Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.10.2020 – 11 U 50/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1012.11U50.19.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 32/18 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Klägerin am 04.04.2019 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keine deliktischen Ansprüche habe. Einziger Anhaltspunkt sei aufgrund des Vortrags der Klägerin ihre Behauptung, das von ihr erworbene Fahrzeug verfüge über eine sog. Abschalteinrichtung, welche im Wege einer manipulierten Motorsoftware die in der Praxis auftretenden Emissionswerte bewusst verschleiere. Anders als für den VW-Motor EA 189 liege für den hier verbauten Motor jedoch keine entsprechende Tatsachenbasis für einen manipulativen Wirkmechanismus vor. Insoweit sei schon nicht schlüssig vorgetragen, dass das hier in Rede stehende Fahrzeug überhaupt über ein „Thermofenster“ verfüge. Es gebe keine Vermutung dafür, dass etwaige Feststellungen für andere von der Beklagten produzierte Fahrzeuge auch für das klägerische Fahrzeug gelten würden. Hier komme hinzu, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug nicht vom Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden KBA) zurückgerufen worden sei. Insoweit unterscheide sich das in Rede stehende Modell auch von älteren Modellen, die anderen Gerichtsverfahren zugrunde gelegen haben. Die Behauptungen der Klägerin stellten daher lediglich Vermutungen dar, weshalb auch die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht geboten gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11.04.2019 beim Berufungsgericht eingelegten und sogleich begründeten Berufung. Zusammengefasst macht die Klägerin Folgendes geltend:

Sie meint, das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagte jedenfalls im Bereich der Abgasrückführung eine Abschalteinrichtung eingeräumt habe. Bei einer Außentemperatur vom 7°C werde die Rate der Abgasrückführung um bis zu 45 % reduziert, dies begründe eine Täuschung und somit eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Eine solche Abschalteinrichtung wäre allenfalls zum Motorschutz zulässig; hier berufe sich die Beklagte aber auf Bauteile, die nicht zum Motor gehörten. Auch könne eine Abschalteinrichtung immer nur die Ausnahme, nicht aber die Regel sein. Indirekt erkenne die von der Beklagten verwendete Steuersoftware über die Temperaturregulierung auch den Prüfstand, weshalb sie mit der von VW verwendeten Software vergleichbar sei. Bei einer Außentemperatur von etwa 10 Grad erkenne das Fahrzeug der Klägerin, dass es nicht auf dem Prüfstand sei und dementsprechend nur noch mit einer Rückführungsrate von 50 % wirke. Die Frage der Typengenehmigung sei für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht entscheidend. Es gebe eine allgemeine Vermutung dafür, dass ein bestimmtes Fahrzeug von einer softwaremäßigen Abgasmanipulation betroffen sei, was daraus folge, dass die Beklagte in sämtlichen vom klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Fällen ein „Thermofenster“ betreffend die Motoren OM 626, OM 642 und OM 651 eingeräumt habe. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Modellen finde insoweit nicht statt. Soweit das Gericht ohne weitere Begründung meine, die Ausführungen des Landgerichts Stuttgarts aus dem Verfahren 23 O 178/18 kämen hier nicht zum Tragen, überzeuge dies nicht. Im Übrigen obliege der Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, ab welcher Temperatur in welchem Maße eine Abgasrückführung erfolge. Auch sei die Annahme des Landgerichts unzutreffend, dass ihre erstinstanzlichen Beweisangebote lediglich auf Ausforschung gerichtet gewesen seien, denn der Vorwurf einer illegalen Abschalteinrichtung erfolge auf Basis entsprechender Einlassungen durch die Beklagte. Jedenfalls hätte das Landgericht der Beklagten aufgeben müssen, hier weiter vorzutragen. Vermutlich werde es zudem weitere Rückrufe geben und es sei davon auszugehen, dass sich die Problematik der verbotenen Abschalteinrichtungen nicht auf Fahrzeuge beschränke, die nach derzeitigem Stand bereits zurückgerufen worden seien. Der bestehende Schadensersatzanspruch beziffere sich aufgrund der weiterhin in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung auf 35.409,50 €.

