens der Antragstellerin, ihrer Familie oder Gäste sowie der telefonischen Kontaktaufnahme zurückgewiesen. Allen weiteren Vorwürfen ist er im Einzelnen entgegengetreten. Seine Angaben hat er teilweise an Eides statt versichert und schließlich beantragt,

zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der eidesstattlichen Versicherung die Antragstellerin durch ein gerichtlich anzuordnendes psychiatrisches Gutachten auf ihre geistige Gesundheit und Urteilsfähigkeit untersuchen zu lassen.

Diesen weiteren Vortrag hatte das Amtsgericht bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Er ist damit zur Entscheidungsgrundlage geworden, über die bislang nicht mündlich verhandelt worden ist.

2. Eine „Auslegung und Umdeutung“ der Beschwerde der Antragstellerin in einen zulässigen Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG und eine darauf gründende Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht ist nicht möglich. Einer Auslegung oder Umdeutung des Schriftsatzes der anwaltlich vertretenen Antragstellerin als Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht steht die eindeutige Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Beschwerde entgegen. Auf den Hinweis des Senats vom 21. August 2020 (Bl. 245), in dem er auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde eingegangen ist, hat die Antragstellerin nichts erwidert. Sie ist durch die Verwerfung ihrer Beschwerde nicht daran gehindert, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nach § 54 Abs. 1 FamFG beim Familiengericht zu stellen.

3. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der – fehlerhaften – Rechtsbehelfsbelehrung. Denn eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keine gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 39, Rn. 15).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 55 Abs. 2, 49 Abs. 1, 41 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.