Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.10.2020 – 2 U 73/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1009.2U73.20.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 24. April 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 11 O 462/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zwar ist die Berufung zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der Kläger noch hinreichend begründet im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hierfür genügt, dass die Berufungsbegründung sich in ausreichender Weise mit einem der in der Vorschrift genannten Berufungsgründe auseinandersetzt, solange dadurch das gesamte Urteil in Frage gestellt wird. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 520 ZPO Rdnr. 27 und 33). Unschädlich ist indes, wenn die Ausführungen in der formell ordnungsmäßigen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen. Weder die Schlüssigkeit noch auch nur die Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (Heßler ebd. Rdnr. 34). Diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung des Beklagten, mag sie sich auch in weiten Teilen darauf beschränken, die bereits erstinstanzlich dargelegten Rechtsansichten zu wiederholen.
Die Berufung ist aber unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu.
Die Mitarbeiter des Beklagten handelten unstreitig amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, als sie am 1. Dezember 1997 den Grundstücksübertragungsvertrag zwischen Herrn und Frau K… und ihrer Tochter, Frau K… H…, vom August 1994 genehmigten. Sie verstießen damit gegen § 1 Abs. 2 GVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juli 1997 und die ihnen damit auch den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflicht, die Genehmigung nicht zu erteilen, solange nicht über den Antrag der Kläger rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2018 – 2 U 2/16 –, Rdnr. 21 bei juris; BGH, Urteil vom 4. März 1999 – III ZR 29/98 –, VIZ 1999, 346).
Der den Klägern hierdurch entstandene Schaden besteht in dem Verlust der Restitutionsmöglichkeit unter Verweis auf die Erlösauskehr, das heißt wirtschaftlich in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücksteils zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung und dem möglichen Erlösanspruch aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2018 – 2 U 2/16 –, Rdnr. 30 und 33), gerichtet hier gegen den gesondert in Anspruch genommenen Herrn K… als Veräußerer des Grundstücks, auch als Erbe seiner Ehefrau.
Das Landgericht verneint in dem angegriffenen Urteil zu Recht das Vorliegen einer den Klägern zumutbaren anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dessen Wortlaut kommt es darauf an, dass der Verletzte anderweit Ersatz zu erlangen vermag, dass er also tatsächlich Ersatz erlangen kann. Es genügt deshalb nicht allein, dass ein Ersatzanspruch besteht, der vielleicht nach einem länger dauernden Rechtsstreit zugesprochen werden könnte. Der Geschädigte, zu dessen Lasten Amtspflichten verletzt worden sind, hat vielmehr ein Recht auf alsbaldigen Ersatz. Er soll in angemessener Zeit tatsächlich Schadensersatz erhalten. Er kann deshalb nicht auf Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden, die weitläufig und schwierig sind oder die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Auch im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Vielmehr muss die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten für ihn zumutbar sein (BGH, Urteil vom 5. November 1992 – III ZR 91/91 –, BGHZ 120, 124, Rdnr. 13 bei juris; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. Juli 2020, § 839 BGB Rdnr. 647). Maßgeblich sind hierfür grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung der Amtshaftungsklage. Nur eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene und durchführbare Möglichkeit anderweiten Ersatzes kann dem Amtshaftungsanspruch entgegenstehen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1981 – III ZR 63/80 –, VersR 1981, 1154, Rdnr. 35 bei juris; Urteil vom 21. Oktober 1965 – III ZR 156/64, VersR 1966, 237, Rdnr. 28 bei juris; Dörr ebd. Rdnr. 648).
Nach diesen Maßstäben ist keine der von dem Beklagten angeführten anderweitigen Ersatzmöglichkeiten – die Inanspruchnahme des Veräußerers K…, die der Erwerberin H…, die des vormaligen Rechtsanwalts der Kläger Ke… und die der erstveräußernden Gemeinde … – eine rechtlich beachtliche oder den Klägern zumutbare.
1.
Das gilt zunächst für die Inanspruchnahme des Veräußerers K….
a)
Bei dem wie erwähnt maßgeblichen Eingang der hiesigen Amtshaftungsklage erschien die Inanspruchnahme des Voreigentümers K… schon deshalb nicht zumutbar, weil die gegen ihn gerichtete Klage im Mai 2017 abgewiesen worden war. Die Kläger waren zum Erhalt des Amtshaftungsanspruchs nicht gehalten, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen. Denn das ist prinzipiell nur geboten, wenn besondere Umstände den Erfolg einer Anfechtung nahelegen (BGH, Urteil vom 12. November 1992 – III ZR 185/91, MDR 1993, 517, Rdnr. 25 f). Daran fehlt es, soweit die Kläger Schadensersatz von Herrn K… verlangten. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund er ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sein sollte. Für seine Haftung aus § 826 BGB fehlt es an zureichenden belastbaren Anhaltspunkten für seine Schädigungsabsicht. Dementsprechend beschränkt das Berufungsgericht im von den Klägern gleichwohl angestrengten Rechtsmittelverfahren die Prüfung auf den Anspruch auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG. Dieser freilich gehört nicht zu dem von den Klägern hier geltend gemachten Schaden. Er stellt vielmehr die noch festzustellende Abzugsposition dar, besteht doch der geltend gemachte Schaden wie erwähnt in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücksteils zum Zeitpunkt der zu Unrecht erteilten Genehmigung auf der einen Seite und dem Anspruch auf Erlösauskehr auf der anderen Seite.