Ergänzend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 19.08.2019 geltend gemacht, dass die nachfolgend ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.07.2019 (10 U 134/19) nicht überzeuge, denn eine Abgasrückführung zum Bauteilschutz – etwa betreffend die Versottung – sei nicht zulässig. Entgegen der vom OLG Stuttgart vertretenen Rechtsauffassung entfalle der Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dadurch, dass diese sich auf einen Vertrauensschutz bzgl. des damaligen Industriestandards berufen könne. Auch die vom OLG Stuttgart vorgenommene Abgrenzung zu den Volkswagenfällen überzeuge aufgrund der vergleichbaren Temperatursteuerung nicht.

Die Beklagte habe die Klägerin konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und dessen Einstufung in die vergebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgt sei, während die tatsächliche Einstufung erschlichen worden sei. Das Verhalten der Beklagten sei auch sittenwidrig, denn die Motive der Motormanipulation bestünden in der Erzielung eines höheren Gewinns. Insoweit sei auch das breit angelegte und bewusst verschleiernde Vorgehen der Beklagten zu berücksichtigen. Zudem habe die Beklagte auch in Schädigungsabsicht gehandelt, denn ihr Vorstand und die verantwortlichen Entwicklungsingenieure hätten aufgrund der Compliance-Regelungen der Beklagten Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt. Deren Handeln sei der Beklagten nach § 31 BGB bzw. § 831 BGB zuzurechnen.

Ihr sei auch ein Schaden entstanden, denn es sei davon auszugehen, dass sie als verständige Kundin in Kenntnis der Hintergründe das von ihr erworbene und im kaufrechtlichen Sinne mangelbehaftete Fahrzeug nicht erworben haben würde. Ein Schaden liege zudem in dem jederzeit drohenden Rückruf des erworbenen Fahrzeugs und dem möglichen Entzug der Betriebserlaubnis durch das KBA.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 28.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 19 O 32/18, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.904,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz C 220 Blue Tec T Avangarde mit der FIN … sowie

weitere 1.590,91 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen und

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält den Vortrag der Klägerin aus der Berufungsbegründung, den sie ganz überwiegend aus nicht fallbezogenen Textbausteinen zusammengesetzt wähnt, für unsubstanziiert und ins Blaue hinein. Mit den Kernaussagen der landgerichtlichen Entscheidung setze sich die Berufung der Klägerin hingegen nicht auseinander. Im Übrigen handele es sich bei der Temperatursteuerung nicht um eine Abschalteinrichtung. Insoweit sei dieser Standard auch vom KBA genehmigt worden und werde vom KBA auch fortlaufend genehmigt. Im Übrigen betreffe der klägerische Vortrag nicht das streitgegenständliche Fahrzeug. Schließlich habe die Klägerin die weiteren Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung schon nicht dargetan. Zutreffend habe das Landgericht schließlich auch erkannt, dass hier keine sekundäre Darlegungslast zu ihren Lasten anzunehmen sei. Konstellationen, in denen der BGH eine solche Darlegungslast angenommen habe, lägen hier nicht vor. Schließlich begründe die vom KBA erteilte Typengenehmigung eine Tatbestandswirkung. Im Übrigen vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, weder hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen noch bzgl. der Feststellung des Annahmeverzugs. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16). Bereits auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ergibt sich an diesen Voraussetzungen gemessen keine Haftung der Beklagten.

