Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.10.2020 – 3 U 38/20
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1013.3U38.20.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.02.2020, Aktenzeichen 1 O 307/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 aufgeführte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 25.000 €.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des im Tenor näher bezeichneten Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14.02.2020 unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 10.09.2020 Bezug genommen. Hierauf hat der Berufungsführer nicht erwidert, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.