Hinzu kommt, dass bei Klageerhebung im hiesigen Verfahren ein eventueller Schadensersatzanspruch der Kläger gegen Herrn K… keinesfalls alsbald zu realisieren erschien, das heißt in angemessener Zeit. Im Gegenteil erforderte dies zunächst die Durchführung eines Berufungsverfahrens und damit die Fortsetzung eines länger dauernden Rechtsstreits, der nach allem als weitläufiger und zweifelhafter Weg des Vorgehens erscheinen musste. Das war nicht zumutbar. Dass die Kläger diesen Weg gleichwohl beschritten, kann ihnen aus zwei Gründen nicht zum Nachteil gereichen: Zum einen ist die Zumutbarkeit ein objektiv zu bestimmender Rechtsbegriff (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92, NJW 1993, 2303/2305), bei dessen Beurteilung das tatsächliche Verhalten des Betroffenen allenfalls indizielle Bedeutung erlangen kann. Zum anderen führen die Kläger das Berufungsverfahren ja auch, um den vom hier in Rede stehenden Schaden zu trennenden Anspruch auf Erlösauskehr zu realisieren. Auf die im Tatbestand des angegriffenen Urteils nunmehr richtigerweise als umstritten dargestellte Vermögenslage des Herrn K… kommt es angesichts dessen nicht entscheidend an.
b)
Allerdings begründet die fortbestehende Unsicherheit der Kläger über die Höhe dessen, was sie in Form der Erlösauskehr von Herrn K… zu erlangen vermögen, das notwendige Feststellungsinteresse. Zwar ist grundsätzlich weder eine Leistungs- noch eine Feststellungsklage gegen den fahrlässig seine Amtspflicht verletzenden Beamten oder seinen Dienstherrn gerechtfertigt, so lange nicht die Höhe dessen feststeht, was der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte auf andere Weise einbringen kann. Denn der Rechtssatz, dass die Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes ein Teil der Klagebegründung für die Amtshaftungsklage ist, kann nicht in seiner ganzen Schärfe zur Anwendung gelangen, wenn, wie hier, noch im Ungewissen steht, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird. Es muss vielmehr den Umständen Rechnung getragen werden, dass die Kläger zwar möglicherweise anderweitige Ersatzansprüche haben, jedoch die Höhe dessen, was ihnen von dritter Seite zufließen wird, ebenso wie überhaupt ihren Schaden nicht genau zu übersehen vermögen. In einem solchen Fall ist ein Feststellungsurteil möglich, das die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens feststellt, von der Ersatzpflicht aber zugleich diejenigen Schäden ausnimmt, für die die Kläger von anderer Seite Leistungen zu erhalten vermögen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 – III ZR 37/61 –, MDR 1962, 889, Rdnr. 55 f bei juris; Urteil vom 21. Oktober 1965 – III ZR 156/64 –, Rdnr. 30 bei juris). Insoweit ist lediglich erforderlich, genügt andererseits aber auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Schäden nicht durch die Leistung Dritter voll gedeckt werden (so auch für ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO: BGH, Urteil vom 3. März 2005 – III ZR 186/04 –, Rn. 42; Urteil vom 10. Mai 1976 – III ZR 90/74 –, Rn. 25, juris).
So liegt der Fall hier. Einerseits ist der den Kläger entstandene Schaden ohne eine umfangreiche Begutachtung weiterhin nicht absehbar. Er hängt wie erwähnt ab von dem Verkehrswert des Grundstücks, dessen Restitution an die Kläger durch die zu Unrecht erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung vereitelt wurde. Als Abzugsposten ist dabei dasjenige als den Schaden mindernd anzusetzen, was sie als Erlösauskehr von Herrn K… zu erlangen vermögen. Auch diese Position ist nach dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2019 abhängig vom sachverständig zu ermittelnden Verkehrswert; hinzu kommt die tatsächliche Unsicherheit über die Realisierbarkeit dieses Anspruchs. Andererseits wird aller Wahrscheinlichkeit nach der Anspruch auf Erlösauskehr hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zum maßgeblichen Bewertungsstichtag zurückbleiben, so dass ein Schaden verbleibt. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Grundstücksübertragungsvertrag mit der Tochter keine Geldzahlung als Gegenleistung vereinbart wurde. Vielmehr sollte die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschehen. Entsprechend wurden als Gegenleistung Pflegeleistungen und ein Wohnrecht vereinbart, deren Bemessung, obgleich sie nach den bislang erteilten Hinweisen des damit befassten 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts noch offen ist, wohl noch einmal unter den bereits deutlich hinter dem im Vertrag angegebenen Verkehrswert liegen wird.