1. Zunächst teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass die Klägerin im hier zu entscheidenden Rechtsstreit in erster Instanz die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung schon nicht hinreichend dargetan hat, da es erstinstanzlich schon an einem einlassungsfähigen Vortrag der Klägerin über den Einbau einer manipulativen Motorsteuerung im von ihr erworbenen Fahrzeug fehlte.

a) Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab (Kammergericht, Urt. v. 18.02.2020 – 14 U 74/19, BeckRS 2020, 9869 Rn. 19). Unzulässig wird ein prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder ins „Blaue hinein“ aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, Beschl. vom 15.10.2019, VI ZR 377/18, juris, Rn. 10 m.w.N.; Kammergericht, a.a.O.).

b) Selbst unter Zugrundelegung einer insoweit zurückhaltenden Betrachtung genügte das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin nicht, um den Einbau einer manipulativen Steuerungssoftware hier schlüssig darzutun. Die gesamte Darstellung in der Klageschrift ist allgemein gehalten. Sie enthält generellen Vortrag zum „Dieselskandal“ und insbesondere zum temperaturgesteuerten Motorverhalten. Der erstinstanzliche Vortrag in der Klageschrift ist – worauf das Landgericht mehrfach rechtlich hingewiesen hat (vgl. Verfügung vom 04.02.2019 und erneut im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 - vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls) - ganz überwiegend spekulativ und nicht auf das hier in Rede stehende Fahrzeug der Klägerin zugeschnitten. Das Gleiche gilt für die Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 07.06.2018, vom 04.09.2018 und vom 13.02.2019. Auch der darin enthaltene Vortrag besteht offensichtlich aus nicht individualisierten Internet- und Presseversatzstücken.

Die hiergegen von der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände erschöpfen sich darin, dass die Klägerin meint, das Landgericht habe ihr aufgeben müssen, ggf. hierzu weiter vorzutragen. Abgesehen davon, dass das Landgericht mehrfach auf den unzureichenden Klägervortrag hingewiesen hat, zeigt die Klägerin in der insoweit gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung nicht auf, was sie im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte vortragen wollen.

2. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin überdies keinen geeigneten Beweis für den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeboten hat. Der einzige, hierzu erstinstanzlich vorgebrachte Beweisantritt ist auf Seite 7 der Klageschrift enthalten und bezieht sich ausschließlich auf ein Übersteigen des NOx-Wertes von 80mg/km, was in der dargestellten Form aber schon im Ansatz keine Aussage über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung treffen lässt. Diesbezüglich ist die Annahme des Landgerichts, insoweit liege ein lediglich auf Ausforschung gerichteter Beweisantritt vor, rechtlich zutreffend. Hiermit setzt sich die insoweit gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO maßgebliche Berufungsbegründung der Klägerin nur formelhaft auseinander (dort Seite 7). Auch ein konkreter Beweisantritt ist in der Berufungsbegründung nicht enthalten.

3. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin zum grundsätzlichen Vorliegen eines unzulässigen „Thermofensters“ für ausreichend erachten würde und die dadurch bedingte Temperatursteuerung, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, als zulässig unterstellte, führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat schließt sich insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die vom KBA für das hier in Rede stehende Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet.

a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte.

aa) Hierbei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - das von der Beklagten verbaute „Thermofenster“ im Motor des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG steht. Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sie günstige Position beziehen.

bb) Maßgeblich ist nämlich, dass der von der Klägerin erworbene Pkw nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Es ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig, dass das KBA die Typengenehmigung für das Fahrzeug der Klägerin nicht widerrufen hat. Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, von ihm jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793 Rn. 51).

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden der Klägerin, denn sie hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das im Streitfall einem Äquivalent zu dem von ihr gezahlten Kaufpreis entspricht.

aa) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung kann ein Schaden nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden und auch nicht darin, dass sie ein Fahrzeug erworben habe, das nicht ihren Vorstellungen entspreche (vgl. etwa S. 12 des Schriftsatzes v. 19.08.2019). Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass dem von ihr erworbenen Pkw der Marke Mercedes-Benz eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung drohe, denn hierfür bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA nämlich eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; vgl. auch Kammergericht, Urt. v. 18.02.2020 – 14 U 74/19, BeckRS 2020, 9869 Rn. 28; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

bb) Hier hat die Klägerin – wie bereits dargelegt – weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass das KBA die EG-Typengenehmigung für das von ihr erworbene Fahrzeug aufgehoben habe oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Die allgemeine Annahme der Klägerin, wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise zurückgenommen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet, die bisherige Praxis des KBA zu entkräften. Das KBA ist sich mittlerweile seit mehreren Jahren der sowohl in rechtlicher als auch in ingenieurstechnischer Hinsicht umstrittenen Frage der Konformität des hier verbauten „Thermofensters“ beim Motor OM 651 für den konkreten Typ des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bewusst. Nach den insoweit mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich für das hier in Rede stehende Fahrzeugmodell indessen kein Einschreiten des KBA. Das KBA hat daher in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs - anders als in den von ihr herangezogenen VW-Fällen - nicht ausgegangen werden.

