Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.10.2020 – 6 U 49/20

6. Zivilsenat

Tenor§

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichtes Potsdam - 12 O 331/18 - durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er aufgrund eines am 17.12.2016 mit einem Autohändler geschlossenen Kaufvertrages betreffend das gebrauchte Fahrzeug VW Caddy 1,6 Liter TDI 25 KW, Kaufpreis 11.650,00 € erlitten hat. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut.

Am 23.11.2017 hat der Kläger das von der Beklagten angebotene Softwareupdate an dem Fahrzeug vornehmen lassen.

Mit der Klage, gestützt auf § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB (Verschulden bei Vertragsschluss), § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB sowie § 823 Abs. 2 i. V. m.

§ 27 EG-FGV, hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt sowie die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % (§ 849 BGB). Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.461,32 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte seit dem 20.12.2018 mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befinde.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zum Zeitpunkt des Kaufes des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei aufgrund der Berichterstattung in den Medien allgemein bekannt gewesen, dass bei dem im Fahrzeug verbauten Motor eine illegale Abschalteinrichtung vorliege. Eine mögliche Täuschung des Klägers hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Fahrzeuges sei daher für den Abschluss des Kaufvertrages nicht kausal geworden.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit welcher er seine Anträge erster Instanz weiterverfolgt, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens beantragt.

Der Kläger macht insbesondere geltend, seine bloße Kenntnis von dem „Diesel-Skandal“ und der Ausstattung seines Fahrzeuges mit einem Dieselmotor und konkret mit dem Motor EA 189 sei nicht ausreichend, um die Kausalität der Täuschungshandlung der Beklagten für seine Kaufentscheidung entfallen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich eine ausreichende Kenntnis seinerseits auch nicht aus der Berichterstattung der Presse vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss ergeben. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch ausdrücklich bestritten habe, Motoren bzw. Software entwickelt zu haben, die unter Prüfungsbedingungen andere Emissionswerte erreichten als im normalen Fahrbetrieb, und dass ein Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge drohte. Er, der Kläger, habe jedenfalls nicht Kenntnis von der Gefahr einer Stilllegung der vom "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeuge bei Abschluss des Kaufvertrages gehabt.

Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit dem Motor EA 189 bzw. mit dem Inverkehrbringen dieses Motors selbst, habe die Beklagte als Herstellerin gegenüber späteren Käufern jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, - und diese somit getäuscht - dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfe und auch über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfüge, deren Fortbestand nicht gefährdet sei. In der Herstellung des mit einer manipulierenden Software versehenen Motors liege eine sittenwidrige Handlung der Beklagten im Sinne von § 826 BGB und der entsprechende Vorsatz der Beklagten sei auch nicht entfallen aufgrund der Erklärungen der Beklagten im Herbst 2015.

Zudem habe die Beklagte auch einen weiteren, versuchten (Sicherungs-)Betrug im Sinne der §§ 263 Abs. 2, 22 StGB durch Unterlassen dadurch begangen, dass sie den Kläger bei der Installation des Softwareupdates nicht darauf hingewiesen habe, dass auch bei Vornahme dieses Updates ein sogenanntes Thermofenster eingebaut werde. Mithin sei eine unzulässige Abschalteinrichtung durch eine neue, ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtung ausgetauscht worden. Zudem sei die Abgasnachbehandlung des streitgegenständlichen Fahrzeuges nach dem Update unzureichend, da dieses im sogenannten Prüfstandsmodus noch immer höhere Abgaswerte, als erlaubt, insbesondere auch im Realbetrieb, ausstoße.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.06.2020 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ZPO ff.

Das Rechtsmittel hat jedoch nach einstimmiger Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine - hier allein in Betracht kommenden - deliktischen Ansprüche zu.

1.

Die Klage kann nicht erfolgreich auf § 826 BGB gestützt werden.

Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) entschieden, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der mit einer Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten, welche das Fahrzeug vor der Verhaltensänderung der Beklagten im Herbst 2015 erworben haben, objektiv sittenwidrig war. Mit Urteil vom 30.07.2020

(VI ZR 5/20) hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass die im Herbst 2015 eingetretene Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres im Zeitraum davor liegenden Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründet haben, relativiert hat dergestalt, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten der Beklagten gegenüber Käufern im Hinblick auf deren Schaden, der ihnen durch Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages nach Herbst 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt sei (BGH a. a. O., Rn. 34). Die Mitteilungen der Beklagten im Herbst 2015, welche durch Verbreitung in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt erfolgt sind und einer breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht worden sind, waren objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, also deren Arglosigkeit zu beseitigen (BGH a. a. O, Rn. 37). Damit war für eine Ausnutzung einer Arglosigkeit der Käufer kein Raum mehr. Käufern, wie hier dem Kläger, die sich erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr sittenwidriges Verhalten im Herbst 2015 geändert hatte, ist daher - unabhängig von deren Kenntnissen vom „Diesel-Skandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des zu erwerbenden Fahrzeuges im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt worden (BGH, a. a. O, Rn. 38).

Dieser Rechtsprechung folgt der Senat.

2.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zu. Es fehlt an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.07.2020 (a. a. O., Rn. 18 ff.) Bezug genommen, der der Senat beitritt.

3.

Schließlich kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stützen. Denn das geltend gemachte Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Gleiches gilt für den Aufgabenbereich des Artikel 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil v. 30.07.2020, a. a. O., Rn. 10 ff.).

Auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechtes (effet utile) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch herleiten. Einem Einzelnen können wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht zwar Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privatperson zustehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht. Aus dem Grundsatz des effet utile ergibt sich aber nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechtes zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt (BGH, a. a. O., Rn. 14).

Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist zu folgen.

4.

Soweit der Kläger den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch darauf stützen will, dass er durch einen weiteren, versuchten (Sicherungs-)Betrug im Sinne der §§ 263 Abs. 2, 22 StGB, begangen durch Unterlassen, dahin getäuscht worden sei, dass die Beklagte vor Installation des Softwareupdates nicht darauf hingewiesen habe, dass auch bei diesem Update ein sogenanntes Thermofenster eingebaut sei, mithin eine neue unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut werde, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Denn diese Vorstellung des Klägers bei Durchführung des Softwareupdates ist nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen. Eine solche, vom Kläger behauptete Verletzungshandlung, kann daher die begehrte Rechtsfolge nicht tragen.

Der Kläger möge binnen gesetzter Frist prüfen, ob er die Klage - auch aus Kostengründen - zurücknimmt.