c)
Für das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht fehlt es ebenso an einer Grundlage wie für eine mit Blick hierauf denkbare Zug-um-Zug-Verurteilung. Denn der Anspruch der Kläger gegen Herrn K… auf Erlösauskehr ist, wie erwähnt, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, sondern allenfalls ein den Schaden der Kläger mindernder Abzugsposten. Er ist also von vornherein nicht von dem festzustellenden Schaden umfasst, und folglich nicht an den Beklagten auszureichen.
2.
Einen Anspruch der Kläger gegen die Erwerberin K… H… aus § 826 BGB verneint das angegriffene Urteil in zutreffender und vollständig überzeugender Weise. Die Berufungsbegründung setzt sich hiermit nicht ernstlich auseinander.
3.
Ebenso wenig sind Ansprüche der Kläger gegen ihren vormaligen Rechtsanwalt ersichtlich. Der allein in Betracht kommende Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 und 675 Abs. 1 BGB setzt die Verletzung einer seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag voraus. Hierfür ist nichts erkennbar. Der Anwalt konnte sich zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs der Kläger damit begnügen, diesen bei der zuständigen Behörde anzumelden. Damit war der nach § 8 GVO für die Entscheidung über die Genehmigung zuständige Beklagte von Amts wegen gehalten, den Antrag zu beachten und die Kläger als Restitutionsantragsteller, in deren Interesse die Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich war, in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006 – III ZR 111/05 –, Rdnr. 19). Angesichts dessen bedurfte es schon der Bitte des Rechtsanwalts nicht, „dafür Sorge zu tragen, dass hier keine rechtswidrigen weiteren Maßnahmen erfolgen“. Weitere rechtliche Schritte waren weder geboten noch erkennbar zulässig. Das gilt in besonderem Maß für den von dem Beklagten nunmehr angeführten Grundbuchwiderspruch. Dieser wird in dem von den Klägern vorgelegten Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2015 zum Aktenzeichen 12 O 23/15 auf Seite 10 zutreffend als „völlig ungeeignet“ bezeichnet. Denn nach § 899 BGB ist er nur zulässig in den Fällen des § 894 BGB, das heißt bei Unrichtigkeit des Grundbuchs zu Lasten gerade des Antragstellers. Daran fehlte es vor der bestandskräftigen, jedenfalls aber für vorläufig vollziehbar erklärten Rückübertragungsentscheidung nach § 34 VermG (BGH, Urteil vom 12. April 1996 – V ZR 310/94, NJW 1996, 2030). Im Übrigen wird nicht erkennbar, inwieweit die Kläger, die unstreitig erst im Jahr 2006 Kenntnis von der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen erlangt haben, in der Zeit zwischen deren Erteilung im Juni bzw. Dezember 1996 und der Eintragung der Tochter der Familie K… im Juli 1998 Sicherungsmaßnahmen – ohne erkennbaren Grund – hätten einleiten müssen.
4.
Ebenso zutreffend erachtet das angegriffene Urteil eine mögliche Inanspruchnahme der erstveräußernden Gemeinde … nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht die Haftung der öffentlichen Hand aus anderen Rechtsgründen als anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegengehalten werden, soweit diese demselben Tatsachenkreis entspringt. Dabei wird nicht nach dem Rechtsgrund des anderen Anspruchs gegen die öffentliche Hand unterschieden. Der mit einer Amtshaftungsklage überzogene Hoheitsträger kann den Kläger vielmehr prinzipiell auf keinen wie irgend gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen. Denn eine derartige Verweisungsmöglichkeit würde weder eine Entlastung des Beamten noch der öffentlichen Hand zur Folge haben, die insoweit wirtschaftlich als ein Ganzes anzusehen ist, da der Kläger jedenfalls aus öffentlichen Mitteln zu befriedigen wäre (BGH, Beschluss vom 12. April 1954 – GSZ 1/54 –, BGHZ 13, 88 = NJW 1954, 993/996, Rdnr. 24 bei juris; Urteil vom 4. Juli 1974 – III ZR 63/72 –, BGHZ 62, 394, Rdnr. 7 bei juris). Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei nicht-hoheitlichem fiskalischem Handeln wie etwa der ein Grundstück veräußernden Treuhandanstalt (BGH, Urteil vom 10. April 2003 – III ZR 38/02, VIZ 2003, 353/355, Rdnr. 28 bei juris).