c) Schließlich hat die Klägerin einen Schädigungsvorsatz der Verantwortlichen bei der Beklagten weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung dargetan. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.).

Gemessen daran hat das Landgericht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin zutreffend einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urt. vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71); selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass anders als bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie bei den VW-Motoren (z.B. EA 189) verwendet worden ist, sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik ergibt, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist - auch das hat das Landgericht zutreffend erkannt - unzulässig (vgl. auch OLG Koblenz, a.a.O.). Dem Landgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, dass es einen Generalverdacht für eine softwaremäßige Abgasmanipulation bei der Beklagten nicht gibt (vgl. Kammergericht, Urt. v. 18.02.2020 – 14 U 74/19, BeckRS 2020, 9869 Rn. 25). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden „Thermofenster“, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bbb) Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin hier jedoch weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Der Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung an, der im Ergebnis auch das Landgericht gefolgt ist, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (vgl. aus der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu OLG München, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 28; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.2020 – 12 U 1406/19, BeckRS 2020, 21725 Rn. 17 ff.; Urt. v. 07.09.2020 – 12 U 2020/19, BeckRS 2020, 21727 Rn. 25 ff.; Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Urt. v. 02.04.2020 – 8 U 3/19, BeckRS 2020, 8398 Rn. 12; Besch. vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Dresden, Urt. v. 16.07.2019 – 9 U 567/19, BeckRS 2019, 23150 Rn. 19 ff.;). Vielmehr muss in einer solchen Situation eine unter Umständen falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom KBA und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019 - 15 U 93/19, juris Rn 28; OLG München, Urt. v. 20; 01.2020 - 21 U 5072/19, juris Rn. 33), ohne dass die Beklagte im Einzelnen ihre (tatsächlichen) Überlegungen zur rechtlichen Zulässigkeit des „Thermofensters" zum Zeitpunkt der Herstellung und/oder des Inverkehrbringens des Fahrzeugs darlegen müsste (vgl. OLG Köln Urt. v. 02.04.2020 – 8 U 3/19, BeckRS 2020, 8398 Rn. 12). Konkrete Umstände, die das in Frage stellen würden, sind hier von der Klägerin, die insoweit zumindest die primäre Darlegungslast trägt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

ccc) Den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 - kann die Klägerin nicht zu ihren Gunsten anführen. Auf die Frage, ob ihr bisheriges Vorbringen vor dem Hintergrund der dortigen Ausführungen ausreichend für die schlüssige Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist, kommt es nämlich nicht entscheidend an. Vielmehr bedarf es der - hier nicht erfolgten - schlüssigen Darlegung einer der Beklagten insoweit vorwerfbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Dazu kann dem vorgenannten Beschluss aber nichts entnommen werden (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 02.04.2020 – 8 U 3/19, BeckRS 2020, 8398 Rn. 13).

Auch die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 (8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552) steht dem nicht entgegen, da das dortige Fahrzeug eine hier nicht in Rede stehende Funktionsweise des Motors betraf.

B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.

C. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich allgemein im Schriftsatz vom 13.02.2020 (ab Seite 14) vorgetragen und auch mit ihrer Berufungsbegründung zu dieser Frage keinen konkreten Vortrag unterbreitet. Ihre allgemeinen Ausführungen, die auch im Schriftsatz vom 19.08.2020 (dort ab Seite 9) nicht weiter konkretisiert werden und wonach den Entwicklungsingenieuren und Mitarbeitern der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35).